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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2018, W182 1261327-3/7E, W182 1261327-2/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 16. November 2004 gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27. Juni 2007 wurde dem Vater des Revisionswerbers der Asylstatus zuerkannt und dem Revisionswerber mit Bescheid vom 29. Juni 2007 durch Erstreckung Asyl gewährt.
3 Der Revisionswerber wurde seit 2009 insgesamt sechs Mal durch Gerichte rechtskräftig wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 4. September 2014 u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.
4 Im Hinblick auf die Verurteilungen erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26. Juli 2017 dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt III) und verhängte ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt IV). Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise statt und setzte gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre und sechs Monate herab. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nur mit der Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.
11 Ungeachtet dessen, dass - anders als der Revisionswerber meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0263, mwN).
12 Weiters beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Ermittlungsmängel vorlägen, weil die in der Beschwerde beantragten Beweise nicht berücksichtigt worden seien.
13 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihren bloß pauschalen Behauptungen aber nicht nach.
14 Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140442.L00Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019