TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 G310 2172591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G310 2172591-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2017, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der aktuell 23-jährige Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich seit April 2013 insgesamt vier Mal wegen Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er im Juni 2017 wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Nach Festnahme des BF und Verhängung der Untersuchungshaft im November 2016 wurde dem BF mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2016 die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Am 02.12.2016 erstattete er eine entsprechende Stellungnahme. Am 14.09.2017 wurde er vom BFA zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das damit gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes zu verringern, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2010 im Bundesgebiet gemeldet und seit 02.12.2010 im Besitz eines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger) sei. Der BF habe seinen Aufenthalt der Schul- und Berufsausbildung gewidmet. 2015 habe der BF acht Monate in Spanien gelebt und gearbeitet. Österreich bilde seinen Lebensmittelpunkt und lebe hier seine Verlobte mit den gemeinsamen Kindern, seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder. Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt und könne von einer "positiv verwerteten Erkenntnis des Urteils gesprochen werden". Es bedürfe daher aufgrund der Einsicht des BF, seiner familiären und freundschaftlichen Bindungen in Österreich einer ausführlichen Interessensabwägung und sei das verfügte Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 06.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX im rumänischen XXXX geboren, ist rumänischer Staatsangehöriger und spricht rumänisch. Der BF hat auch Kenntnisse der deutschen Sprache. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre lang die Grundschule.

Im Jahr 2010 übersiedelte der damals minderjährige BF mit seiner Familie nach Österreich und wurde seine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet am XXXX.2010 vorgenommen. Am 11.01.2012 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt. Im Jahr 2015 lebte der BF acht Monate in Spanien, wo er als Kellner erwerbstätig war.

Der BF weist in Österreich insgesamt die folgenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

01) BG XXXX XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2012

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2013

Von der Verhängung einer Strafe wird endgültig abgesehen Vollzugsdatum XXXX.2013

BG XXXX XXXX vom 19.10.2016

02) BG XXXX XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2013

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

03) BG XXXX XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2014

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2013

Geldstrafe von 50 Tags zu je 5,00 EUR (250,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Straffestsetzung zum Schuldspruch vom BG XXXX XXXX RK XXXX.2013

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

04) BG XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2016

Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

05) LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 28a (1) 2. Fall SMG § 12 2. Fall StGB

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2016

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom XXXX.2018

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Mit dem oben genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 13.06.2017, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG - unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und § 19 JGG - gemäß § 28 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies wurde beim BF ein Betrag iHv EUR 83.700,00 für verfallen erklärt, da er diesen Betrag durch den Verkauf von Suchtmittel erzielt hat.

Spätestens ab Anfang 2015 beschloss der BF (aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage) mit dem gewinnbringenden Verkauf von Cannabiskraut anzufangen. Zunächst bezog er das Cannabiskraut von unbekannten Dealern in XXXX. Ab April 2016 begann der BF gemeinsam mit einem Komplizen das Cannabiskraut selbst in größeren Mengen direkt vom Lieferanten zu beziehen, wobei der BF für die Akquise der Abnehmer zuständig war. Ab Anfang April bis Ende Juli 2016 wurden vom BF und seinem Komplizen zumindest 4.000 Gramm Cannabiskraut von Slowenien nach Österreich eingeführt, wobei sie nicht bei jedem der grenzüberschreitenden Transporte anwesend waren, sondern teils Dritte zum Import des Suchtmittels ins Bundesgebiet bestimmten. Die Weiterverkäufe wurden hauptsächlich vom BF getätigt, da dieser in der Suchtgiftszene bestens integriert war. Neben dem Cannabishandel, kauften der BF und sein Komplize auch mehrfach kleinere Mengen an Amphetamin, Kokain und MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten von ihrem Lieferanten. Dieses Suchtgift war primär zum Eigenbedarf gedacht. Einmal kaufte der BF bei seinem Lieferanten 200 Ecstasy-Tabletten zum Weiterverkauf an einen unbekannten Abnehmer. Zwischen April und Juli 2016 kaufte der BF - ohne Wissen - seines Komplizen weitere 2.000 Gramm Cannabiskraut von ihrem Lieferanten und verkaufte dieses Suchtgift in der Folge gewinnbringend an seine Abnehmer. Im Oktober 2016 kaufte der BF (wiederrum ohne Wissen seines Komplizen) 500 Gramm Cannabiskraut bei einem weiteren Lieferanten zum Weiterverkauf an einen Abnehmer. Am XXXX.2016 wurden der BF und sein Komplize verhaftet.

