TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 I405 2133693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2133693-1/17E

I405 2133696-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Palästinensischen Autonomiegebiete, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl. 1083969510-151154238, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA.:

Palästinensischen Autonomiegebiete, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4 /2 / R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl. 1083959307-151154262, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die 1.-Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Mutter des 2.-BF. Die BF sind Staatsangehörige der Palästinensischen Autonomiegebiete, Angehörige der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens.

2. Die BF stellten am 20.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

3. Die BF wurden am 22.08.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachten sie dabei vor, dass der 2.-BF von den Hamas bedroht worden sei, weil er als Journalist kritische Berichte über die Regierung geschrieben habe. Er sei mehrmals festgenommen worden und habe zuletzt Hausarrest bekommen. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet.

4. Mit angefochtenen Bescheiden vom 05.08.2016 wurden die Anträge der BF auf Gewährung von internationalem Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen hingegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.08.2017 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der BF sei nicht glaubwürdig, die Angaben der BF vage und widersprüchlich gewesen seien.

5. Die bezeichneten Bescheide wurden den BF mit der Verfahrensanordnung vom 05.08.2016, wonach ihnen der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 10.08.2016 zugestellt.

6. Mit dem am 29.08.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhoben die BF - unterstützt vom VMÖ - fristgerecht Beschwerde und stellten die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge "die hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird und eine mündliche Verhandlung anberaumen."

7. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurde von der belangten Behörde am 29.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 31.08.2016) zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 24.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF und das BFA blieben der mündlichen Beschwerdeverhandlung fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Palästinensischen Autonomiegebiete, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum islamischen Glauben.

Die Identität der BF steht fest. Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren.

Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Die 1.-BF hat im Herkunftsland einen Herzinfarkt erlitten und besteht der Verdacht, dass sie an Knochenmarkkrebs leidet. Der 2.-BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung. Die 1.-BF war zuletzt als Hausfrau tätig, der 2.-BF als Journalist.

Die Familienangehörigen (Ehemann und Kinder bzw. Vater und Geschwister) der BF leben nach wie vor in Palästina.

1.2. Zur Lage im Herkunftsland trifft das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der den BF am 24.07.2018 vorgehaltenen aktuellen Quellen folgende zusammenfassenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

1. Politische Lage

Die Palästinensische Behörde hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" wird aber nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 08.09.2016).

Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weitergegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Im Jänner 2015 akzeptierte UN-Chef Ban Kimoon den Antrag Palästinas auf Mitgliedschaft beim Internationalen Gerichtshof. Eine solche Mitgliedschaft könnte den Palästinensern die Möglichkeit eröffnen, Beschwerden wegen Kriegsverbrechen gegen Israel zu richten (The Daily Star 08.01.2015).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO - Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA - Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith Online 30.11.2012).

Die PLO und Israel richteten die PA infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge, ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess (UK Border Agency 19.06.2015).

Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung.

Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt (erste Wahlen im Jänner 1996). Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen.

Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Wahlen wurden auf Grund der Streitigkeiten bis zu einer Einigung zwischen Fatah und Hamas aufgeschoben. (Im Westjordanland fanden dennoch 2012 lokale Wahlen statt.) Die zahlreichen Versuche der Einigung zwischen den beiden Parteien sind immer wieder gescheitert. Im Frühjahr 2014 haben sich die Hamas und die Fatah auf die Bildung einer Einheitsregierung aus parteilosen Experten geeinigt, wodurch die Palästinensischen Gebiete erstmals seit sieben Jahren derselben Exekutivgewalt unterstehen würden. Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde (LIPortal 09.2016). Die Einheitsregierung ist jedoch, aufgrund der weiterhin vorherrschenden starken Differenzen zwischen Hamas und Fatah, noch immer nicht funktionsfähig (al-Monitor 08.03.2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Palästinenserpräsident Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS 19.6.2014). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, die Fatah wird großteils unterdrückt, kleinere politische Gruppen werden in unterschiedlichem Maße toleriert. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt (FH 27.01.2016).

