Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G312 2209153-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Sierra Leone, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 13.07.2018, persönlich am 23.07.2018 von XXXX (im Folgenden: CJ) übernommen, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 06.11.2018 wurde vom BFA, RD XXXX, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.
3.1.1. CJ reiste zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 24.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am Folgetag einen Asylantrag.
3.1.2. Mit Bescheid des BFA XXXX vom 16.02.2004 wurde der Antrag des CJ auf internationalen Schutz abgewiesen und die Abschiebung für zulässig befunden. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom UBAS am 17.03.2004 abgewiesen und ist mit 22.03.2004 in Rechtskraft erwachsen.
3.1.3. Mit Bescheid des BPD XXXX vom 14.04.2004, Zl. XXXX, wurde gegen CJ ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde der Antrag auf Abschiebungsaufschub des CJ mit Bescheid vom 03.04.2008 abgewiesen.
4.1. CJ wurde am 30.09.2003 vom LG für Strafsachen XXXX wegen Verbrechen nach § 28 As. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
4.2. Am 20.9.2005 wurde CJ vom LG für Strafsachen XXXX, wegen Vergehen nach § 26 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
4.3. Am 11.03.2008 wurde CJ vom LG für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG, § 28 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
4.4. Am 02.10.2012 wurde CJ vom LG für Strafsachen XXXX wegen Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
5.1. Mit Schriftsatz des BFA vom 08.06.2018 wurde CJ über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und aufgefordert, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese ging am 18.06.2018 bei der belangten Behörde ein.
5.2. Am 25.06.2018 hob das BFA mit Bescheid vom 25.06.2018 das Aufenthaltsverbot des CJ amtswegig auf und erlies eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot.
5.3. Die dagegen erhobene Beschwerde (gegen Spruchpunkt V) des CJ wurde mit Erkenntnis des BVwG I416 2202143-1/7E als unbegründet abgewiesen und mit 02.08.2018 rechtskräftig.
6.1. CJ führte in seinen bisherigen Verfahren verschiedene Identitäten an und wirkte bis dato nicht mit, seine wahre Identität festzustellen.
6.2. Betreffend des CJ wurde bereits am 23.07.2018 zwei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der nigerianischen Botschaft sowie Vertretungsbehörde von Sierra Leone eingeleitet. Bei der Vorführung am 27.07.2018 in der nigerianischen Botschaft gab CJ an, aus Sierra Leone zu stammen.
Bei der Vertretungsbehörde von Sierra Leone wurde für Ende Oktober ein Interviewtermin zur Identitätsabklärung vereinbart, welche jedoch abgesagt wurde, ein neuerlicher Termin wurde noch im Jahr 2018 zugesagt, ein genaues Datum ist noch ausständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass der BF seit 23.07.2018, 17:30 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.
1.2. Festgestellt wird weiters, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt hat. CJ wirkt bis dato bei seiner Identifizierung nicht mit. Er wurde bei der Vorführung in der nigerianischen Botschaft nicht identifiziert und gab dabei an, aus Sierra Leone zu stammen. Seither wurde mit der Vertretungsbehörde von Sierra Leone ein Interviewtermin für Ende Oktober 2018 vereinbart, dieser jedoch abgesagt und noch für 2018 ein Termin zur Identifizierung zugesagt. Die Erwirkung eines Heimreisezertifikats erfolgt daher zeitnah.
1.3. CJ nahm am 14.06.2018 zur beabsichtigten Abschiebung schriftlich Stellung und teilte mit, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten werde, 2002 nach Österreich eingereist sei, um Asyl anzusuchen, er XXXX sei, am XXXX geboren sei und aus Sierra Leone stamme. Er sei illegal ohne Reisedokumente eingereist, sei durchgängig seit 2003 in Österreich und habe das Bundesgebiet in dieser Zeit nicht verlassen. Er habe weder in seinem Heimatland noch in Österreich eine Schulausbildung absolviert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und auch in keinem anderen europäischen Land. Er sei bis dato nicht beschäftigt gewesen. Er habe weder in Österreich, noch in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung. Er habe keine sozialen Kontakte. Er spreche Maniko, Englisch und Deutsch. Er habe seit 2003 ein Aufenthaltsverbot für Österreich, es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sich mangels Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung zu integrieren. Er lebe seit 15 Jahren in der Illegalität und seien bereits mehrere Abschiebungen nicht erfolgt, da kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte. Er habe keine Verbindung in sein Heimatland, verfüge über 3.800 Euro Barmittel, sei seit seiner Einreise in Österreich nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Er sei nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, da nun Österreich seine Heimat sei und er seit 16 Jahren hier lebe. Er ersuche um einen legalen Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt.
1.4. Der BF zeigt sich unkooperativ, wirkt bei seiner Identifizierung (z.B. durch einen Reisepass oder sonstige Dokumente) nicht mit und weigert sich, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.
1.5. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des CJ ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass CJ nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er verhält sich unkooperativ und wirkt im Verfahren nicht mit. Zudem hat er die Zeit in Österreich überwiegend dazu verwendet, durch Suchtgifthandel ein finanzielles Einkommen zu erzielen.
Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des CJ ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.
Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates muss jedoch in absehbarer Zeit erfolgen. Bei einer etwaigen neuerlichen amtswegigen Überprüfung innerhalb der nächsten 4 Wochen, müssten seitens des BFA bereits stichhaltigere Angaben betreffend die Erlangung des Heimreisezertifikates vorliegen, um eine Schubhaft weiterhin aufrecht erhalten zu können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des CJ mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisherige Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen.
Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Zudem hat CJ seinen bisherigen Aufenthalt (2002) in Österreich überwiegend dazu verwendet, durch Suchtgifthandel ein finanzielles Einkommen zu erzielen.
Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wurde bereits veranlasst und muss in absehbarer Zeit - bis Ende 2018 - eine konkrete Antwort der Vertretungsbehörde von Sierra Leone vorliegen.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme des CJ geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II. Zu Spruchpunkt B.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Haftfähigkeit, Identitätsfeststellung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2209153.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019