TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W111 2165566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W111 2165566-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl.:

1050666405-150085858, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesener somalischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , wo er drei Jahre lang die Grundschule besucht hätte und wo sich unverändert dessen Eltern und Geschwister aufhielten. Zum Grund seiner Flucht verwies der Beschwerdeführer auf den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg sowie den Umstand, dass er dort keine Zukunft hätte, da ihm nicht einmal ein Schulbesuch möglich gewesen wäre.

Nach Zulassung seines Verfahrens sowie der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erfolgte am 02.03.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme, vgl. Verwaltungsakt, Seiten 205 bis 212). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und gesund zu sein. Weiters merkte er an, dass seine Erstbefragung in der Sprache Arabisch abgehalten worden wäre, welche er nur bedingt beherrscht hätte. Da er keine Ausfertigung des Protokolls erhalten hätte, sei ihm der Inhalt der damals aufgenommenen Niederschrift nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei in einem näher bezeichneten Ort nahe XXXX aufgewachsen, wo er ein Jahr lang eine Koranschule besucht und im Übrigen seine Eltern - sein Vater habe in einer Bäckerei sowie als Fischer gearbeitet - unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Sheikhal an, seine Eltern, drei Schwestern und drei Brüder hielten sich unverändert in seinem Heimatort im Raum XXXX auf. Weiters habe er eine Tante in XXXX . Zu seinen Angehörigen habe er seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt mehr gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, sein Koranlehrer habe seinem Bruder und ihm mitgeteilt, dass sie mit Al Shabaab zusammenarbeiten müssten, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers einen weiteren Besuch der Koranschule untersagt hätte. Eines Tages - im März 2014 - seien Angehörige der Al Shabaab bei ihnen Zuhause erschienen, welche eine Liste bei sich geführt hätten, auf welcher unter anderem die Namen des Beschwerdeführers und seines Bruders aufgeschienen wären. Sie hätten dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder mit ihnen kommen müssten. Als sein Vater entgegnet hätte, dass er dies nicht wollte, sei er von den Männern geschlagen und der Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter auf dem Markt gewesen. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach XXXX gebracht worden. Nach einer Woche sei sein Bruder erschossen und dessen Leiche an den Strand gelegt worden. Al Shabaab habe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie nun auch seinen zweiten Sohn töten würden. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt bei seiner Tante in XXXX habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.

Im Anschluss schilderte der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Österreich und legte Unterlagen über seine hier gesetzten Integrationsbemühungen vor.

Mit Eingabe vom 03.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu dem ihm anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderberichtsmaterial zu seinem Herkunftsstaat, in welcher unter Zitierung unterschiedlicher Quellen im Wesentlichen auf die sich weiter verschlechternde Sicherheitslage, die anhaltende Dürre in Somalia sowie die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Weigerung, Al Shabaab beizutreten, verwiesen wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite verfolgt worden wäre oder im Falle einer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte. Beweiswürdigend wurde aufgrund näher dargestellter Erwägungen von einer Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend geschilderten Bedrohung durch Al Shabaab ausgegangen, zudem würde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offen stehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr zusammen mit seinen nach wie vor in Somalia aufhältigen Familienmitgliedern zumindest den notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften werde können. Da der Beschwerdeführer, welcher im Bundesgebiet keine familiären Bindungen aufweisen würde, angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerte Integrationsverfestigung begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 362 bis 365). In dieser wurde den beweiswürdigenden Argumenten der Behörde in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit des geschilderten Fluchtgrundes unter näherer Begründung entgegengetreten. Al Shabaab verfüge entgegen der Ansicht der Behörde nach wie vor über eine Präsenz in XXXX und der Beschwerdeführer unterliege aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sheikhal einem erhöhten Risiko, Opfer eines Angriffs respektive einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden. Mangels staatlicher Schutzmechanismen sowie mangels Schutz durch einen Clan wäre der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Al Shabaab schutzlos ausgeliefert. Letztlich habe die Behörde die derzeit in Somalia vorherrschende Dürre unberücksichtigt gelassen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 11.10.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) R: Haben Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzuzufügen oder korrigieren?