Für den 08.10.2016 waren in Gaza und im Westjordanland in 416 Städten und Dörfern Kommunalwahlen geplant. Die in Gaza regierende Hamas hat ihre Teilnahme an den Wahlen angekündigt. 2012 hatte die Hamas die zweite Runde der nur im Westjordanland abgehaltenen Kommunalwahlen boykottiert (Der Standard 16.08.2016). Die Wahlen wurden jedoch von dem Obersten Gericht in Ramallah abgesagt, erstens, weil in Jerusalem keine Wahlen vorgesehen waren, zweitens, weil Entscheidungen über die Zulassung der Kandidaten in Gazastreifen ohne die PA gefällt worden waren (Der Standard 08.09.2016).

Die Hamas wird von Israel und dessen Verbündeten, den USA, als terroristische Organisation eingestuft. Die USA haben die EU gedrängt, ebenfalls bei dieser Einstufung zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof hatte die Entscheidung von 2001, die Hamas in die Liste der Terrororganisationen aufzunehmen, für nichtig erklärt, da sie nicht auf rechtlich profunden Entscheidungen basierte. Doch die Außenminister der 28 EU Mitgliedstaaten beschlossen im Jänner 2015 - auch auf Druck von Seiten der USA - gegen das Urteil Berufung einzulegen und die Hamas weiterhin als terroristische Organisation einzustufen, eine Entscheidung (The Daily Star 19.1.2015).

Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in Gaza nur schleppend voran, und auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben (OCHAoPt 30.08.2016).

Quellen:

-

al-Monitor (08.03.2016): Why does Hamas, Fatah reconciliation keep failing?,

http://www.al-monitor.com/pulse/en/originals/2016/03/palestinian-hamas-fatah-reconciliation-doha.html, Zugriff 20.09.2016

-

al-Monitor (15.06.2016): Hamas elections will mark end of Meshaal era,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/khaled-meshaal-hamas-political-bureau-ismail-haniyeh-shura.html, Zugriff 08.09.2016

-

BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, http://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 08.09.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (08.09.2016 (Unverändert gültig seit: 12.04.2016)): Palästinensische Gebiete - Gebiete der Palästinensischen Behörde :

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestinensische-gebiete/, Zugriff am 08.09.2016

-

Der Standard (16.08.2016): Palästinensische Kommunalwahl: Hamas will teilnehmen, http://Der

Standard.at/2000042927317/Hamas-kuendigt-Beteiligung-an-palaestinensischen-Kommunalwahlen-an?ref=rec, Zugriff 08.09.2016

-

Der Standard (08.09.2016): Gericht stopp geplante Kommunalwahlen in Palästinensergebieten, http://Der Standard.at/2000044088803/Gericht-stoppt-geplante-Kommunalwahlen-in-Palaestinensergebieten, Zugriff 09.09.2016

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (19.6.2014): Zerstörte Hoffnungen - Die Entführung der drei Jeschiwa-Studenten und ihre Folgen,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_38125-1522-1-30.pdf?140619124418, Zugriff 08.09.2016

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LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.09.2015): Flutung der Grenztunnel - Sisis Feldzug gegen Gaza,

http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/sisis-feldzug-gegen-gaza-1.18621233, Zugriff 08.09.2016

-

OCHAoPt (30.08.2016): Gaza: Two Years since the 2014 hostilities / August 2016,

http://www.ochaopt.org/content/gaza-two-years-2014-hostilities-august-2016, Zugriff 20.09.2016

-

The Daily Star (08.01.2015): Ban accepts Palestinian ICC membership,

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-08/283343-ban-accepts-palestinian-icc-membership.ashx, Zugriff 08.09.2016

-

The Daily Star (19.01.2015): Hamas says EU appeal to keep it on terror list 'immoral',

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Jan-19/284574-hamas-says-eu-appeal-to-keep-it-on-terror-list-immoral.ashx#sthash.rmVVe8jc.dpuf, Zugriff 08.09.2016

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UK Border Agency (19.06.2015): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,:

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1435041941_cig-opt-security-and-humanitarian-v1-0.pdf, Zugriff 08.09.2016

-

Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah:

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/ Zugriff 08.09.2016

2. Sicherheitslage

Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und 6 israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 07.07.2016). Nach der Militäroffensive ist die Lage prekär. Gaza liegt in Trümmern, es fehlt an Gütern wie Zement und anderen Baumaterialien für den Wiederaufbau. Viele Menschen haben keine Perspektive mehr und bewaffnete Gruppen versuchen diese Lücke im Gazastreifen zu füllen (Die Presse 16.05.2016).

Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum 23. November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in Gaza 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten (HRW 27.01.2016).

Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum 31.Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern (HRW 27.01.2016). Nachdem Raketen aus Gaza Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am 21. August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus Gaza in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in Gaza beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden (Reuters 22.08.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (07.07.2016): Time to address impunity:

Two years after the 2014 Gaza/Israel war, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1468397795_mde1541992016english.PDF, Zugriff 14.09.2016

-

Die Prsse (16.05.2016): Gaza-Streifen: Gefangen im eigenen Land, http://diepresse.com/home/panorama/welt/4988944/GazaStreifen_Gefangen-im-eigenen-Land, Zugriff 20.09.2016

-

HRW - Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 - Israel/Palestine,

https://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html, Zugriff 14.09.2016

-

Reuters (22.08.2016): Gaza militant rocket hits Israel, Israel responds with air strikes, shells, http://www.reuters.com/article/us-israeli-palestinians-rocket-idUSKCN10W0HZ, Zugriff 21.09.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (LIPortal 09.2016). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 13.04.2016).

Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor ein Stammesgericht, weil sie meist binnen weniger Tage oder Wochen ein Urteil fällen, im Gegensatz zu offiziellen Gerichten, die meist länger brauchen. Stammesgerichte versuchen Dispute zwischen Familien friedlich zu lösen und Racheakte durch die Zahlung von Entschädigungen zu verhindern (al-Monitor 14.07.2016).

Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die PA ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (LIPortal 09.2016).

Obwohl die Gesetze der PA auch im Gazastreifen gelten, hat die PA hier nur wenig Autorität. Im September 2012 berichtete Human Rights Watch, dass Richter, die Hamas-kritisch sind zwar weiterhin bei Gericht arbeiten, aber Opfer von Drohungen oder sogar Folter wurden (USDOS 13.04.2016).

Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise sogar unparteiisch und unabhängig von der Hamas, und es wurde von Verbesserungen im Strafvollzug berichtet. Allerdings werden laut Human Rights Watch viele zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt.

Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (Delikte, die von "Steinewerfen" bis zu "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" bis zu "Verhetzung" reichen) beschuldigt werden, vor Militärgerichte. Das Militärgesetz sieht vor, dass wegen Sicherheitsdelikten Verhaftete bis zu 8 Tage lang in Untersuchungshaft gehalten werden können, bevor sie vor ein Militärgericht gestellt werden, und die Sicherheitskräfte sind bis nach Abschluss der Befragung (die Wochen dauern kann) nicht verpflichtet, dem Verhafteten Zugang zu Rechtsberatung zu bieten. Die maximale Dauer für die Untersuchungshaft beträgt 90 Tage, sie kann aber verlängert werden (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

-

al-Monitor (14.07.2016): Inside Gaza's traditional tribal courts, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/07/gaza-tribal-courts-important-role.html, Zugriff 21.09.2016

-

LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 08.09.2016 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (9.2013):

Informelle Justiz im Palästinensischen Rechtssystem, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35434-544-1-30.pdf?130919143820, Zugriff 08.09.2016

-

USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Israel and the Occupied Territories - The Occupied Territories,

http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 08.09.2016

4. Sicherheitsbehörden

Im Gazastreifen hat die Hamas de facto die Kontrolle. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem und die Hamas konnte teilweise Gewalttaten, wie Raketenangriffe nach Israel, nicht stoppen (USDOS 13.04.2016).

Die politische Teilung der Palästinensischen Gebiete zwischen Hamas und Fatah wirkte sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Teilung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte im Gazastreifen für die Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der PA bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z. B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (LIPortal 09.09.2016).

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016)

Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam Brigaden, gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.04.2013).

Sie führen Angriffe gegen Israel aus, inklusive Selbstmordanschlägen gegen zivile Ziele in Israel (Global Security 16.06.2016).

Im Gazastreifen arbeitet zudem eine "Moralpolizei", die z.B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonte Kleidung im westlichen Stil) oder anderer Moralvergehen bestraft (USDOS 13.04.2016).

