TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 G308 2151063-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

G308 2151063-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zahl: XXXX, über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, reiste im Jahr 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei ohne Wissen und Zustimmung seiner moslemischen Familie zum Christentum konvertiert und fürchte nunmehr, von seinem Vater getötet zu werden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2016 zu eigenen Handen zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm eine Rechtsberatung in Anspruch. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid jedoch in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin das Bundesgebiet und reiste in der Folge nach Island, wo er am 02.10.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 05.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung von Island nach Österreich rücküberstellt, wo der Beschwerdeführer sogleich am 05.12.2016 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Folgeantrag) stellte.

Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer mit demselben Fluchtvorbringen wie bei seinem ersten Asylantrag, mit dem einzigen Unterschied, dass er nun (unsubstanziiert) vorbrachte, er fürchte seinen Onkel.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "06.12.2016" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).

5. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Zahl L502 2151063-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im ersten Satz des Spruchpunktes II. dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 30.03.2017 durch Übernahme, seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung durch Zustellung mittels RSb-Schreibens am 03.04.2017, zugestellt.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben, sodass auch dieses in Rechtskraft erwuchs.

6. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge weiterhin nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 19.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, nunmehr dritten, Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die neuerliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Weiters wurden dem Beschwerdeführer zudem die aktuellen Länderberichte hinsichtlich der Situation im Irak mit Stand 23.11.2017 zur Stellungnahme im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme übermittelt.

7. Am 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich und im Beisein zweier Vertrauenspersonen sowie einer Rechtsberaterin einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde eine "Teilnahmebestätigung" des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs im Ausmaß von 24 Stunden einer nicht eruierbaren Institution vom 10.06.2016 sowie eine undatierte Bestätigung der "XXXX Gemeinde XXXX" vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen regelmäßig die Gottesdienste dieser Freikirche besucht habe und nichts dagegen sprechen würde, den Beschwerdeführer als Mitglied aufzunehmen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache neuerlich zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), darüber hinaus aber sein Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen" (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 14.03.2018 zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem, jedoch am 05.04.2018 per Fax beim Bundesamt einlangenden, Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, "dass dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt werde", feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist; der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in allen drei Anträgen auf internationalen Schutz ähnliche Fluchtgründe, nämlich seine Konversion zum Christentum und die daraus folgende Verfolgung durch seine Familienangehörigen (Vater bzw. Onkel) und Bedrohung mit dem Tod, vorgebracht habe, eine entschiedene Sache nicht vorliege. Aus den, dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten, Länderinformationen gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Irak nunmehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, auch wenn dies in den beiden Vorverfahren nicht der Fall gewesen sein sollte. Aus den verfahrensgegenständlichen Länderberichten ergebe sich, dass der Islam die offizielle Religion des Irak sei und die Scharia als eine der Gesetzesquellen gelte, welche die Todesstrafe für Apostasie vorsehe. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich damit für den Beschwerdeführer verschlechtert, sodass keine entschiedene Sache vorliege. Aus einem, der Beschwerde "beiliegenden", Bericht des Jahres 2018 gehe hervor, dass bei einer Konversion vom Islam zu Christentum die immanente Gefahr bestehe, von Familienangehörigen getötet zu werden. Ein Einschreiten der Polizei sei ausgeschlossen, sodass Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des irakischen Staates vorliege.

Tatsächlich liegt der Beschwerde der zitierte Bericht nicht bei.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 11.04.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität bereits in den beiden vorangegangenen Asylverfahren aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente festgestellt wurde und somit auch in diesem Verfahren feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. Er stammt aus XXXX in der zur kurdischen Autonomieregion gehörenden Provinz Suleimaniya, wo sich weiterhin seine Eltern und Geschwister sowie entferntere Verwandte aufhalten. Er übte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2014 den Beruf eines KFZ-Spenglers bzw. Automechanikers aus. Seine Muttersprache ist der in seiner Heimat verbreitete kurdische Dialekt Sorani, daneben hat er Grundkenntnisse der persischen Sprache (Farsi) (vgl Angaben Erstbefragung vom 19.02.2018, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil III; Angaben Niederschrift Bundesamt vom 05.03.2018, AS 301 ff Verwaltungsakt Teil III; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018, AS 325 ff Verwaltungsakt Teil III; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Verwaltungsakt Teil II).

