Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
BVergG 2006 §174Spruch
W138 2203766-2/2E
W138 2203771-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien vom 08.08.2018 in den Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006 betreffend die Vergabe von Lieferaufträgen im Sinne des § 5 iVm. § 174 BVergG 2006 durch die Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Wien - Flughafen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der XXXX , XXXX , XXXX , "das Bundesverwaltungsgericht möge die Auftraggeberin verpflichten, der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu Handen der Antragstellervertreter zu ersetzen", gemäß § 319 BVergG ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 07.08.2018, beim BVwG eingelangt, am 08.08.2018 beantragte die Antragstellerin, die XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch LEITNER TRISCHLER Rechtsanwälte, Lindengasse 38, 1070 Wien, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend die Vergabe von Hygieneartikel auf Papier und Zellstoff, wie Toilettenpapier, Rollenhandtücher, Falthandtücher, Putzpapierrollen, Zellstofftücher, Flüssigseife und Duftpatronen sowie dazugehörige Spender (Rollenhandtuchspender, Seifenspender und Duftspender) und Hygienebehälter rechtswidriger Weise ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung beziehungsweise vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt habe.
Am 22.10.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W138 2203766-1/23E und W138 2203771-1/25E die betreffenden Feststellungsanträge bezüglich der Vergabe von Seife und Lufterfrischer für bestehende Spender und von Handpapierrollen für bestehende Spender ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der Unterlagen des Verfahrens zu W139 2162939-1 sowie der gegenständlichen Feststellungsverfahren sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Im Jahr 2008 führte die Auftraggeberin ein Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "Ausschreibung für die Lieferung von diversen Hygieneartikel sowie der dafür benötigten Spender am Flughafen Wien für die Dauer von vier Jahren mit Option auf ein weiteres Jahr" als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorherigen Aufruf zum Wettbewerb betreffend einem Lieferauftrag nach den Bestimmungen des Sektorenvergaberechts durch. Beschafft werden sollten dabei Hygieneartikel aus Papier und Zellstoff, wie Toilettenpapier, Putzpapier, Falt- und Rollenhandtücher und Zellstofftücher sowie Duftspender und Hygienebehälter und die Ausstattung mit Spendersystemen.
An diesem Verfahren beteiligte sich auch die Antragstellerin. Der Zuschlag wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, damals I XXXX XXXX ( XXXX ) GmbH, nunmehr I XXXX XXXX GmbH erteilt. Nach Inanspruchnahme der Verlängerungsoption endete die Laufzeit des betreffenden Vertrages am 30.06.2014.
Am 17.05.2014 genehmigte die Auftraggeberin die Einleitung eines Vergabeverfahrens im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter gemäß § 195 Z 3 iVm Z 5 BVergG 2006 betreffend die "Lieferung von Handtuchrollen, Seife, Lufterfrischern und Toilettensitzreinigern für bestehende Spendersysteme". Abgeschlossen werden sollte eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren und einer Verlängerungsoption von 12 Monaten.
Am 06.06.2014 wurde mit der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ein Rahmenvertrag auf drei Jahre mit der Option auf Verlängerung um weitere 12 Monate abgeschlossen. Leistungsinhalt des betreffenden Rahmenvertrages bildeten die Lieferung von Schaumseife, Handtuchrollen, Lufterfrischer (Duftpatronen) und Toilettensitzreinigern sowie die Bereitstellung von Spendern.
Am 29.06.2017 beantragte die Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Flughafen Wien AG den Vertrag betreffend die Rollenhandtücher und die Flüssigseife in den letzten drei Jahren rechtswidrig, nämlich ohne vorangehende Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb geschlossen habe.
Dieser Antrag wurde vom BVwG unter näherer Begründung mit Erkenntnis vom 26.06.2018, W139 2162939-2/81E rechtskräftig abgewiesen. Die mit den beiden gegenständlichen Direktvergaben beschafften Waren wurden auch in dem dem vorgenannten Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Vergabeverfahren beschafft.
Die Vertragsverlängerungsoption wurde von der Auftraggeberin gezogen, sodass der Vertrag Ende Juni 2018 durch Zeitablauf geendet hat.
Am 25.06.2018 beauftragte die Auftraggeberin die mitbeteiligte Partei direkt mit der Lieferung von Papierhandtuchrollen sowie Seife und Lufterfrischer(-kartuschen). Der Auftragswert beider Direktvergaben liegt jeweils unter € 100.000,--.
Bezüglich der Direktvergabe von Seife und Lufterfrischer(-kartuschen) liegt die Vertragslaufzeit zwischen dem 01.07.2018 und dem 31.12.2018.
Die Vertragslaufzeit der Direktvergabe der Handtuchrollen liegt zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.09.2018. Aus den vorgelegten Vergabeunterlagen der Auftraggeberin ist die Ermittlung der jeweils geschätzten Auftragswerte und deren Dokumentation ersichtlich.
Die Feststellungsanträge bezüglich der Lieferung von Seife und Lufterfrischer für bestehende Spender und Handpapierrollen für bestehende Spender und die gegenständlichen Anträge auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurden von der Antragstellerin fristgerecht am 08.08.2018 beim BVwG eingebracht und Pauschalgebühren entrichtet.
Am 22.10.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W138 2203766-1/23E und W138 2203771-1/25E die Feststellungsanträge bezüglich der Vergabe von Seife und Lufterfrischer für bestehende Spender und von Handpapierrollen für bestehende Spender ab.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgenannten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens und des Verfahrens zu W139 2162939-1 keine Bedenken ergeben. Der maßgebliche Sachverhalt findet Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen der Auftraggeberin und der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2018 wurden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs. 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für beide Feststellungsanträge zur Gänze bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Feststellungsanträge bezüglich der Vergabe von Seife und Lufterfrischer für bestehende Spender und von Handpapierrollen für bestehende Spender ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 BVergG nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Direktvergabe, Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2203771.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019