Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §15Spruch
I421 2179443-2/3E
I421 2179443-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX StA. Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 31.08.2017, Zl. 229931509-170682214, und über die Beschwerde gegen diesen Bescheid den Beschluss gefasst:
A)
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) in der geltenden Fassung (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) in der geltenden Fassung wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (VPG) in der geltenden Fassung erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) in der geltenden Fassung, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 31.08.2017 wurde dem Wiedereinsetzungswerber von Amtswegen der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt. Dem Verein Menschenrechte Österreich wurde mit E-Mail vom 04.09.2017 der belangten Behörde die vorgenannte Verfahrensanordnung Rechtsberatung für den Wiedereinsetzungswerber übermittelt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2017 erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom 17.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich". Dieser Beschwerde war eine Vertretungsvollmacht für Verein Menschenrechte Österreich in Gestalt eines vorgedruckten Formulars angeschlossen, unterfertigt am 15.11.2017, unterfertigt mit unleserlichen Schriftzeichen.
Vom Bundesverwaltungsgericht erfolgte ein Verspätungsvorhalt, datiert vom 08.01.2018, dem Verein Menschenrechte Österreich zugestellt am 09.01.2018, mit dem Hinweis, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes schriftlich Stellung genommen werden kann, zumal die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 06.09.2017 erfolgt ist und sohin die Beschwerde vom 17.11.2017 per Fax verspätet ist.
Der Verein Menschenrechte Österreich erstattete für den Wiedereinsetzungswerber am 24.01.2018 per Fax eine Stellungnahme, in der eventualita Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Dem Wiedereinsetzungswerber wurde der Verspätungsvorhalt hinsichtlich seiner Beschwerde vom 31.08.2017 an seinen beigestellten Rechtsvertreter am 09.01.2018 elektronisch hinterlegt. Mit Stellungnahme und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG bringt der Wiedereinsetzungswerber vor, dass er bis 10.08.2017 an der Adresse "XXXX" wohnte, es habe dort Probleme gegeben und sei er polizeilich weggewiesen worden. Ab 12.09.2017 sei er in die "XXXX" gezogen. Im Weiteren führt der Wiedereinsetzungswerber aus, dass die Hinterlegung des Bescheides am 06.09.2017 an der XXXX, nicht rechtmäßig erfolgt sei. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz, Niederschrift am 09.06.2017, erklärte der Wiedereinsetzungswerber im Jahr 2000 den Entschluss gefasst zu haben, aus seinem Herkunftsland Nigeria auszureisen. Er sei im Januar 2001 mit dem Flugzeug in die Niederlande gereist. Aus der ZMR-Abfrage vom 13.12.2017 ergibt sich, dass der Wiedereinsetzungswerber seit 2001 in Österreich gemeldet ist und seine Wohnsitze häufig gewechselt hat. Vom 17.08.2017 bis 12.09.2017 war der Wiedereinsetzungswerber unter "XXXX" als Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Bescheid des BFA dem Wiedereinsetzungswerber durch Verständigung über die Hinterlegung am 06.09.2017 unter dieser Meldeanschrift durch Hinterlegung zugestellt wurde. Das RSa-Schriftstück wurde nicht behoben und ist daher an das BFA am 27.09.2017 retourniert worden.
Am 08.08.2017 erfolgte die Einvernahme des Wiedereinsetzungswerbers im Verfahren zum gestellten Asylantrag vor dem BFA. Da der Wiedereinsetzungswerber am 09.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war ihm also zwingend bekannt, dass ein behördliches Verfahren über seinen Antrag abgeführt wird.
Gemäß § 71 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Es wäre dem Wiedereinsetzungswerber ohne weiteres möglich gewesen, selbst wenn seine Behauptung in der Stellungnahme zutreffen sollte, dass er am 10.08.2017 von der Adresse "XXXX" polizeilich weggewiesen wurde, diesen Umstand unverzüglich dem BFA zu melden und auch unverzüglich seine neue Wohnanschrift bekannt zu geben. Es wäre dem Wiedereinsetzungswerber ebenso als Verfahrenspartei unbenommen geblieben, sich telefonisch an der bisherigen Adresse "XXXX" über die Verständigung von behördlichen Zustellungen Kenntnis zu verschaffen. All diese Maßnahmen wurden vom Wiedereinsetzungswerber nicht getroffen. Dem Wiedereinsetzungswerber, der bereits seit Oktober 2001 in Österreich aufhältig ist, wäre ein derartiges Verhalten durchaus zumutbar gewesen und bedeutet dies, dass durch das Unterlassen dieser Maßnahmen der Wiedereinsetzungswerber keinesfalls durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. An dieser Fristversäumung trifft ihn auch ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens bei Weitem hinausgeht, zumal es eine auffällige Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten begründet, als Partei in einem behördlichen Verfahren Wohnsitzänderungen nicht zeitnah der Behörde bekannt zu geben, die entsprechende polizeiliche Meldung nicht zeitnah durchzuführen bzw. sich auch nicht über die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken an der bisher bekanntgegebenen Abgabestelle zu informieren. Insbesondere hat der Wiedereinsetzungswerber gegen seine Mitwirkungspflicht als Asylwerber im Verfahren gemäß § 15 AsylG 2005 verstoßen. Insbesondere wurde der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2017 ausdrücklich darüber belehrt, dass er jede Adressänderung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sofort mitzuteilen hat. Es wäre dem Wiedereinsetzungswerber auch möglich gewesen, einen Nachsendeauftrag zu stellen.
Der Wiedereinsetzungswerber hat daher auffallend sorglos gehandelt, da er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. VwGH 8.10.1990, 90/15/0134 uvm). Aus all diesen Gründen ist daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung den maßgebenden Sachverhalt aus den Akten und das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Wiedereinsetzungswerbers in seiner Stellungnahme verbunden mit Wiedereinsetzungsantrag zeigt sich, wie oben ausgeführt, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 06.09.2017 rechtskonform erfolgte und das Sachvorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet ist einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Zumal wie ausgeführt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen ist, erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. IFA 229931509-170682214, zugestellt durch Hinterlegung am 06.09.2017, Einbringungszeitpunkt der Beschwerde 17.11.2017, als verspätet und ist diese Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bekanntgabepflicht, Beschwerdefrist, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I421.2179443.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019