1.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht unstrittig fest.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten, bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, ist in gesundheitlicher Hinsicht voll erwerbsfähig, war in Österreich jedoch nicht legal erwerbstätig, und verfügt, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinausgehend, über keine sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist bis dato hierorts strafgerichtlich unbescholten (vgl Angaben Erstbefragung vom 19.02.2018, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil III; Angaben Niederschrift Bundesamt vom 05.03.2018, AS 301 ff Verwaltungsakt Teil III; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2018, AS 325 ff Verwaltungsakt Teil III; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Verwaltungsakt Teil II; Einsicht in das Fremdenregister, Zentrale Melderegister, Strafregister und Grundversorgungsdaten vom 11.04.2018).

1.4. Zur Situation im Irak:

Die Situation im Irak stellt sich vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichte in Zusammenschau mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts über die Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt sowie den, dem ersten, rechtkräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016, zugrunde gelegten Länderberichten, im Wesentlichen gleichbleibend wie folgt dar:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mossul zurück.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017).

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mitzustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk.

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).

Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).

Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich.

Quellen:

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 16.02.2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1393561.html (Zugriff am 28.11.2018) mit weiteren Nachweisen

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 23.11.2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418702.html mwN (Zugriff am 28.11.2018) mit weiteren Nachweisen

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 28.11.2018) mit weiteren Nachweisen

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1451879/5818_1542872093_irak-lib-2018-11-20.pdf mwN (Zugriff am 28.11.2018) mit weiteren Nachweisen

Zur bisher in allen Verfahren gleichbleibend vorgebrachten, von seiner Familie ausgehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen der von ihm behaupteten (jedoch nicht glaubhaft gemachten) Konversion zum Christentum, hat das Bundesamt bereits der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 mit Bescheid vom 06.09.2016 Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 21.04.2016 und vom 04.01.2016 zugrunde gelegt. Aus diesen ergibt sich zusammengefasst:

Die KURDZMAN CHURCH OF CHRIST (KCC) wurde 1994 auf amerikanische Initiative hin gegründet und verfügt über mehrere Kirchen und Versammlungsorte in der Autonomieregion Kurdistan. Offiziell wurde die Kirche dort im Jahr 2000 eröffnet. Es ist eine evangelikale Kirche. Diese erhalten viel Unterstützung aus Amerika und von der Autonomieregierung.

Für Personen muslimischer Herkunft, die zu einer anderen Religion übertreten, ist es nicht möglich, die Konversion durch zentralirakische oder kurdische Behörden offiziell anerkannt oder in ihre Dokumente eingetragen zu erhalten. Sie und auch allfällige Kinder gelten weiterhin als Muslime und unterliegen dem jeweiligen muslimischen Personenstandsrecht sowie im Fall des Schulbesuches des verpflichtenden Islamunterrichts (für Angehörige anerkannter christlicher Kirchen gibt es verpflichtenden christlichen Religionsunterricht). Ein Konvertit ist im Jahr 2008/2009 von seiner eigenen Familie angezeigt und im Jahr 2009 von den (zentralirakischen) Behörden sieben Monate lang inhaftiert und misshandelt worden. Die KCC hat ihm geholfen. Muslimen ist die Konversion vom Islam weg zu einer anderen Religion verboten. Es gab auch Fälle von Morden und Mordversuchen. In Kurdistan ist jedoch das Missionieren erlaubt und trotz bestehender Drohungen gegen konvertierte ehemalige Muslime - besonders durch eigene Familienangehörige - ist die Religionsfreiheit hier größer als sonst wo im Irak.

Quellen:

? Aktenkundige Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zur "KURDZMAN CHURCH" vom 21.04.2016 mit weiteren Nachweisen

1.5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer und seinen Antrag auf internationalen Schutz betreffende und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland oder die übrige Sach- und Rechtslage.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren über die beiden vorangegangenen Anträge auf internationalen Schutz und den dort vom Beschwerdeführer vorgelegten, aktenkundigen Dokumenten.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das zentrale Melderegister und holte einen Grundversorgungsauzug ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den aktenkundigen Beweismitteln, Bescheiden und Erkenntnissen, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.

Der Beschwerdeführer brachte in allen vom Bundesamt im Rahmen seiner Anträge auf internationalen Schutz durchgeführten Einvernahmen und Erstbefragungen konkret darauf befragt vor, dass er keine neuen Fluchtgründe vorzubringen habe und die im Erstverfahren gemachten Angaben aufrechterhalten wolle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz wich zwar im Detail von jenem ab, welches der Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz zugrunde lag, war aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 30.03.2017, Zahl L502 2151063-1/4E, jedenfalls nicht geeignet, eine geänderte Sachlage herbeizuführen, zumal bereits dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

Auch der nunmehr erhobenen Beschwerde ist kein substanziiertes Vorbringen zu entnehmen, welches auf eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts oder der Situation im Herkunftsland Irak, welche im Lichte der oben dargestellten Berichte im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides des Bundesamtes vom 06.09.2016 keine relevante Änderung erfahren hat, schließen ließe.