Konkret liegt der Verurteilung zugrunde, dass der BF mit einem (mit demselben Urteil abgeurteilten) Komplizen zwischen April und Ende Juli 2016 in XXXX und anderen Orten im Bundesgebiet zumindest 4.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7,3% (292 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 14,6 Grenzmengen) in Slowenien von einem Dritten bzw. dessen Komplizen übernahm und im Auto versteckt über die österreichische Grenze brachte, teils auch einen abgesondert verfolgten Mittäter dazu bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), das Cannabiskraut mit dem Auto aus Slowenien zu holen und zwischen Anfang April und Ende Juli 2016 in XXXX zumindest 22.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7,3% (1.500 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 80 Grenzmengen), das sie zuvor von einem Dritten gekauft hatten, gewinnbringend an zehn bekannte Abnehmer sowie an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer verkauften. Weiters liegt der Verurteilung zugrunde, dass der BF alleine zwischen Februar und Oktober 2016 zumindest 2.800 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7,3% (204 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 10 Grenzmengen) und 200 MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten an seine Abnehmer verkaufte. Überdies hat der BF am XXXX.2016 (bis zur Sicherstellung) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes 83,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 7,3 % (6,04 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) besessen. Außerdem hat der BF seit einem unbekannten Zeitraum bis zum 17.11.2016 (Zeitpunkt Festnahme) unbekannte - über die oben genannten Mengen - hinausgehende Mengen an Delta-9-THC-haltigem Cannabiskraut sowie zumindest 5 Gramm Kokain fünf MDMA-haltige Ecstasy Tabletten zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Konsum) besessen.

Als mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsforschung beitrug und das unter 21 liegende Alter des BF, als erschwerend hingegen das durch vier einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben gewertet. Überdies war im Rahmen der Strafbemessung der pönalisierende Charakter des ausgesprochenen Verfalls zu berücksichtigen.

Der BF befand sich von XXXX.2016 bis XXXX.2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am XXXX.2018 wurde er unter Anordnung von Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.

Der BF konsumiert seit einigen Jahren Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut, fallweise Ecstasy-Tabletten und Kokain. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig und hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Der BF führt mit der Mutter seiner Kinder, XXXX, geboren am XXXX, eine Beziehung. XXXX ist rumänische Staatsangehörige, verfügt über eine Anmeldebescheinigung fürs Bundesgebiet und lebt mit den minderjährigen Kindern des BF in XXXX. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF besteht nicht. Die Eltern des BF, seine Schwester und zwei Brüder leben in Österreich. Seine Partnerin und seine Mutter besuchten ihn während der Haft. Es konnte weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem BF und seiner Partnerin bzw. seinen (erwachsenen) Verwandten festgestellt werden. Der BF hat im Bundesgebiet Freunde. Die Großeltern des BF leben in Rumänien.

Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. In Österreich besuchte er zwei Jahre einen polytechnischen Lehrgang und absolvierte Kurse über das Arbeitsmarktservice (AMS) beim BFI (Berufsförderungsinstitut). Im Bundesgebiet war er lediglich im April 2011 für 14 Tage (legal) erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen, hat Schulden iHv EUR 600,00 und war vor seiner Inhaftierung beschäftigungslos. Seit XXXX.2018 besteht ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter.

Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 13.06.2017.

Die Sprachkenntnisse des BF folgen aus seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie aus dem Schulbesuch in Rumänien und Österreich, der in der Stellungnahme an das BFA vom 02.12.2016 (AS 41) und in der Einvernahme vom 06.09.2017, plausibel und nachvollziehbar geschildert wird. Auch konnte die Einvernahme des BF vor dem BFA problemlos in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden.

