RS Vfgh 2018/12/12 E1277/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2018
beobachten
merken

Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Bgld MindestsicherungsG §10a

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung

Rechtssatz

Das LVwG wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §10a Bgld MSG idF LGBl 20/2017 (E v 01.12.2018, G308/2018) an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mindestsicherung, Armenwesen, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1277.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten