Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1419103-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, stellte am 08.02.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. XXXXhinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.10.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
4. Der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2013, Zl. XXXX, Folge gegeben, der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch das Bundesasylamt wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.06.2013, Zl. XXXXhinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2014, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe hinsichtlich seiner vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.
7. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2015, Zl. W159 1419103-2/20E hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) rechtskräftig verurteilt.
9. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung eingeräumt und ihm die Beantwortung eines 22 Fragen umfassenden Fragenkataloges zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, unter Vorlage allfälliger Bescheinigungsmittel, aufgetragen. Mit Schreiben seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 15.12.2017 nahm der Beschwerdeführer zu dem Parteiengehör wie folgt wörtlich Stellung: "Der Ast hat sich in Österreich sehr gut integriert und hat keine relevanten Bindungen mehr zu Liberia. Er hat sich seiner ursprünglichen Heimat völlig verfremdet und in Österreich ein neues Leben aufgebaut. Er ist arbeitswillig und es besteht somit keine Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt eine Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen könnte. Es wird daher gebeten, nach direkter mündlicher Befragung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren." Eine Beantwortung des Fragenkataloges erfolgte nicht und wurden auch keine, seine integrative Verfestigung belegenden, Unterlagen beigebracht.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, ZL: XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.) und zuletzt einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24.02.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I 416 1419103-3/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
12. Am 12.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hielt er seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht und gab zu seinen Gründen für die erneute Antragsstellung folgendes an: "Ich kann nicht zurück nach Liberia, dort ist es nicht gut, es gibt Krankheiten und außerdem habe ich mit meiner Lebensgefährtin ein Kind zusammen und ich möchte mit meiner Familie zusammenleben. Ich habe außerdem eine Deutschprüfung Niveau A2 und B1 und ich möchte auch für meine Familie sorgen, damit sie ein gutes Leben haben. Ich könnte auch schon arbeiten - ich habe einige Jobangebote, aber aufgrund meines Asylverfahrens darf ich das nicht."
13. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe. Die Situation in Liberia habe sich nicht gebessert und es gebe dort immer noch Ebola. Der Beschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Asylantrag damit, dass er seine Familie, die er über alles liebe, nicht verlassen möchte. In Bezug auf sein Familienleben habe es eine Änderung gegeben, und zwar habe er mit seiner Lebensgefährtin am 21.06.2018 ein neues Baby bekommen. Der Beschwerdeführer möchte sich um seine Familie kümmern und in Österreich nichts Kriminelles machen, sondern arbeiten. Er legte eine Geburtsurkunde seines Sohnes vom 26.06.2018 vor.
14. Mit Schreiben vom 09.08.2018 nahm die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Stellung zu dessen niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2018 und erklärte, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Bindungen mehr zu Liberia habe und sich all seine familiären und sozialen Bindungen auf Österreich beziehen. Zudem wüte gegenwärtig die Krankheit Ebola in Liberia, wo der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose und bedrohliche Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Beide seien österreichische Staatsbürger und dem Beschwerdeführer komme die Verpflichtung zu, für seine Familie zu sorgen. Insgesamt wiegen die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers stärker als die vermindernden Faktoren wie seine Vorstrafe.
15. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zu Liberia und lud ihn zu einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2018. Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner am 02.08.2018 getätigten Aussage und machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Liberia nicht Gebrauch. Der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung bestätigten durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.
16. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da bereits eine, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 30.01.2018, Zl: XXXX bestand.
17. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte er darin aus, dass nach dem Abschluss seines Vorverfahrens gravierende Neuerungen hinsichtlich der Situation in Liberia sowie seiner persönlichen Situation in Österreich eingetreten seien und dass diese Änderungen seiner Verfolgungssituation nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst seien. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat völlig entwurzelt und könne daher im Falle einer Rückkehr keine menschenwürdige Existenz mehr führen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine reale Gefahr asylrelevanter Verfolgung. Das Verfahren sei überdies mangelhaft, da es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation auseinanderzusetzen. Auch sei die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden und hätte auf Basis der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers eine adäquate Beurteilung stattfinden und festgestellt werden müssen, dass eine Rückkehrentscheidung einen Widerspruch zu Art. 8 und ebenso Art. 2 bzw. 3 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, seinen Asylantrag inhaltlich zu behandeln; ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Liberia befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist.
18. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia und christlichen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Bassa an. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin namens XXXX und mit dieser einen gemeinsamen Sohn, XXXX. Beide sind österreichische Staatsbürger und seit 26.06.2018 ist der Beschwerdeführer mit ihnen an der gleichen Adresse gemeldet.
Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, die mit 11.04.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 08.02.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. XXXXabgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2015, Zl. W159 1419103-2/20E hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl: XXXX wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. I416 1419103-3/2E als unbegründet abgewiesen.
Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 29.08.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Er gab als Grund für die neuerliche Asylantragsstellung die Geburt seines Sohnes am XXXX an und erklärte, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben möchte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Liberia
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Liberia hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Zur aktuellen Lage in Liberia wurden im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in Liberia zwar noch fragil, aber unter Kontrolle ist, wobei eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung die VN-Mission UNMIL spielt. Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Zur Grundversorgung und Wirtschaft ist auszuführen, dass die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflussten. Es gibt jedoch gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Hinsichtlich der Behandlung nach Rückkehr ist auszuführen, dass die Regierung mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern kooperiert, um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten.
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ. A6 419103-1/2011 und in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. W159 1419103-2 und I416 1419103-3 und damit zu den Beschwerdeverfahren der vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen, aus den am 02.10.2018 eingeholten ZMR-Auskünften sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes vom XXXX. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, Zl. 1419103-3/2E und der eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.02.2011 erklärt, dass er Liberia verlassen habe, weil seine Eltern bereits verstorben seien und er keine Arbeit gehabt habe. Er habe auch nicht zur Schule gehen können und daher jeden Tag betteln müssen, um zu überleben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.08.2015, Zl. W159 1419103-2/20E, zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen um keine asylrelevanten Verfolgungsgründe handelte.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 29.08.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Sowohl in der Erstbefragung am 12.07.2018 als auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 02.08.2018 sowie am 21.08.2018 stützte der Beschwerdeführer seine neu hinzugekommenen Fluchtgründe ausschließlich auf seine Vaterschaft und darauf, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er gab an, dass sich ansonsten seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte, auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Dass sich die Situation in Liberia seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wird zwar in der Beschwerde behauptet, allerdings wird aus der diesbezüglich sehr vage und textbausteinartig gehaltenen Beschwerde nicht erkenntlich, welche besondere Gefährdung dem Beschwerdeführer in Liberia im Falle einer Rückkehr drohen könnte bzw. inwieweit die Länderfeststellungen aus Sicht des Beschwerdeführers einer Ergänzung bedürfen. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Liberia wurde aber - wie bereits ausgeführt - in der Beschwerde nicht substantiiert genug behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiären und sozialen Rückhalt mehr in seiner Heimat habe und deshalb im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde auch ausführlich behandelt. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Familienleben in Österreich begründet zu haben. In der Beschwerde wurde moniert, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben nur unzureichend behandelt habe. Der Beschwerdeführer spreche ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt das Gegenteil behaupte. Dazu ist auszuführen, dass (aufgrund der aufrechten, mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung) die Frage eines in der Zwischenzeit begründeten, schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Verfahren außer Acht zu lassen ist und somit auch keine Relevanz hat, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2 näher einzugehen sein wird.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Situation in Liberia wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer führt nicht auch nur ansatzweise an, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Liberia vom 10.04.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Liberia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-
AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018
-
AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise
-
Liberia,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018
-
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/ reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018
-
AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018
-
AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018
-
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zudem waren dem Beschwerdeführer die in der Entscheidung zitierten Länderfeststellungen am 14.08.2018 übermittelt worden und er und seine Rechtsvertretung hatten im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2018 die Möglichkeit, sich zu den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Liberia zu äußern, welche sie jedoch nicht in Anspruch nahmen. Insofern ist unklar, weshalb man in der Beschwerde die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen beantragt, der sich mit der aktuellen Situation in Liberia befassen solle. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Ziffer 2, § 53 Abs. 1, 2 und 3, § 59 Abs. 5 und 6 sowie § 60 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ...
4. ...
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn...
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59 ...
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG)
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt §12a AsylG 2005.
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60 ...
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
...
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2015, Zl. W159 1419103-2/20E hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.
Auch eine Änderung der Lage in Liberia ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Liberia wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2