Die Hamas soll Undercover-Polizisten für Angriffe auf verschiedenste Personengruppen einsetzen, die z.B. "moralischer Vergehen" oder der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden (IRIN 15.04.2013).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook

-

Gaza Strip,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 09.09.2016

-

Global Security (16.06.2016): Hamas (Islamic Resistance Movement), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 19.09.2016

-

IRIN News (15.04.2013): A who's who of fighters in Gaza:

http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;

Zugriff am 09.09.2016

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LIPortal - Länderinformationsportal (09.2016): Palästinensische Gebiete - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 09.09.2016

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USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Israel and the Occupied Territories - The Occupied Territories,

http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene (USDOS 13.04.2016). Folter und Missbrauch, auch in Zusammenhang mit willkürlichen Inhaftierungen, passieren jedoch weiterhin (USDOS 13.04.2016, vgl. FH 27.01.2016, vgl. AI 24.02.2016, UNHCR 20.01.2016). Laut Menschenrechtsorganisationen haben die Interne Sicherheit der Hamas (Hamas Internal Security), die Drogeneinheit der Zivilpolizei (Civil Police Force) und Polizisten Gefangene gefoltert.

Amnesty International berichtete, dass im Gaza-Streifen Gefangene in Fällen, die die Staatssicherheit betreffen, Personen die mit den politischen Parteien der PA oder der Fatah assoziiert werden von den Sicherheitskräften, die dem de facto Innenministerium der Hamas unterstehen, gefoltert werden. Außerdem jene, die verdächtigt werden mit Israel zu kollaborieren, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und jene die "unmoralischer" Aktivitäten bezichtigt werden, (USDOS 13.04.2016).

Unter den Opfern von Folter sind auch Kinder. Zwischen Januar und November 2015 gab es 434 Anschuldigungen wegen Folter, wovon die meisten Beschwerden gegen die Polizei gingen (AI 24.02.2016). Besonders schlimme Foltertechniken werden laut dem UNHCHR (Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) bei der Befragung von Personen benutzt, die des Verrates oder der Zugehörigkeit zu einer salafistischen Gruppierung verdächtigt werden (UNHCR 20.01.2016).

Die Hamas bemühten sich kaum oder gar nicht Fälle von Folter zu untersuchen und nur wenige Opfer dokumentieren diese Missbräuche, aus Angst vor Vergeltung (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty international (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights-Palestine (State of), http://www.ecoi.net/local_link/319762/466691_de.html, Zugriff 07.09.2016

-

FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Gaza Strip, http://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 07.09.2016

-

UNHCR - UN Human Rights Council (20.01.2016): Human rights situation in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457621322_g1600854.pdf, Zugriff 07.09.2016

-

USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories,

http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 07.09.2016

6. Korruption

-

Palästinensische Gebiete allgemein:

Korruption ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem in der Region (USDOS 13.04.2016).

Laut Korruptionsbericht 2014 der palästinensischen Vereinigung AMAN - Coalition for Accountability and Integrity gehörten Vettern-, Klüngel- und Günstlingswirtschaft ("Wasta" = gute Beziehungen) bei Dienstleistungen und Stellenbesetzungen sowie Missbrauch und Zweckentfremdung von öffentlichem Eigentum wie z.B. die private Nutzung von Dienstfahrzeugen im Jahr 2014 in Palästina zu den häufigsten Formen der Korruption im öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Bereich (LIPortal 09.2016).

Im Gazastreifen warfen örtliche Beobachter und NGOs der Hamas Fälle von Mittäterschaft bei korrupten Vorgängen vor, einschließlich Vergünstigungen bei Einkaufskonditionen für Immobilien, und der Erzielung von finanziellen Einnahmen in Zusammenhang mit dem illegalen "Tunnelhandel" der Hamas-Sicherheitskräfte. Die Behörden unterdrückten die Berichte über diese Vorfälle massiv (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

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LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):

Palästinensische Gebiete - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 07.09.2016

-

USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories,

http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 07.09.2016

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Hamas schikanierte regelmäßig Organisationen der Zivilgesellschaft. In Gaza stationierte NGOs berichteten, dass Mitglieder der Hamas in ihren Büros auftauchten um ihre .

