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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wegen Anwendung einer verfassungswidrigen GesetzesbestimmungRechtssatz
Das LVwG wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §10a Bgld MSG idF LGBl 20/2017 (E v 01.12.2018, G308/2018) an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestsicherung, Armenwesen, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1277.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019