TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 G301 2207756-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G301 2207756-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH in Graz, gegen die Festnahme am 30.08.2018, 08:15 Uhr, sowie gegen den am 30.08.2018 ebenso um 08:15 Uhr erlassenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018,

Zl. XXXX, und gegen die bis 05.09.2018, 14:00 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich der am 30.08.2018 um 08:15 Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei wird stattgegeben und diese ab dem genannten Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 30.08.2018, 08:15 Uhr, bis 05.09.2018, 14:00 Uhr, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

IV. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2207756.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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