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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zuspruch der Prozesskosten auf Grund – zulässiger – begründeter Klage gegen das Land Wien wegen Beendigung einer Betriebsschließung, Entfernung der amtlichen Siegel und Herausgabe von Schlüsseln für ein Wettlokal mangels Bescheiderlassung gegenüber dem Inhaber des zu schließenden BetriebsRechtssatz
Die klagende Partei ist Mieterin, Betreiberin und Inhaberin eines Geschäftslokals (Wettlokals) in welchem eine GmbH die Tätigkeit als Wettunternehmerin ausübt. Eine "Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen" iSd §23 Wr WettenG setzt voraus, dass ein nach §23 Abs4 Wr WettenG ergangener Bescheid (auch) an den Inhaber des zu schließenden Betriebs - im vorliegenden Fall an die klagende Partei - zu richten ist. Anders als die beklagte Partei ausführt, handelt es sich bei dem Bescheid vom 11.07.2018 um keinen in einem Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid. Da somit kein Bescheid gegenüber der klagenden Partei ergangen ist, gab es zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gemäß Art137 B-VG keinen Rechtsgrund mehr für die Schließung des Betriebs der klagenden Partei. Indes war die (faktische) Betriebsschließung des Geschäftslokals zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gemäß Art137 B-VG nach wie vor aufrecht, zumal die Türen des Geschäftslokals nach wie vor behördlich versiegelt waren und sich die Schlüssel für das ausgetauschte Schloss des Geschäftslokals im Gewahrsam des Magistrates der Stadt Wien befanden. Vor diesem Hintergrund hätte die klagende Partei mit ihrem Begehren auf Aufhebung der faktischen Schließung des Geschäftslokals, auf Herausgabe der beim Magistrat der Stadt Wien hinterlegten Schlüssel und auf Entfernung der Versiegelung an den Türen zum Geschäftslokal obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem Begehren nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte.
Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Prozesskosten. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist auch die Kostenersatzforderung der klagenden Partei gerechtfertigt. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei - auf Basis des von der beklagten Partei nicht bestrittenen Streitwertes - der Betrag von € 1.132,20 gemäß TP 3C RATG, für die Klagseinschränkung der Betrag von € 13,40 gemäß TP 1 RATG zu. In den zugesprochenen Kosten sind der - beantragte - einfache Einheitssatz für die Klage in Höhe von € 566,10 (§23 Abs3 RATG) und einfacher Einheitssatz für die Klagseinschränkung in Höhe von € 8,04 (§23 Abs3 RATG), die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 4,10 bzw € 2,10 (§23a RATG), ferner Umsatzsteuer in Höhe von € 340,48 bzw € 4,71 und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Glücksspiel, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:A12.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019