TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 I414 1426717-2

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §59 Abs5
StGB §127
StGB §129
StGB §229
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 1426717-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 17.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach der illegalen Einreise in Österreich am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat aus Angst vor den Terroristen und aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen habe (AS 9 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Satz erster Fall, 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt (AS 177 ff.).

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14.06.2011, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (AS 225 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer einerseits wegen des Verbrechens des teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15, sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 24.04.2012, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (AS 303 ff.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AS 355 ff.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.10.2012, Zl. B6 426.717-1/2012/10E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 376 ff.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Dieser Bescheid erwuchs am 18.10.2016 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. XXXX wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14.06.2011 erlassenen unbefristete Rückkehrverbot von Amts wegen zu einem auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristeten Einreiseverbot abgeändert.

Dieser Bescheid erwuchs am 19.11.2016 in Rechtskraft.

Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass er einen dreijährigen Sohn habe, welcher in XXXX bei Pflegeeltern leben würde. In Algerien habe er keine Bezugspersonen. Da er keiner Religion angehöre, würde er von seiner Familie getötet werden. Seine nunmehrige Freundin sei schwanger und er wolle in Österreich leben. Er spreche die deutsche Sprache und habe einen Staplerschein (AS 17 ff.).

Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er keiner Religion angehören würde, daher habe er mit seiner Familie Probleme. In Österreich habe er eine Frau und ein Kind, in Algerien habe er niemanden. Des Weiteren gab er an, dass er nicht wieder nach Algerien zurückkehren wolle. Zu seinem dreijährigen Sohn habe er derzeit keinen Kontakt, sein Sohn würde bei Pflegeeltern leben. Er lebe mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Beziehung und vor ca. vier Jahren habe er seine Freundin in einer Moschee nach islamischen Recht geheiratet. Ferner gab er an, dass seine Freundin im zweiten Monat schwanger sei (AS 131 ff.).

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.10.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 20b Asylgesetz.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen Sohnes. Er war mit der österreichischen Kindesmutter nicht verheiratet und lebte mit ihr in keiner Lebensgemeinschaft. Mit seinem Sohn hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt. Sein Sohn ist bei Pflegeeltern untergebracht. Derzeit hat der Beschwerdeführer eine neue Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen.

Hinsichtlich seiner Integration konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.10.2016 in Rechtskraft.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. XXXX ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 (zehn) Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Satz erster Fall, 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt (AS 177 ff.).

Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom XXXXwurde der Beschwerdeführer einerseits wegen des Verbrechens des teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15, sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien unter maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Feststellungen zur Lage in Algerien:

Zunächst ist festzuhalten, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 HStV ist. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Algerien allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. ergeben sie sich aus den Feststellungen im Vorverfahren. Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und der Speicherabfrage aus dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend am 06.11.2018 eingeholt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Algerien aus Angst vor Terroristen, aufgrund familiärer Probleme und auch wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen habe.

Im Folgeverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einen minderjährigen Sohn in Österreich habe und dieser bei Pflegeeltern in XXXX untergebracht sei. In Algerien habe er keine Familie mehr, da er keiner Religion mehr angehöre und er deswegen von seiner Familie getötet werden würde. Ferner habe er in Österreich eine Lebensgefährtin, die schwanger sei und die er gerne heiraten würde. Zudem sei er in Österreich integriert. Eine staatliche Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch behauptet. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen um keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Wie aus der Gegenüberstellung der Fluchtvorbringen ersichtlich ist, bezieht sich das gegenständliche Vorbringen auf Sachverhalte seines Privatlebens und vermeintlich in Algerien entstandene familiäre Probleme.

In diesem Kontext ist auf die Erwägungen der belangten Behörde zu verweisen, mit welchen das neue Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.

Befragt nach seinen Fluchtgründen im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2018 an, dass er nicht mehr wisse, was er angegeben habe. (F:

Entsprechen die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Verfahren angaben, der Wahrheit? A: Ich weiß nicht mehr, was ich da gesagt habe. Ich war da nur verrückt und nur verrückte Dinge getan. Ich weiß gar nicht mehr, was ich gesagt habe. F: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie im ersten Asylverfahren angegeben haben? A: Ich weiß es nicht mehr; AS 135). Es ist nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer an seine Fluchtgründe im Erstverfahren nicht mehr erinnern kann.

Insofern versucht der Beschwerdeführer mit dem Folgeantrag seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Bereits im Vorverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen und auch seine nunmehrigen Aussagen weisen keinen glaubhaften Kern auf.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Dass sich die Situation in Algerien seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen hätte sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Schritt sich erübrigt, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern innewohnt. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Algerien in den letzten Monaten wurde zwar behauptet, jedoch nur auf sehr allgemeine und nicht substantiierte Art und entspricht eine solche nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.09.2018 an, dass er gesund sei. (F: Leiden Sie an einer Erkrankung oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? A:

Nein.", AS 133).

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. In der Beschwerde wird auf die Länderberichte rekurriert und behauptet, dass Rückkehrern, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, eine "Haftstrafe" von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen drohe. Aufgrund der nicht unverhältnismäßigen Strafdrohung und der allgemein relativ guten Haftbedingungen in Algerien kommt daher auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Ferner ist dem Länderbericht zu entnehmen, dass die algerische Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Hinweise, dass Atheisten in Algerien verfolgt werden würden, liegen nicht vor.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erstattete im ersten Asylverfahren lediglich ein unglaubhaftes und nicht asylrelevantes Fluchtvorbringen. Insofern erging am 21.09.2016 eine negative Asylentscheidung der belangten Behörde, die in Rechtskraft erwuchs.

Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, seiner persönlichen Verhältnisse und auch nicht in Bezug auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.

Eine Änderung des der Entscheidung vom 17.10.2018 eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Algerien jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Algerien, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.

Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

3.3. Rückkehrentscheidung:

Eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).

Besteht (jedoch) gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.

Bei einer (negativen) Entscheidung über einen Folgeantrag kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Da gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aufrecht ist, war keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Diebstahl, Einreiseverbot,
entschiedene Sache, Folgeantrag, Gewerbsmäßigkeit, Haftstrafe,
Identität der Sache, Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata,
Rückkehrentscheidung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung,
subsidiärer Schutz, Urkundenunterdrückung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.1426717.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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