Der seit 2010 angegebene Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wird durch durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen seit damals untermauert. Die Anmeldebescheinigung geht aus dem Zentralen Fremdenregister hervor.

Die festgestellten familiären Verhältnisse des BF stimmen mit den Angaben in seiner Stellungnahme und vor dem BFA sowie mit den Feststellungen im Strafurteil überein. Die Feststellungen zur Partnerin des BF bzw. deren Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den eingeholten Auszug aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.

Insoweit der BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden.

Anhaltspunkte für ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Partnerin bestehen nicht, zumal seit November 2016 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand und der BF nach der Haftentlassung nicht unter derselben Adresse wie diese gemeldet ist. Auch zu seinen sonstigen (erwachsenen) Verwandten, den minderjährigen Kindern und Freunden besteht kein besonderes Naheverhältnis oder eine Abhängigkeit. Der fehlende enge Kontakt lässt sich auch daraus schließen, dass der BF keine näheren Angaben zu seinem Verhältnis zu seiner Familie und seiner Freundin machte und lediglich angab, dass er von seiner Mutter und seiner Partnerin in der Justizanstalt besucht werde. Die Feststellungen betreffend den Kontakt bzw. dem Verhältnis zwischen dem BF und seinen Kindern beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Angaben. Ein besonderes Naheverhältnis zu seinen Kindern konnte aufgrund des geringen Alters der Kinder (geb. 2015 und 2016 [AS 97]) und dem Umstand, dass der BF erst am XXXX.2018 - nach zwei Jahren - aus der Haft entlassen wurde, nicht festgestellt werden. Er machte keine näheren Angaben zu seinen Kindern (Namen, Geburtstage etc.), konkrete Angaben zur Häufigkeit und Intensität des Kontaktes zu ihnen, und legte auch keine Unterlagen vor.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand des vorliegenden Strafurteiles festgestellt werden. Aus letzterem ergibt sich - übereinstimmend mit den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten - auch der Vollzug der Freiheitsstrafe.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind, der BF im Administrativverfahren und der Beschwerde kontinuierlich angab, nach seiner Haftentlassung arbeiten zu wollen und seit XXXX.2018 tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Feststellung, dass der BF Suchtmittel konsumiert, beruht auf dem Strafurteil vom 13.06.2017. Eine Gewöhnung an Suchtgift konnte nicht festgestellt werden. Der Konsum von Suchtmittel stellt für sich genommen keine Gesundheitsschädigung dar.

Die Feststellung zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus den unzweifelhaften Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und im Zentralen Melderegister (ZMR).

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die festgestellten Beschäftigungszeiten des BF im Inland. Die fehlende Berufsausbildung ergibt sich aus seinen Angaben im Strafverfahren und im Administrativverfahren.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich ergeben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:

"(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BFs im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hier nicht maßgeblich.

Da der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ("schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob dem BF das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG zukommt und ob es durch den Vollzug der mehrjährigen Freiheitsstrafe zum Abreißen seiner hier geknüpften Integrationsbande und damit zur Unterbrechung seines inzwischen achtjährigen Aufenthalts gekommen ist (vgl EuGH 17.04.2018, C-316/16, C-424/16).

Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 fünfter Satz FPG ergibt sich aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des BF, zumal er sich weder durch bedingte (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) noch unbedingte (Geld-)Strafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, sondern sein strafrechtliches Verhalten über einen längeren Zeitraum fortsetzte und neben dem sozialschädlichen Verkauf von Suchtmittel an eine Vielzahl von Abnehmer zuletzt auch Suchtmittel von Slowenien nach Österreich einführte und hier gewinnbringend verkaufte. Seine beträchtliche kriminelle Energie zeigt sich schon daran, dass er trotz seines jungen Alters in der Suchtgiftszene bestens integriert (AS 80) und für die Akquisition von Kunden verantwortlich war. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die letzte Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.