BF: Es gibt nichts hinzuzufügen, aber bei der letzten Befragung beim BFA XXXX wurden zwei Dinge falsch protokolliert. Der erste Fehler ist, dass geschrieben wurde, dass mein Vater eine Bäckerei hatte. Er war aber kein Inhaber, sondern nur ein Mitarbeiter in dieser. Der zweite Fehler ist, dass ich laut Protokoll nach der 112 Sure gefragt wurde, tatsächlich wurde ich aber nach der Nummer 112 gefragt. Ich habe mich daher nicht ausgekannt. Ich hätte die 112 Sure können.

R: Die Einvernahme wurde Ihnen rückübersetzt, warum haben Sie dies damals nicht angemerkt?

BF: Ich habe es nicht so verstanden, dass es so protokolliert wurde. Ich habe nur die Nummer verstanden. Später habe ich die Kopie von der Niederschrift durchgelesen und ich habe angestrichen wo der Fehler ist.

R: Darf ich Sie fragen, was in der 112 Sure steht? Worum geht es in der 112 Sure?

BFV: Es ging nicht darum, ob er die 112 Sure auswendig kann, sondern nur ob er die 112 Sure finden bzw. vorlesen kann.

R: Wurden Sie von den Beamten der ersten Instanz korrekt behandelt?

BF: Es ist normal mit mir umgegangen worden. Er hat mir erklärt, dass ich nur auf die gestellten Fragen antworten solle.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt an dem Ihre Probleme begonnen haben.

BF: Ich bin im Dorf XXXX , in der Region Lower Shabelle geboren. Das befindet sich südlich von Mogadischu. Es ist ca. 20 km von XXXX entfernt. Früher hat meine Tante mütterlicherseits in XXXX gelebt, inzwischen sind sie geflüchtet, jetzt weiß ich nicht, ob irgendein Verwandter in XXXX lebt. Ich bin dort aufgewachsen und habe die Schule besucht. Wir hatten dort ein Haus, meine Familie und ich haben dort gelebt. Mein Vater hat in einer Bäckerei gearbeitet, ich und mein Bruder haben die Schule besucht. Mein Vater hat wenig verdient, er bekam kein Monatsgehalt, sondern hat täglich Geld bezogen. Ich habe meinen Vater nicht gefragt, wie viel Geld er verdient hat. Er brachte seinen Verdienst zu unserer Mutter und wir bekamen dann das Geld für den Unterhalt. Wir waren arm. Als Vater noch aktiv war, war es noch besser. Trotzdem hatten wir mal was zum Essen und mal nicht. Ich meinte als Vater noch gearbeitet hat. Wir waren 8 Geschwister, jetzt leben noch 6 Geschwister. Ein Bruder ist gestorben, jetzt sind es noch 3 Schwestern und 3 Brüder. Mein Vater hat seit ich klein war als Bäcker gearbeitet. Er hat bis 2014 als Bäcker gearbeitet. Dann hat er als Fischer gearbeitet. Es gab ein Problem, weswegen mein Vater aufgehört hat als Bäcker zu arbeiten. Sein Problem hat mit meinem Fluchtgrund nichts zu tun. Sein Problem war gesundheitlicher Natur, wegen der Hitze in der Bäckerei. Ich weiß nicht was meine Geschwister arbeiten. Mein Vater arbeitet und versorgt sie. Jetzt weiß ich nicht, wie ihr Leben ist, ich habe keinen Kontakt zu ihnen, weder zu meinen Geschwistern noch zu meinen Eltern. Ich habe versucht Kontakt herzustellen, dies war aber erfolglos. Meine Familie ist aus XXXX geflüchtet. Letztmalig hatte ich Kontakt zu Ihnen als ich in Libyen war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Kontakt mit meiner Tante hatte als ich in Libyen war, inzwischen ist sie zu ihrem Mann gegangen, dieser lebte nicht in XXXX , sondern in Dubai. Nachgefragt gebe ich an, dass es meiner Mutter mir erzählt hat. Sie sagte mir das als ich in Libyen war. Meine Mutter sagte mir damals nichts von einer Abreise aus XXXX . Zuletzt hat sie mir gesagt, dass die Leute, die nach mir gesucht haben, suchen auch nach meiner Familie. Deshalb konnten sie dort nicht weiter bleiben. Als ich in Libyen war, das war im August im Jahr 2014.

R: Warum haben Sie das in Ihrer Einvernahme 2017 nicht erwähnt?

BF: Ich habe gesagt, dass ich keinen Kontakt zu meiner Familie habe.

R: Richtig, Sie haben aber auch angegeben, dass sie nach wie vor in XXXX leben und haben von Fluchtplänen nichts gesagt. Was sagen Sie dazu?

BF: Man hat mich gefragt, wo hat die Familie gelebt, in XXXX oder XXXX und ich sagte XXXX .

R: Nein das stimmt nicht, man fragte Sie: "Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?", Ihre Antwort lautete "Meine Mutter, mein Vater, 3 Schwestern und 3 Brüder. Ich bin der älteste Sohn. Alle leben in XXXX ". Was sagen Sie dazu?

BF: Sie (meine Mutter) hat mir nicht mit Sicherheit gesagt, dass sie ausreisen werden. Sie sagte mir, dass die Leute die nach mir suchen, würden sie auch nicht in Ruhe lassen. Ich hatte keine Zeit um genauer nachzufragen.

R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante in XXXX ist?

BF: Beim selben Gespräch in Libyen.

R: Dann stellt sich die Frage warum Sie in der Einvernahme am 23.06.2017 angegeben haben, dass Sie eine Tante in XXXX hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja sie hat dort gelebt.

R wiederholt die Frage: "Gibt es noch weitere Verwandte im Heimatland", Ihre Antwort lautete: "Ich habe noch eine Tante in XXXX ". Was sagen Sie dazu?

BF: Ich meinte es so wie ich es jetzt gesagt habe.

R: In welchen Größenordnungen verdiente Ihr Vater Geld?

BF: Es war verschieden, jeden Tag anders. Vater hat das Geld meiner Mutter gegeben. Ich kann nicht sagen wie viel er verdient hat.

R: Anders gefragt, verdiente Ihr Vater so viel Geld, dass Ersparnisse aufgebaut werden konnten oder war Ihre Familie immer sehr knapp bei Kasse?

BF: Es war schlecht. Wir konnten keine Ersparnisse aufbauen, ich weiß nicht ob Mutter etwas gespart hat.

R: Auch als 14jähriger müsste Ihnen klar gewesen sein, ob Ihre Familie nur von der Hand in den Mund gelebt hat oder ob gewisse Reserven vorhanden waren.

BF: Es war ein ganz schweres Leben. Ich glaube das es keine Reserven gab.

R: Hatte Ihre Familie einen wie immer gearteten Besitz?

BF: Außer das Haus hat meine Familie nichts besessen. Mein Vater hatte ein sehr kleines Boot.

R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben.

BF: Es gab einen älteren Bruder der XXXX hieß. Wir haben dieselbe Schule besucht. Mein Vater hat gearbeitet. Dann hat mein Vater aufgehört in der Bäckerei zu arbeiten aufgrund seiner Gesundheitsprobleme und weil wir uns die Schule nicht mehr leisten konnten, haben wir aufgehört in die Schule zu gehen und sind dann in eine Koranschule gegangen. Unser Lehrer hat viele Jugendliche manipuliert, sodass sie sich der Al Shabaab angeschlossen haben. Das haben wir erst mitbekommen als wir einige Zeit diese Koranschule besucht haben. Dann hat er uns beide (ich und mein Bruder) für Al Shabaab anzuwerben versucht. Er sagte uns wir müssen Al Shabaab Mitglieder werden. Er hat unseren Namen auf eine Liste geschrieben. Aus Angst haben wir nichts dazu gesagt, wir sind dann nach Hause gegangen und haben unserem Vater davon erzählt. Mein Bruder hat es dem Vater erzählt und ich war dabei.

