Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
BBG §40Spruch
W200 2017673-1/46E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 10.12.2014, Zl. 3585230269, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG
iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Am 25.02.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde am 02. August 2005 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von 100 ausgestellt.
Am 15.12.2009 erfolgte die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von 100.
Aktuelles Verfahren:
Am 07.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Den Anträgen angeschlossen war ein Konvolut medizinischer (insbesondere internistischer und psychiatrischer) Unterlagen.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH ergab.
Mit Bescheid vom 10.12.2014 hat das Sozialministeriumservice auf Grund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung den Grad der Behinderung mit 60% neu festgesetzt. Nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesbestimmungen wurde im Bescheid auf das Begutachtungsverfahren verwiesen.
In den gegen den Bescheid erhobenen Beschwerden beantragte der Beschwerdeführer die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Psychiatrie.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Beschwerdeverfahren sowohl ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin als auch ein Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde ein, welche Folgendes ergaben:
Internistisches Gutachten vom 27.01.2016:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Coronare Herzerkrankung Wahl dieser Positionsnummer bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, Z.n. mehrmaligem Infarkt und arterieller Hypertonie, unterer Rahmensatz, da ausreichend kompensiert
05.03.03
50%
2
Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Wahl dieser Positionsnummer bei Zustand nach akuter operativer Sanierung eines Gefäßverschlusses, unterer Rahmensatz da dokumentiert gutes postoperatives Ergebnis
05.03.02
20%
3
Bewegungsstörung beider Schultergelenke
02.06.02
20%
4
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht
06.06.01
10%
3. Aus rein
internistischer Sicht wird Leiden 2 aufgrund der neuen Befunde um eine Stufe niedriger eingestuft.
4. Eine Nachuntersuchung aus internistischer Sicht nicht sinnvoll. Dauerzustand. Aus internistischer Sicht besteht eine gering- bis mittelgradig reduzierte Einschränkung der Herzleistung. Eine weitere Intensivierung der Herzinsuffizienztherapie ist möglich. Auch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich. In der zuletzt durchgeführten angiologischen Untersuchung zeigt sich ein ausgezeichnetes Ergebnis der Durchblutung beider unterer Extremitäten. Somit sind die angegebenen Beschwerden aus internistischer Sicht nicht objektivierbar. (...)
4. Der nunmehr vorgelegte angiologische Befund AS 68/61-64 belegt ein klinisches Stadium 1 der PAVK, damit ist die Einstufung von Leiden 2 um eine Stufe niedriger als im Vorgutachten begründbar.
5. Dauerzustand"
Das nervenfachärztliche und zusammenfassende Gutachten vom 27.01.2016 ergab Folgendes:
(...)
Anamnese:
Herr XXXX kommt in Begleitung seiner Vermieterin und berichtet, dass er seit Mai 2015 in regelmäßigen Abständen bei PSD XXXX in Betreuung sei, vorher wäre er von 2010 bis 2015 beim PSD 12 gewesen, davor ca. ab dem Jahr 2000 bei Dr. XXXX (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie). Er berichtet von seinen multiplen körperlichen Vorerkrankungen und den darauf entstehenden gesteigerten Ängsten bei bekannter generalisierter Angststörung mit Soziophobie sowie diagnostizierter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung.
(...)
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit generalisierter Angststörung, Soziophobie und rezidivierend depressiven Episoden Wahl dieser Positionsnummer, da Persönlichkeitsstörung mit maßgeblich sozialen Beeinträchtigungen besteht Unterer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung der Störung, unter laufender fachärztlicher Betreuung und Medikation jedoch stabil.
03.04.02
50%
2
Coronare Herzerkrankung Wahl dieser Positionsnummer bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, Z.n. mehrmaligem Infarkt und arterieller Hypertonie, unterer Rahmensatz da ausreichend kompensiert
05.03.03
50%
3
Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Wahl dieser Positionsnummer bei Zustand nach akuter operativer Sanierung eines Gefäßverschlusses, unterer Rahmensatz da dokumentiert gutes postoperatives Ergebnis
05.03.02
20%
4
Bewegungsstörung beider Schultergelenke
02.06.02
20%
5
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht
06.06.01
10%
Gesamt-GdB: 60%
2) Gesamt-GdB:
Leiden 1 wird von Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
3) Veränderung zum Gutachten vom 10.9.2014 und Stellungnahme vom 7.10.2014 objektivierbar?
Leiden 1 (im Vorgutachten Abl.29-35 als Leiden 3 geführt) wird höher eingestuft, da aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde eine generalisierte Angststörung mit Sozialphobie und rezidivierend depressiver Störung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung besteht und weiters eine regelmäßige fachärztliche Betreuung über den PSD nachvollziehbar ist.
