Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, 2. J*****, 3. W*****, 4. Dr. H*****, Rechtsanwalt, *****, 5. Dr. H***** Rechtsanwälte OG, *****, gegen die verpflichtete Partei L*****, wegen 1. 230.512,99 EUR sA und 327.593,55 EUR sA, 2. 5.000 EUR sA, 3. 50.000 EUR sA, 4. 21.600 EUR sA, 5. 4.372,45 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Einschreiterin L*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2018, GZ 47 R 247/18y, 248/18w, 249/18t, 250/18i, 251/18m-97, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. Mai 2018, GZ 39 E 12/18y-65, vom 15. Mai 2018, GZ 39 E 12/18y-73, vom 22. Mai 2018, GZ 39 E 12/18y-77, und vom 24. Mai 2018, GZ 39 E 12/18y-78 und -79, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Einschreiterin ist schuldig, der viertbetreibenden Partei die mit 1.411,20 EUR (hierin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Einschreiterin gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Aufschiebung der anhängigen Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingebrachten Exszindierungsklagen nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs „jeweils unzulässig“ [richtig: jedenfalls unzulässig] sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Einschreiterin ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 158/18h).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Viertbetreibende hat auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RIS-Justiz
RS0124565). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht jedoch nicht zu, weil der viertbetreibende Rechtsanwalt nur sich selbst vertritt und ihm nur ein Gegner gegenübersteht.
Textnummer
E123765European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00220.18A.1121.000Im RIS seit
01.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019