R: Wie lange waren Sie in der Koranschule?

BF: ca. ein Jahr. Wir lernten dort den Koran auf Arabisch.

R: Wenn Sie in einer Koranschule waren, können Sie mir sicher die 5 Pflichten eines Muslims aufzählen.

BF: Ja. Das Glaubensbekenntnis, Beten, Almosenabgabe, Fasten, Pilgerfahrt nach Mekka.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Mein Vater sagte, dass wir nicht mehr die Koranschule besuchen dürfen. Dann hat unser Lehrer aus der Koranschule Kinder zu uns nach Hause geschickt um zu fragen, warum wir nicht mehr in die Schule kommen. Mein Vater ist dann zu der Koranschule gegangen und sagte dem Lehrer, dass er seine Kinder in die Schule geschickt hätte damit sie etwas lernen und nicht, dass sie Al Shabaab Mitglieder werden.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe war der Ablauf so: Der Lehrer hat Kinder zu Ihrem Vater geschickt und anschließend ist Ihr Vater in die Koranschule gegangen um mit dem Lehrer zu sprechen?

BF: Ja, sie haben mich richtig verstanden.

R: In der Einvernahme vom 23.06.2017 beim BFA sagten Sie "Mein Vater sagte dann wir sollen nicht mehr in die Koranschule gehen. Der Koranlehrer hat dann meinen Vater angerufen und gefragt warum wir nicht mehr in die Schule kommen." Was sagen Sie dazu, das ist ein anderer Ablauf des Geschehens?

BF: Ich habe Sie verstanden aber es kann sein, dass es der Dolmetscher so verstanden hat, telefonische Anrufe gab es nicht.

R: Sie haben vorher angegeben, dass Sie die Einvernahme durchgegangen wären, Sie haben auch zwei Details korrigiert und darüber hinaus wurde Ihnen die Einvernahme rückübersetzt und jetzt sagen Sie trotzdem etwas anderes.

BF: Jede Person versteht das anders. Ich habe nicht gesagt, dass mein Vater angerufen wurde.

R: Wieso sind Sie von der normalen Schule in die Koranschule gewechselt?

BF: Aufgrund der finanziellen Lage. Die normale Schule hat 10 USD pro Monat für beide Kinder gekostet.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Mein Vater ging also zum Koranlehrer und redete mit ihm. Mein Vater sagte, dass er nicht möchte, dass seine Kinder der Al Shabaab beitreten.

R: Hat Ihr Vater auch einen bestimmten Grund angegeben, warum er nicht möchte, dass Sie sich bewaffnen?

BF: Vater wollte nicht, dass wir an dem Jihad teilnehmen. Unsere Leute sind friedlich und haben sich nie bewaffnet. Ich meine damit meine Familie sowie meine Verwandten.

R: Hat er eine Begründung, die von Ihrer Abstammung herzuleiten ist, angeführt oder hat er sich grundsätzlich gegen militärische Betätigungen ausgesprochen?

BF: Mein Vater war gegen die Ideen der Al Shabaab und andererseits wollte mein Vater grundsätzlich nicht, dass wir kämpfen.

R: Im Erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angeführt, dass Ihr Vater gemeint hätte, dass Sie sich als Angehöriger der Sheikhal nicht bewaffnen können würden. Was sagen Sie dazu?

BF: Wie meinen Sie verboten?

R erklärt die Frage und zitiert aus der Einvernahme vom 23.06.2017 vorm BFA, AS 209, "Mein Vater hat dann gesagt, dass wir als Sheikhal nicht bewaffnet sind und uns auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligen." Daraus schließe ich, dass Ihr Vater eine Bewaffnung bzw. die Beteiligung an bewaffneten Konflikten schon alleine aufgrund seiner Abstammung ablehnte und nicht nur aus persönlichen Überlegungen, wie Sie soeben angegeben haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich meinte damit, dass die Sheikhal nie Waffen angenommen haben oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben. Die Sheikhal sind religiös und die meisten sind Scheichs.

