TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 G311 2208150-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

G311 2208150-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018, Zahl: XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 und 2 FPG stützt, die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt wird und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2208150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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