Leiden 3 (im Vorgutachten Abl. 32 als Leiden 2 geführt, periphäre arterielle Verschlusskrankheit) wird aufgrund der neuen Befundung eine Stufe niedriger eingestuft.
4) (...)
5) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
Der nunmehr vorgelegte angiologische Befund AS 68, 61-64 belegt im klinischen Stadium 1 der PAVK, damit ist die Einstufung von Leiden 2 um eine Stufe niedriger als im Vorgutachten begründbar. Leiden 1 im aktuellen Gutachten wird im Vergleich zum Vorgutachten (damals Leiden 3) höher eingestuft da aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde eine generalisierte Angststörung mit Sozialphobie und rezidivierend depressiver Störung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung besteht und weiters eine regelmäßige fachärztliche Betreuung über den PSD nachvollziehbar ist.
6) Nachuntersuchung erforderlich?
Eine Nachuntersuchung Ist nicht erforderlich. Dauerzustand."
Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2016 wurde die Beschwerde unter Zugrundelegung der zitierten Gutachten abgewiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2018, Ra 2016/11/0085 bis 0086-5, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung des Parteiengehörs aufgehoben. Weiters wurde festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.
Aufgrund der Entscheidung des VwGH beabsichtigte das BVwG erneut aktuelle internistische und psychiatrische Gutachten einzuholen sowie in weiterer Folge eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen.
Mit Ladung vom 05.07.2018 hat das BVwG den Beschwerdeführer für 07.08.2018 zu einem Facharzt für Innere Medizin, mit Schreiben vom 13.07.2018 für 02.10.2018 zu einer Fachärztin für Psychiatrie geladen. In diesen Ladungen wurde auf die Folgen des § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen.
Am 25.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Untersuchung durch die Sachverständigen in seiner Wohnung nach vorheriger Ankündigung. Er könne die Untersuchungstermine in den Ordinationen nicht wahrnehmen, weil er an Blitzdurchfall, extremer Sozialphobie und starken Angstzuständen leide. Es sei nur eine Untersuchung am Wohnort möglich. Darüber hinaus dürften die ärztlichen Untersuchungen nur nach vorheriger Ankündigung und niemals überraschend stattfinden, weil er unangekündigten Besuchern für gewöhnlich oftmals nicht öffne. Müsse er mit einem unangekündigten Besuch rechnen, würde er aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstruktur immer versuchen parat zu sein. Dies würde zu einer massiven Anspannung und Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik führen.
Mit Verfahrensanordnung forderte das BVwG den Beschwerdeführer auf Beweismittel vorzulegen, die die Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Untersuchungstermine bei den bestellten Amtsärzten belegen würden.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befund des psychosozialen Dienstes, Beratungsstelle XXXX, vom 13.07.2016, bestehend aus Diagnosen, Medikation sowie vom 27.07.2015 (handschriftlich korrigiert auf 27.07.2016) vor, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass eine Arbeitsbelastung und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei, da jeder Kontakt mit Mitmenschen Angst und Panik hervorrufe und das hohe Anspannungspotential aufgrund der Impulskontrollstörung dann nicht mehr kontrollierbar sei und gefährlich werden könnte. Er sei in keine betriebliche Hierarchie eingliederbar, .....
In einem psychiatrischen Kurzarztbrief vom 01.08.2018 wird eine Berufsunfähigkeit auf Dauer beschrieben, körperliche Aktivitäten werden unter Berücksichtigung der kardialen Situation ausdrücklich empfohlen. Die Angst vor Kontrollverlust sei das psychiatrische Hauptsymptom....Aufgrund der finanziellen Absicherung durch die Berufsunfähigkeit sei eine gewisse Stabilisierung im psychischen Zustand eingetreten, die ansatzweise ein herkömmlich normales Leben ermöglicht.....Therapeutische Maßnahmen seien nur im Einzelsetting möglich, daher seien stationäre rehabilitative Maßnahmen zur Zeit kontraindiziert,.... Bei belastende Situationen benötige Herr XXXX stets eine Begleitung, da einerseits die Angst einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden und andererseits die Angst vor Kontrollverlust vorherrschten. Eine solche Situation mit Kontrollverlust im Sinne einer Impulskontrollstörung sei zuletzt am 10.7.2018 eingetreten und hätte eine polizeiliche Anzeige zur Folge gehabt. Da eine adäquate Begleitung schwer zu organisieren sei, wäre eine Untersuchung durch die Sachverständigen in der Wohnung nach vorheriger Ankündigung sinnvoll.
Auf Aufforderung des BVwG legte der Beschwerdeführer die Niederschrift einer Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 24.08.2018 vor. Darin wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes am 24.08.2018, aufgenommen in der Polizeiinspektion XXXX, protokolliert.