Aufgrund der gesteigerten kriminellen Laufbahn des erst 23-jährigen BF, der Wirkungslosigkeit sowohl der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen als auch der Unterstützung durch die Bewährungshilfe sowie des eigenen Suchtmittelmissbrauches des BF in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen und finanziellen Umfeld des BF, ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Die in der Beschwerde bekundete Reue führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Der Umstand, dass der BF seit seiner Haftentlassung eine Erwerbstätigkeit ausübt, ist zwar ein erstes positives Anzeichen für Resozialisierungsbemühungen, reicht aber angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des BF über einen langen Zeitraum und dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis seit nicht einmal einen Monat besteht, nicht für eine positive Zukunftsprognose aus. Die bisher verstrichene Zeitspanne seit seiner Entlassung aus der Haft am XXXX.2018 erweist sich als zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.

Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, der tristen finanziellen Situation des BF in Verbindung mit seiner Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder zu befürchten, dass der BF sein sozialschädliches Verhalten in Zukunft beibehalten wird. Hierbei ist sowohl die hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelinquenz als auch die bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Allgemeinen höhere Rückfallquote (vgl. RZ 2014, 91) zu berücksichtigen. Aufgrund des Fehlens einer abgeschlossenen Ausbildung und der mangelnden Berufserfahrung des BF besteht eine signifikante Gefahr neuerlicher Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Freiheit wieder zu Vermögens- oder Suchtgiftdelikten hinreißen lassen wird, zumal aufgrund der kurzen Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Stabilisierung seiner Einkommenssituation besteht.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, das die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafe notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen (jahrelangen) Konsums und seiner guten Vernetzung in der Suchtmittelszene bekannt sein musste. Der BF hat den Bezug und Verkauf von Suchtmittel seit 2015 kontinuierlich gesteigert und zuletzt auch selbst Suchtmittel von Slowenien nach Österreich eingeführt bzw. andere dazu beauftragt, weshalb diese Maßnahme angesichts der Schwere seiner Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und seiner Gefährlichkeit zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist.

Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Durch seine zwei minderjährigen Kinder und seine Partnerin, die im Bundesgebiet wohnen, hat der BF familiäre Bindungen in Österreich und daher grundsätzlich ein gewichtiges Interesse an der Möglichkeit, einreisen zu können. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung sind neben seinen familiären Beziehungen auch sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, wo er einen Teil seiner Jugend verbrachte sowie die Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden nahen Verwandten (Eltern, Geschwister) und Freunden und die zum Teil hier absolvierte Schulausbildung zu berücksichtigen.

Das daraus resultierende erhebliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird allerdings dadurch relativiert, dass er seit seiner Inhaftierung nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin und den Kindern zusammenlebte und ab 2013 wiederholt straffällig wurde, und zwar auch nach der Geburt seiner Kinder. Und waren die Eltern-Kind-Kontakte ohnehin durch den Strafvollzug eingeschränkt. Der BF ist der deutschen Sprache zwar mächtig, verfügt aber weder über Berufsausbildung noch -erfahrung und war nie auch nur ansatzweise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Vermögens- und Suchtgiftdelikten wie den vom BF begangenen, gegenüber.

Es bestehen auch noch Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Großeltern leben. Der BF lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in Rumänien, kennt die Gepflogenheiten, absolvierte dort einen Teil seiner Schulbildung und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft zu integrieren (sozial und beruflich), auch wenn er seit 2010 nicht mehr in Rumänien lebte.

Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt trotz der Verankerung des BF in Österreich, seinen in Österreich aufhältigen minderjährigen Kindern bzw. seiner Partnerin und seines geringen Alters das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots die Kontakte zu seinen minderjährigen Kindern, seiner Partnerin und den restlichen Verwandten durch Besuche in Rumänien, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund seiner Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelinquenz, der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der großen Wiederholungsgefahr, die mit (gewerbsmäßiger) Vermögens- und Suchtgiftkriminalität, dem eigenen Suchtgiftkonsum des BF und seiner aufgrund fehlender Ausbildung und Berufserfahrung schlechten Beschäftigungschancen verbunden ist, kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und dem Umstand, dass die Existenz der minderjährigen Kinder des BF diesen nicht von kriminellen Handlungen abhalten konnte, in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots von weniger als sieben Jahren scheidet vor allem angesichts der Gefahren von gemeinschaftlich organisiertem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel trotz der privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF aus. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G310.2172591.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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