Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2103199-1/16E
W230 2112197-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden XXXX (Betriebsnummer XXXX)
1. gegen den Bescheid vom 26.06.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 (ersetzt durch Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, Zl. XXXX) und
2. gegen den Bescheid vom 28.08.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 (ersetzt durch Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, Zl. XXXX),
zu Recht: erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, die Einheitliche Betriebsprämie in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, Zl. XXXX, mit der Maßgabe neu zu berechnen und bescheidmäßig mitzuteilen, dass statt der Annahme der im Bescheid festgestellten Differenzfläche von 2,97 ha eine Differenz von nur 0,5 ha zugrunde gelegt wird und infolgedessen auch die Flächensanktion - zutreffendenfalls - neu berechnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015, Zl. XXXX, in dem Sinn abgeändert wird, dass statt der Differenzfläche von 2,97 ha eine Differenzfläche von 3,02 ha zugrunde zu legen ist. Der belangten Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, die Berechnung (einschließlich einer allfälligen Sanktion) nach dieser Maßgabe neu durchzuführen und dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2112197.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019