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55/01 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Stattgabe eines Klagebegehrens auf Auszahlung von Prämien und Beihilfen nach dem MarktordnungsG sowie Abweisung der Klage betreffend den Anspruch auf Ersatz von Zinsen mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Für die Klägerin wurden Prämien und Beihilfen mit rechtskräftigen Bescheiden der Agrarmarkt Austria festgesetzt. Damit wurde die Rechtmäßigkeit der Förderbeträge festgestellt. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 schränkte daher die Klägerin das Klagebegehren auf € 0,61 ein, die, wie aus den Beilagen (Kontoauszügen) ersichtlich, vom Bund in seiner Zahlung nicht geleistet wurden. Der Anspruch auf die restlichen € 0,61 besteht für die Klägerin zu Recht.
Auf unionsrechtlicher Grundlage (Art7 Durchführungsverordnung (EU) 809/2014) besteht daher nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, wenn dies in der österreichischen Rechtsordnung so vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird im MOG 2007 nicht getroffen. Dem Zinsbegehren ist nicht Folge zu geben. §21 MOG 2007 trifft insofern eine abschließende Regelung, für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze ist daneben kein Raum.
Schlagworte
Marktordnung, Zinsen, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:A18.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019