RS Vfgh 2018/9/24 A5/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / Allg
VwGVG §28 Abs5
GlücksspielG §52
RATG §7, §23, §23a

Leitsatz

Abweisung des Begehrens auf Zahlung von Zinsen auf Grund Nichtausfolgung von Glücksspielautomaten durch die Landespolizeidirektion Wien; Möglichkeit der Forderung von gesetzlichen Zinsen nur in Bezug auf Geldschulden; Ersatz der Prozesskosten mangels Ausfolgung der Glücksspielautomaten bei erster Gelegenheit

Rechtssatz

Gesetzliche Zinsen können iSd §1333 und §1334 ABGB nur in Bezug auf Geldschulden - und nicht im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall geltend gemachten Ausfolgungsanspruch der Eingriffsgegenstände (Glücksspielautomaten) an die klagende Partei - gefordert werden. Damit erweist sich das (eingeschränkte) Klagebegehren der klagenden Partei auf Zahlung von 4 % Zinsen aus € 9.000,- seit 20.06.2017 bis 08.06.2018 als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Der Rechtsgrund, auf welchen sich die Beschlagnahme bzw Einziehung der Eingriffsgegenstände stützte, besteht seit der Erlassung des die Beschlagnahme bzw die Einziehung der Eingriffsgegenstände aufhebenden mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.04.2018 nicht mehr. Indes befanden sich die Eingriffsgegenstände zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gemäß Art137 B-VG am 11.05.2018 - entgegen der Rechtsvorschrift des §28 Abs5 VwGVG, der eine unverzügliche Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes durch die Behörden vorsieht - nach wie vor im Gewahrsam der Landespolizeidirektion Wien. Vor diesem Hintergrund hätte die klagende Partei mit ihrem Begehren auf Ausfolgung der Eingriffsgegenstände obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte.

Gemäß §45 ZPO fallen die Prozesskosten (und die der beklagten Partei durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten) der klagenden Partei zur Last, wenn die beklagte Partei durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat.

Im vorliegenden Fall gab die beklagte Partei der klagenden Partei - mit der am 27.04.2018 an die klagende Partei ergangenen Mitteilung, die beschlagnahmten bzw eingezogenen Eingriffsgegenstände erst "nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung" herauszugeben und der nicht erfolgten Reaktion auf eine weitere Aufforderung zur Herausgabe der Eingriffsgegenstände durch die klagende Partei am selben Tag - Veranlassung zur Erhebung der (zwei Wochen später eingebrachten) Klage gemäß Art137 B-VG. Entgegen der Auffassung der beklagen Partei erfolgte auch das Anerkenntnis im Rahmen der Mitteilung der beklagten Partei über Ort und Zeitpunkt der Ausfolgung der Eingriffsgegenstände am 08.06.2018 - sohin sieben Wochen nach Erlassung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien - nicht bei erster Gelegenheit.

Da die klagende Partei überdies gemäß §43 Abs2 ZPO nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches - der Nebenforderung von 4 % Zinsen aus € 9.000,- (dem von der klagenden Partei angegebenen Streitwert) seit 20.06.2017 bis 08.06.2018 - unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, ist der beklagten Partei (dem Grunde nach) der Ersatz der gesamten der klagenden Partei entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die klagende Partei hat die Klage zu Recht erhoben und das Klagebegehren nach Ausfolgung der beschlagnahmten bzw eingezogenen Eingriffsgegenstände rechtzeitig eingeschränkt: Stattgabe des Begehrens auf Ersatz der Prozesskosten; Abweisung des Mehrbegehrens.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei bei einer Bewertung des Streitgegenstands mit € 9.000,- der Betrag gemäß TP 3C RATG von € 433,- zu. Die Klagseinschränkung ist - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren, wofür der klagenden Partei ein Betrag von € 29,20 zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 4,10 bzw € 2,10 (§23a RATG), doppelter Einheitssatz für die Klage in Höhe von € 519,60 und einfacher Einheitssatz für die Klagseinschränkung in Höhe von € 17,52, ferner Umsatzsteuer in Höhe von € 191,34 bzw € 9,76 und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,- enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Glücksspiel, Beschlagnahme, Prozesskosten, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:A5.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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