R: Das haben Sie mir vorher nicht geantwortet, obwohl ich Ihnen diese Antwort fast in den Mund gelegt habe (Ich führte Ihre "Abstammung" an). Was sagen Sie dazu?

BF gibt keine Antwort.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Mein Vater sagte dann, dass wir nicht mehr die Koranschule besuchen sollten. Mein Vater kam zurück und sagte, dass wir zu Hause bleiben und nicht mehr in die Koranschule gehen werden. Vater hat als Fischer gearbeitet und ich habe Mutter beim Haushalt geholfen und die anderen Geschwister zu betreuen. Wir haben Vater auch geholfen. Wir haben die Fische getragen und haben auf ihn am Strand gewartet. In XXXX gab es keinen Supermarkt und deshalb bin ich mit meiner Mutter nach " XXXX " (Bezirk in XXXX ) gegangen. Mein Vater und mein Bruder waren an dem Tag zu Hause. Die Al Shabaab kamen zu uns nach Hause. Sie haben eine Liste in der Hand gehabt, wo Namen aufgeschrieben waren, sie fragten auch uns, mich und meinen Bruder. Mein Vater fragte sie, was sie denn von seinen Söhnen wollen. Sie sagten, dass wir Muslime sind und unsere Namen auf der Liste stehen würden und deshalb müssten wir jetzt mitkommen. Mein Vater sagte, dass seine Kinder mit solchen Angelegenheiten nichts zu tun haben. Sie werden uns nicht mitnehmen und sie sollen jetzt gehen. Sie haben dann meinen Vater mit dem Gewehrkolben geschlagen und meinen Bruder verschleppt. Als wir nach Hause angekommen sind war mein Vater am Boden und hat geblutet. Er erzählte uns alles. Er sagte, dass die Al Shabaab meinen Bruder mitgenommen haben und mich auch holen wollen. Er sagte, dass ich gehen solle und ich habe dann beim Nachbarn geschlafen. Am nächsten Tag wurde ich nach XXXX gebracht, dort hielt ich mich bei der Tante mütterlicherseits auf. Meine Mutter hat mich oft im Haus meiner Tante besucht. Nach einer Woche hat die Al Shabaab die Leiche meines Bruders an den Strand gelegt. Mein Vater erzählte mir das. Ich war damals bei meiner Tante, meine Mutter suchte für mich einen Schlepper.

R: Wie alt war Ihr Bruder als er ermordet wurde?

BF: 16 Jahre alt.

R: Wie hieß er?

BF: XXXX , er war der älteste, ich war der zweitälteste.

R: Fahren Sie fort.

BF: Meine Eltern sagten mir, es gäbe keine Zukunft mehr für mich in Somalia. Die Al Shabaab sagte, sie haben den großen Abtrünnigen getötet und den nächsten werden sie auch töten. Egal wo, sie werden mich finden. Ein Monat später am 05.05.2014, habe ich XXXX verlassen.

R: Woher nahmen Sie das Geld für die Ausreise?

BF: Meine Mutter hat das bezahlt. Mein Vater hat sein Boot verkauft. Mein Vater hat auch andere Dinge gesammelt. Nachgefragt gebe ich an, dass er von Arbeitskollegen Geld gesammelt hat.

R: Warum haben Sie das nicht im erstinstanzlichen Verfahren angegeben? Dort antworteten Sie: "Ich weiß es nicht, woher er das Geld hatte". AS 210, was sagen Sie dazu? Sie sagten definitiv nichts über den Verkauf des Bootes. Ich gebe auch zu bedenken, dass es für Ihre Verhältnisse in Somalia um eine exorbitante Summe gehandelt hat. Immerhin hätte man von dieser Summe für Sie und Ihren Bruder 200 Monate das Schulgeld bezahlen können in einer regulären Schule. Warum haben Sie das 2017 nicht erwähnt?