Gefügigkeit sicherzustellen, Steuern einzutreiben und um Mitarbeiter der NGOs zur Befragung auf Polizeistationen zu bringen (USDOS 13.04.2016).

Die Hamas schränkt die Aktivitäten von Hilfsorganisationen ein, wenn diese sich nicht den Restriktionen der Hamas beugen. Die Hamas unterhält selbst Netzwerk mit Organisationen für Sozialdienste (FH 27.01.2016).

Es gab außerdem zahlreiche Berichte, dass die Hamas Mitglieder von internationalen Organisationen schikanierten.

Palästinensische, israelische und internationale NGOs beobachteten die Aktivitäten der israelischen Regierung in den besetzten Gebieten und publizierten ihre Erkenntnisse, obwohl Bewegungs- und Zugangsbeschränkungen im Westjordanland und im Gazastreifen diese Arbeit erschwerten.

Die Durchführung von journalistischen, humanitären und NGO-Aktivitäten waren von den Beschränkungen betroffen. Sowohl die Beamten der Hamas, als auch die Beamten der Israelis schränkten die Möglichkeiten der UNRWA, in Gaza frei zu arbeiten, ein (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Gaza Strip, https://www.ecoi.net/local_link/327693/468348_de.html, Zugriff 19.09.2016

-

USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories,

http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016).

Die bewaffneten Gruppen in Gaza verzeichnen jedoch einen steigenden Zulauf an Freiwilligen, teils aus Mangel an beruflichen Alternativen oder aus Perspektivlosigkeit. Viele der Gruppierungen inklusive der Izz al-Din al-Qassam Brigaden haben auch Einheiten für Frauen (FP 13.04.2015).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (25.08.2016): The World Factbook

-

Gaza Strip,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html, Zugriff 09.09.2016

-

FP - Foreign Policy (13.04.2015): Gaza Is a Tomb, http://foreignpolicy.com/2015/04/13/gaza-is-a-tomb-israel-palestine-militias/?wp_login_redirect=0, Zugriff 09.09.2016

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen waren Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten, besonders durch die Hamas, exzessive Gewaltanwendung durch die israelischen Sicherheitskräfte, willkürliche Festnahmen und im Rahmen dessen Folter und Missbrauch, oftmals mit Straffreiheit von Tätern aller beteiligten Konfliktparteien der Region. Bewohner der besetzten Gebiete hatten wenige Möglichkeiten die Regierungsbehörden für solche Missbräuche anzuzeigen (USDOS 13.04.2016).

Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte unter der Regierung der Hamas im Gazastreifen sind unter anderem Tötungen, Folter, willkürliche Festnahmen, Schikanieren von Gegnern, inklusive Fatah-Mitgliedern und anderer Palästinenser, das alles bei Straffreiheit.

Terroristische Gruppierungen und Milizen verübten Angriffe mit Raketen und Granaten auf zivile Ziele in Israel, und das ausgehend von zivilen Orten in Gaza.

Berichten zur Folge sind die Haftbedingungen in Gaza schlecht.

Die Hamas schränkten außerdem die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions- und Bewegungsfreiheit in Gaza ein. Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt sind weiterhin ein ernstes Problem im Gazastreifen (USDOS 13.04.2016 vgl. AI 24.02.2016).

Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Nach Angaben der israelischen Menschenrechtsorganisation B'Tselem wurden vom 29.09.2000 bis zum 31.10.2012 6.580 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte getötet, darunter 1.338 Minderjährige. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (LIPortal 09.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Palestine (State of), https://www.ecoi.net/local_link/319762/466692_de.html, Zugriff 09.09.2016

-

LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (09.2016):

Palästinensische Gebiete - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c7548, Zugriff 09.09.2016

-

USDOS - US-Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories,

http://www.ecoi.net/local_link/322504/461981_de.html, Zugriff 09.09.2016

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die unabhängige Organisation Freedom House stuft die Presse im Gazastreifen als nicht frei ein. Mitarbeiter der Medien wurden wiederholt attackiert, als sie Proteste und Zusammenstöße der Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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