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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des O in Ferlach, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, Hauptplatz 16/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Mai 1997, Zl. KUVS-K2-495/3/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber des Ausländers T, geboren am 19. Jänner 1970, vom 20. Mai 1997 bis zumindest 23. Mai 1997 in seiner Baufirma mit Standort M, gleiche Gemeinde, beschäftigt, ohne dass ihm für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder der Ausländer im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Der Beschwerdeführer wurde hierfür gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) sowie Kostenersatz bestraft. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Mai 1997 sei festzustellen, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 20. Mai 1996 bis 23. Mai 1996 den Ausländer S.T. in seiner Baufirma (Bauhof) mit Standort M beschäftigt, ohne dass ihm für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Der Beschwerdeführer habe dem Ausländer für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von S 70,-- zugesagt, er habe den Ausländer nicht bei der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Während des Zeitraumes seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer sei der Ausländer im Bauhof des Beschwerdeführers untergebracht worden. Am 23. Mai 1996 habe der Ausländer ein Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers gelenkt und sei anlässlich dieser Fahrt von einer Sektorenstreife der Gendarmerie in Kirschentheuer (Parkplatz Hasan Pegovic) angehalten worden. Da er keine Dokumente mit sich geführt habe, sei er nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes kontrolliert worden. Im Zuge der Amtshandlung seien die Beamten und der Ausländer zum Bauhof des Beschwerdeführers in M gefahren und dort habe der Ausländer die Beamten zu seinem Zimmer geführt, wo er seinen Reisepass aufbewahrt gehabt habe. Im Verlaufe der Amtshandlung habe der Ausländer dem Organ des Arbeitsinspektorates, welches zur Amtshandlung hinzugezogen worden sei, gegenüber ausgeführt, dass er am Bauhof des Beschwerdeführers arbeite.
Im Übrigen legte die belangte Behörde detailliert ihre Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sinngemäß Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Primär wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung. Ausgenommen die diesbezüglichen Behauptungen des vor der belangten Behörde nicht persönlich einvernommenen Ausländers, dessen Angaben im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren lediglich verlesen worden seien, lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, er habe diesen Ausländer in seinem Betrieb beschäftigt. Dieser könne vielmehr versucht haben, sich durch diese unwahren Angaben aus der Tatsache herauszureden, dass er das Firmenfahrzeug, in welchem er betreten worden sei, entwendet gehabt habe. Im Übrigen sei der betretene Ausländer bosnischer Staatsangehöriger, wobei seine Vernehmung in Slowenisch möglicherweise zu Missverständnissen geführt haben könne.
Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass diese nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob ein Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 328, angeführte Rechtsprechung). Diesen Anforderungen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand. Die belangte Behörde stützte ihre vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung einer Arbeitskräfteüberlassung - ausgehend von dem von ihr festgestellten wirtschaftlichen Gehalt - auf ein umfangreiches Beweisverfahren und detaillierte Überlegungen, denen die Ausführungen in der Beschwerde ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht zu nehmen in der Lage sind. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Kognition obliegt ihm auch nicht die Prüfung der Frage, ob der festgestellte Sachverhalt konkret "richtig" ist. Den Beschwerdeausführungen ist überdies entgegenzuhalten, dass die umfangreichen Erwägungen zur Beweiswürdigung auf alle relevanten Aspekte dieses Falles eingegangen sind und entscheidungswesentliche Begründungselemente nicht vermisst werden.
Insoweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, den Ausländer selbst zu vernehmen, ist ihm zu entgegnen, dass die Zustellung der Ladung in Slowenien zwar erfolgt ist, der belangten Behörde im Sinn des § 19 AVG keine Möglichkeit eingeräumt ist, außerhalb des Bundesgebietes das Erscheinen eines im Ausland wohnhaften Zeugen zu erzwingen. Die Verlesung seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich sohin als zulässig. Dass die Möglichkeit einer Einvernahme im Rechtshilfeweg in Slowenien bestanden hätte, ist überdies unzutreffend, weil eine derartige nur mittelbare Beweisaufnahmen dem im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu beachtenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 51i VStG) widerspricht.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die bosnische Staatsangehörigkeit des betretenen Ausländers an dem Umstand etwas hätte ändern sollen, dass dieser Ausländer sich nicht auch in Slowenisch ausreichend verständlich hätte machen können, lebt er doch nach der Aktenlage in Slowenien.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090323.X00Im RIS seit
20.11.2000