BF: Ich wurde damals gefragt, wie mein Vater diese Summe zusammenbringen konnte. Er konnte nicht einmal 10 USD für unsere Schule bezahlen. Ich habe es so gesagt, er hat das Boot verkauft und den Rest hat er von seinen Freunden aufgetrieben.

R: Sie haben von einem Verkauf eines Bootes definitiv nichts erwähnt.

BF: Es kann sein das derjenige der dolmetscht es nicht richtig versteht. Es ist möglich, dass der Dolmetscher vergessen hat es zu übersetzen.

R: Wir haben bereits anfangs geklärt, dass wir Protokollierungsprobleme und Übersetzungsprobleme ausschließen können, da Sie einerseits das Protokoll vor der heutigen Verhandlung durchgegangen sind und es Ihnen seinerzeit auch rückübersetzt wurde. Hinsichtlich des Bootes haben Sie jedenfalls keine Anmerkungen gemacht.

BF: Heute ist es mir nicht eingefallen, dass das auch nicht aufgeschrieben wurde. Das ist mir nicht eingefallen, dass es nicht protokolliert wurde.

R: Wie viel kostete die Fahrt von Italien nach Österreich?

BF: 800.

R: Welche genaue Währung?

BF: USD. Freunde haben das Geld gesammelt.

R: Was waren das für Freunde?

BF: Es waren Somalia wie ich, in einem Haus eines Schleppers. Das waren fremde Menschen für mich.

R: Es ist außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass fremde Menschen die man auf der Flucht kennenlernt und die naturgemäß selbst in einer angespannten finanziellen Situation sind, ohne besonderen Grund 800 USD zur Verfügung stellen. Was sagen Sie dazu?

BF: Beim Schlepper wird man geschlagen, die meisten haben Geld von ihren Familien bekommen. Mir ist es dort sehr schlecht gegangen. Der Schlepper hat uns immer bedroht, wenn wir das Geld nicht zahlen, wird er uns an die italienische Polizei übergeben.

R: Da haben Ihre Fluchtgefährten einfach 800 USD für Sie ausgelegt? Verstehe ich das richtig?

BF: Ja, sie haben das Geld für mich gesammelt.

R: Einfach aus humanitären Motiven oder gab es irgendwelche Gründe warum sie 800 USD für sie bereitstellten?

BF: Aus Menschlichkeit.

R: In Anbetracht der berichteten Zustände auf den Flüchtlingsrouten ist eine solche Verhandlungsweise lebensfern.

BF: Es stimmt aber, es gab andere deren Familien wohlhabend sind. Sie sahen das ich schlecht behandelt wurde. Es waren viele Menschen dort. Der Schlepper hat mich schlecht behandelt. Wir waren neu in Italien und wir wussten nicht wie die Leute dort sind. Ich wollte nicht, dass man meine Fingerabdrücke behandelt werden, weil man dort Obdachlos ist.

R: Wollten Sie konkret nach Österreich oder wo wollten Sie hin?

BF: Ich wollte nach Österreich.

R: Und warum Österreich?

BF: Ich wollte das mein Leben in Sicherheit ist. Ich wollte keine Ängste mehr haben. Mich hat nicht interessiert ob Österreich klein oder groß ist.

R: Warum gerade Österreich, Sicherheit haben Sie auch in anderen Länder, wieso sind sie gerade nach Österreich gekommen?

BF: Es gab Flüchtlinge die nach Österreich wollten und weil ich mich nicht auskenne bin ich den andere gefolgt. Ich habe nicht gefragt, warum sie gerade nach Österreich wollten. Ich hatte Angst und bin einfach den anderen gefolgt. Ich hatte Angst, dass sie mich dort alleine zurücklassen und hatte Angst getötet zu werden.

R: Wie sind Sie denn über das Mittelmeer gefahren?

BF: Mit einem Schlauchboot.

R: Direkt aus Libyen nach Italien?