Zur vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgelegten "Bestätigung" der "XXXX Gemeinde XXXX" ist auszuführen, dass aus dieser lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen die "Gottesdienste" dieser Freikirche besucht und seitens des Pastors kein Grund bestehe, weshalb der Beschwerdeführer nicht jederzeit als Mitglied der Freikirchen Österreichs (FKÖ) aufgenommen werden könnte. Einerseits ist diese Bestätigung undatiert. Zum anderen ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer bereits Mitglied dieser Freikirche geworden ist, sondern er es lediglich werden könnte. Eine derart unbestimmte Bestätigung für die Anwesenheit bei Gottesdiensten (unbekannten Inhalts und unbekannter Glaubensrichtung) stellt keinen Beweis für eine tatsächliche Konversion zum Christentum dar.

Zur allgemeinen Lage im Irak:

Die länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die zitierten, den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Quellen sowie auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen.

Diesen war weder eine - für das gegenständliche Verfahren relevante - Änderung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, noch ein über die vom Beschwerdeführer selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem Beschwerdeführer drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes I. (und II.) des angefochtenen Bescheides iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen.

Im Rahmen des ersten Verfahrensganges gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 17.10.2014 zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er aus einer streng gläubigen muslimischen Familie stamme, er jedoch mit einer Christengemeinde in (der nordirakischen Stadt) Erbil in Kontakt getreten sei und sich in seiner Heimatstadt auch mit Christen getroffen habe. Als sein Vater davon erfahren habe, habe dieser ihn mit dem Tod gedroht, weshalb er ausgereist sei.

Im Rahmen seiner Einvernahmen am 07.05.2015 und 20.05.2016 führte der Beschwerdeführer darüber hinausgehend aus, dass er Mitglied einer christlichen Gemeinde in seiner Heimatstadt sei, zumal er dort auch schon getauft worden sei. Als Beweismittel legte er Bestätigungsschreiben einer "KURDZMANN CHURCH" aus Erbil (auch: Hawler) sowie verschiedene Fotos vor.

Das Bundesamt beauftragte seinerseits die Staatendokumentation der Behörde mit Recherchen zur Existenz der vom Beschwerdeführer behaupteten Kirchengemeinde sowie weitere Aspekte seines diesbezüglichen Vorbringens.

In seiner Entscheidungsbegründung traf das Bundesamt sinngemäß die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum angesichts näher dargelegter Widersprüche im Hinblick auf die behauptete Taufe sowie seiner nur sehr vagen und inhaltsleeren Ausführungen zu Glaubensinhalten nicht glaubhaft gewesen sei, weshalb schon aus diesem Grunde die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch seinen Vater ebenso nicht feststellbar gewesen sei. Im Übrigen sei selbst für den Fall der Wahrunterstellung einer solchen Bedrohung nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer um staatlichen Schutz gegen eine solche Bedrohung gewandt hätte oder ihm solcher Schutz nicht zur Verfügung stünde. Die Gefahr einer sogenannten Gruppenverfolgung von Konvertiten sei darüber hinaus im Lichte der länderkundlichen Informationen zur Lage im Herkunftsstaat nicht gegeben.

Im Rahmen der Erstbefragung vom 06.12.2016 im ersten Folgeverfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen dortigen Antragsgründen befragt an, dass er am "16.10.2014" vom Islam zum Christentum übergetreten und "in Kurdistan" auch schon getauft worden sei. In seiner Heimatstadt Rania sei er sodann "von seinem Onkel" mit dem Tode bedroht worden, weil er ein "Ungläubiger" geworden sei.

In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.01.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er habe "noch immer die gleichen Probleme, die er im ersten Verfahrensgang angegeben habe", nämlich, dass er Angst habe getötet zu werden, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei, er habe dort bereits auch alle Beweismittel vorgelegt.

Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde bereits wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Erkenntnis vom 30.03.2017 über die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers der Ansicht des Bundesamtes im Bescheid vom 09.03.2017 an, und führte sinngemäß aus, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz - unabhängig von leichten Divergenzen (arg.: Bedrohung durch Onkel statt Vater) - ausschließlich auf seine schon im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Antragsgründe bezogen habe und damit einen neuen Sachverhalt oder neue Beweismittel demgegenüber nicht dargelegt bzw. vorgelegt habe. Darüber hinaus wäre es auch zu keinen maßgeblichen, den Beschwerdeführer unmittelbar betreffenden, Änderungen der Lage im Herkunftsstaat gekommen.

In der nunmehr gegenständlichen Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 19.02.2018 gab der Beschwerdeführer zu seinem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz befragt neuerlich an, bereits 2014 nach Österreich geflüchtet zu sein. Er sei im Irak zum Christentum konvertiert und sei von den Verwandten und seiner Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Das seien alle seine Fluchtgründe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 05.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt abermals, seine "alten Gründe" seien nach wie vor aufrecht. Seine Eltern würden ihn wegen der Konversion umbringen, wenn er zurückkehre. Wegen der Bürgerkriegsituation könne er dorthin ebenfalls nicht zurückkehren. Die Bedrohung komme von allen Verwandten und der ganzen Familie. Hingegen habe er keine Probleme von offiziellen Stellen im Irak oder der Regierung zu erwarten.

Wie bereits im zweiten Vorverfahren hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich insofern gesteigert, als nunmehr nicht nur der Vater und der Onkel, sondern vielmehr die gesamte Familie und alle Verwandten den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht hätten. Damit bestätigt der Beschwerdeführer neuerlich die bereits mehrfach vorgenommene Einschätzung, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Aus der nunmehr vorgelegten Bestätigung des Beschwerdeführers der "XXXX Gemeinde XXXX" - lässt sich wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein neuer Sachverhalt ableiten. Der Beschwerdeführer stützt sich daher nach wie vor ausschließlich auf seine schon im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Antragsgründe. Einen neuen Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und darf über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.

Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Vor diesem Hintergrund vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, stichhaltige Argumente ins Treffen zu führen, die die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unterstützen würde.

Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anderslautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.

Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben darstelle und die Sicherheitslage in Kurdistan, woher der Beschwerdeführer stammt, jedenfalls als besser als im Vergleich zu vielen anderen Regionen des Irak beschrieben wird.

An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Soweit der Beschwerdeführer daher generell auf die Sicherheitslage im Irak verweist, ist auszuführen, dass er keinerlei ihn persönlich und unmittelbar betreffende Gründe geltend gemacht hat, dass sich daraus ein neues individuelles Bedrohungsszenario für ihn ergeben hätte. Die aktuell vorherrschende problematische Situation zwischen der irakischen Armee und der autonomen Region Kurdistan beziehen sich überwiegend auf Regionen die Region Kirkuk, und wird die Sicherheitslage im Vergleich zu vielen Regionen im Irak als erheblich besser und an den Konflikten nicht unmittelbar beteiligt beschrieben. Es hat sich daher auch kein relevantes Bedrohungsszenario in der Form ergeben, dass sich für jedweden Rückkehrer ungeachtet individueller Aspekte ein Gefährdungspotential schon aufgrund des bloßen faktischen Aufenthalts dort ergeben würde.

Ein diesbezüglich anderes Bild ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen aktuellen Länderfeststellungen zum Irak, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen und denen vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) entgegengetreten wurde.

Der Beschwerdeführer vermochte weiters nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).

Überdies wurde bereits in der rechtskräftigen Erstentscheidung des Bundesamtes ebenso wie auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner einstigen Ausreise erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig war und auch aktuell an keinen gravierenden physischen Beschwerden leide. Dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, war sohin nicht als wahrscheinlich anzusehen und hat er selbst keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, die darauf hingewiesen hätten.

Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

3.1.2. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz bezieht sich einerseits auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und andererseits auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es ist nicht möglich, eine Trennung derart vorzunehmen, dass der Antrag bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, bezogen auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aber inhaltlich abgewiesen wird, wie es von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch ausgesprochen wird. Hätte die belangte Behörde tatsächlich den Antrag auf internationalen Schutz bezogen auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich inhaltlich geprüft (worauf sich weder im Verwaltungsakt noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Hinweise bieten), so wäre sie zur Zulassung des Verfahrens und auch einer inhaltlichen Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verpflichtet gewesen.

Dieser Umstand wurde in der Beschwerde jedoch nicht aufgegriffen. Insofern war der Spruch des angefochtenen Bescheides wie vorgenommen zu korrigieren.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung und nicht erteilten Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides):

§ 52 Abs. 2 FPG lautet:

"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

§ 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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