Mit Aufforderung vom 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer für 02.10.2018 zur Untersuchung zu einer Fachärztin für Psychiatrie in deren Ordination geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er der Ladung zum Facharzt für Innere Medizin nicht Folge geleistet und eine Prüfung der Unterlagen ergeben hätte, dass er der Vorladung ohne triftigen Grund ferngeblieben sei. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.
Der Beschwerdeführer legte am 29.08.2018 einen psychiatrischen Befund des Psychosozialen Dienstes, Beratungsstelle XXXX an die Pensionsversicherungsanstalt vor, in welchem beschrieben wird, dass der Beschwerdeführer in belastenden Situationen stets eine
Begleitung benötige. .... Da eine adäquate Begleitung schwer zu
organisieren sei, seien Untersuchungen durch die Sachverständigen nach Möglichkeit in der Wohnung nach vorheriger Ankündigung sinnvoll.
Mit Schreiben vom 04.09.2018 teilte er mit, dass es ihm aus medizinischen Gründen unmöglich sei, an der angeordneten Untersuchung am 02.10.2018 teilzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 10. Dezember 2014 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 30.07.2014 mit 60% neu festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2018 zu einem Untersuchungstermin bei einem medizinischen Sachverständigen für Innere Medizin für 07.08.2018 vorgeladen. Der Beschwerdeführer ist dieser Ladung nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2018 zu einem Untersuchungstermin bei einem medizinischen Sachverständigen für Psychiatrie für 02.10.2018 vorgeladen. Der Beschwerdeführer teilte mit, dieser Ladung nicht nachzukommen.
Da er der Ladung zum 07.08.2018 ohne triftigen Grund nicht wahrnahm, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.08.2018 letztmalig auf, sich zu einem neuerlichen Untersuchungstermin am 02.10.2018 einzufinden. In der Ladung wurde auf die Rechtsfolgen des § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen.
Mit Schreiben vom 04.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Ladung nicht Folge leisten könne.
Der Beschwerdeführer kam dieser letztmaligen Aufforderung zu ärztlichen Untersuchungen ohne triftigen Grund nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht geltend die Untersuchungstermine in den Ordinationen der Amtssachverständigen nicht wahrnehmen zu können, weil er an Blitzdurchfall, extremer Sozialphobie und starken Angstzuständen leide. Es sei nur eine Untersuchung am Wohnort möglich. Darüber hinaus dürften die ärztlichen Untersuchungen nur nach vorheriger Ankündigung und niemals überraschend stattfinden, weil er unangekündigten Besuchern für gewöhnlich oftmals nicht öffne. Müsse er mit einem unangekündigten Besuch rechnen, würde er aufgrund seiner zwanghaften Persönlichkeitsstruktur immer versuchen parat zu sein. Dies würde zu einer massiven Anspannung und Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik führen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in einer psychosozialen Ambulanz (Sozialpsychiatrisches Ambulatorium, Psychosozialer Dienst, XXXX) in Behandlung steht und seine Termine dort wahrnimmt. XXXX geht aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion Leopoldsdorf zur Aufnahme einer Niederschrift - in Begleitung seines Anwalts - anwesend war.
Den Berichten des Psychosozialen Dienstes vom 01.08.2018 und vom 24.08.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei belastenden Situationen stets eine Begleitung benötige. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist eine adäquate Begleitung zu organisieren, wie er es bereits aktuell am 24.08.2018 (PI XXXX - Begleitung durch seinen Rechtsanwalt) und am 27.01.2016 (psychiatrische Untersuchung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Begleitung durch seine Vermieterin) erfolgreich bewiesen hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit Mai 2015 beim Psychosozialen Dienst XXXX in Behandlung und ist dem Bericht vom 01.08.2018 zu entnehmen, dass "eine gewisse Stabilisierung im psychischen Zustand eingetreten (ist), die ansatzweise ein herkömmlich normales Leben ermöglicht."
Warum der Beschwerdeführer also am 27.01.2016 in der Lage war, einer Ladung zur Untersuchung Folge zu leisten, und es aktuell nicht mehr sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Ein triftiger Grund iSd § 41 Abs. 3 BBG, weshalb der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, kann nicht erkannt werden.
Da der Beschwerdeführer den für 07.08.2018 festgesetzten Untersuchungstermin ohne triftigen Grund nicht wahrnahm, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 28.08.2018 letztmalig aufgefordert sich am 02.10.2018 zur ärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Psychiatrie einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen.
Der Beschwerdeführer kam dieser letztmaligen Aufforderung zu ärztlichen Untersuchungen ohne triftigen Grund nicht nach.
Da der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der letztmaligen schriftlichen Aufforderung vom 28.08.2018 zum Erscheinen zur zumutbaren fachärztlichen Untersuchung am 02.10.2018 neuerlich keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
Ad Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2017673.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019