BF: Nicht bis nach Italien, ein Schiff hat uns mitten am Meer gerettet. Es war ein italienisches Schiff. Man hat mich auf dem italienischen Schiff gut behandelt.

R: Warum haben Sie sich dann vor den italienischen Behörden gefürchtet bzw. hatten Angst in Italien getötet zu werden?

BF: Ich wollte dort keinen Asylantrag stellen, weil die Lage dort schlecht ist.

R: Das heißt es hat wirtschaftliche Motive, dass Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Nein, die anderen sagten Italien ist schlecht.

R: Sie werden durch ein italienisches Schiff gerettet und werden gut behandelt, warum sollte es dann in Italien schlecht sein?

BF: Die meisten, wenn sie nach Europa wollen, wollen sie nicht nach Italien. Sie wollen in ein besseres Land.

R: Haben Sie Kontakt mit Leuten in Somalia?

BF: Jetzt nein. Ich habe niemanden kontaktiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit meiner Ausreise aus Libyen mit niemanden in Somalia in Kontakt stehe.

R unterbricht die Verhandlung um 13:23 Uhr.

Die Verhandlung wird um 13:33 Uhr fortgesetzt.

R: Sie haben vorher erwähnt, dass Sie seit Ihrer Ausreise aus Libyen mit niemanden in Somalia in Kontakt gewesen wären. Stimmt das?

BF: Ja das stimmt.

R: In der Einvernahme vom 23.06.2017 vor dem BFA (AS208) haben Sie aber eingeräumt, zumindest damals, über Facebook mit Leuten in Somalia in Kontakt gestanden zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe gesagt, dass ich keinen Kontakt zu irgendjemanden in Somalia habe. Dann hat man mich gefragt, dass ich viele Kontaktpersonen in meinem Facebook habe, das kann nicht sein. Ich habe gesagt, dass es Leute sind, die mir eine Freundschaftsanfrage schicken, ich habe diese Anfragen angenommen aber ich habe zu niemanden der in Somalia lebt Kontakt.

R: Sie damals wortwörtlich gesagt: "Ich bin über Facebook auch mit Leuten in Somalia in Kontakt". Was sagen Sie dazu?

BF: Damit meinte ich bloß die Annahme von Freundschaftsanfragen.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nein.

R: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja.

R: Bitte schildern Sie mir welche Schritte zur Integration Sie in Österreich bis dato erfolgreich setzen konnten.

BF: Ich hatte eine Patin, die mir geholfen hat, Deutsch zu lernen. Ich nehme an den Festen von der Kirche teil und gehe dort hin.

R: Haben Sie ein Deutschprüfungszeugnis?

BF: Ich habe Bestätigungen.

BFV verweist auf ein in Kopie vorgelegtes Dokumentenkonvolut (9 Seiten)

R: Ein Deutschprüfungszertifikat liegt nicht vor?

BFV: Nein.

BF: Am 23.10.2018 habe ich einen Prüfungstermin. Ich bin schon einmal bei einer A2 Prüfung durchgefallen.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Es gibt auch ein Sprachkaffee. Dort treffe ich mich mit anderen. Ich lerne auch Deutsch. Ich wollte zur freiwilligen Feuerwehr, aber dann begann mein Schulbesuch.

R: Haben Sie eine Schule abgeschlossen?

BF: Ich meinte die Basisbildung. Diese dauerte 9 Monate. Nachgefragt gebe ich an, dass war Mathematik, Englisch, Deutsch. Ich habe mich bei verschiedenen Stellen beworben, habe aber bis dato keine Antwort bekommen.

R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig oder leben Sie von öffentlichen Geldern?

BF: Von öffentlichen Geldern.

R: Haben Sie private Bindungen in Österreich, Verwandte usw.?

BF: Nein.

R übergibt dem BFV ein Exemplar des LIB der Staatendokumentation betreffend Somalia (Stand: 12.01.2018 letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018) und ersucht um eine Stellungnahme.

BFV: Ich möchte den Bericht vom 02.09.2018 von FSNAU, dieser beschreibt die derzeitige Ernährungssituation im konkreten in der Region Banadir, welche XXXX umfasst. Wobei hier erwähnt wird, dass an Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene teilweise sogar unter die höchste Kategorie 5, nämlich einer katastrophalen Ernährungssituation zählen. Weiters lege ich einen Spiegel-Artikel aus dem Jahr 2017 vor, dieser beschreibt auf Seite 94, das nur 10 % der westlichen Hilfsgüter tatsächlich bei den Betroffenen ankommen. Aus diesem Grund sind die im LIB angeführten Hilfsorganisationen und deren tatsächlichen Fähigkeiten die Not bei den Rückkehrern und Vertriebenen zu lindern, kritisch zu hinterfragen.

BFV: Hinsichtlich des Fluchtvorbringens möchte ich anführen:

Hinsichtlich des Widerspruchs, ob der Vater nun in die Schule gekommen ist, nachdem die Koranschule die Kinder geschickt hatte, oder angerufen wurde, ergeht die Frage an die D, was das Wort anrufen auf somalisch bedeutet.

D: Das Wort anrufen und rufen ist dasselbe auf somalisch.

R fragt die D, ob der Widerspruch durch die somalische Sprache begründet sein könnte (R wiederholt die betreffenden Passagen).

D: Das ist möglich, wenn man das Präfix an wegstreicht.

R: Einerseits geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 23.06.2017 beim BFA nicht hervor, dass sich der Vater in die Schule begeben hätte. Außerdem ist von Kindern keine Rede. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Dolmetscher die sprachlichen Unterschiede zwischen den deutschen Formulierungen "anrufen" und "rufen lassen" kennt.

BFV: Das zweite Vorbringen wäre ein Verweis auf den Fact Finding Mission Bericht-Somalia 2017. Dieser Bericht beschreibt auf Seite 30, 44 und 48, in groben Zügen, Lage und Verhältnisse in Somalia, welche die hier vorgebrachte Fluchtgeschichte jedenfalls möglich erscheinen lassen. Besonders sei darauf hingewiesen, dass auf Seite 30 die Konklusion steht, dass wenn die Al Shabaab tatsächlich eine Person in Somalia finden wollen, sie dies auch können.

R: Bei dem BF handelt es sich um eine Person subalterner Bedeutung, sodass, selbst für den Fall das die Fluchtgeschichte wahrheitsgetreu geschildert worden wäre, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen ist, dass Al Shabaab nach wie vor Interesse hat, geschweige denn eine Landesweite suche des BF durchführen würde.

R: Möchte der BFV bzw. der BF noch etwas hinzufügen?

BF: Nein.

BFV: Nein. (...)"

Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat über den Besuch eines Basisbildungskurses vom 10.03.2017, Bestätigungen über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung " XXXX " vom 09.06.2016, eine Bestätigung über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Deutsch B1 Teil 1 für AsylwerberInnen" vom 10.05.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 02.08.2018 sowie drei Unterstützungsschreiben vom 14.06.2017 und aus Oktober 2018, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Sheikhal an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus XXXX , einem rund 20 Kilometer von XXXX entfernten Küstenort, wo er zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat drei Jahre lang die Schule besucht und darüber hinaus seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Fischer unterstützt. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im Jänner 2015 über Libyen und Italien illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 23.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort oder in XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX oder nach XXXX aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr in den Raum XXXX Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im Raum XXXX halten sich unverändert die Eltern, Geschwister und eine Tante des Beschwerdeführers auf. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Libyen zu niemandem mehr in Somalia in Kontakt steht.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Jänner 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse vorgelegt; er nahm an diversen Basisbildungskursen sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teil, besuchte regelmäßig ein "Sprachencafé" und half ehrenamtlich bei kirchlichen Festen aus. Er hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft und war hobbymäßig in einer Fußballmannschaft aktiv; er verfügt jedoch über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 17.09.2018), aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

...

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

...

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

? ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

? FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

? FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

? WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

-

Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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