TE Dok 2018/8/2 W-1/12-DK-VII/17

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

Verstoß gegen Alkoholverbot, Entzug der Lenkerberechtigung, Geldbuße

Text

D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 2. August 2018 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat als Briefzusteller in der Zustellbasis XX

1.   am 30. Juni 2017 um 18.37 Uhr, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, sein Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen PT 44…. in XX, B…, StrKm …,… in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt,

2.   durch die darauf erfolgte Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Klassen XX,XX und B durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XX vom 10. Juli 2017 für die Dauer von vier Monaten die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

sowie

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch schwere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in der Höhe von € 500

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN, geboren am 29. März 1965, verheiratet, steht seit 2. Jänner 1989 im Postdienst und wird bei der Zustellbasis XX als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.

Mit 1. Jänner 1993 wurde er zum Beamten ernannt.

NN war während der Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung mit seiner Zustimmung zur Zustellbasis XX dienstzugeteilt und besorgte dort einen Fahrradzustellbezirk.

Aus der Dienstbeurteilung vom 14. Juli 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beamte bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalles ehrliche Reue zeige und nunmehr bereit sei, in der Zustellbasis NN als Gesamtzusteller (Fahrradrayon) verwendet zu werden. NN habe sich bisher noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er sei ein äußerst zuverlässiger Zusteller, der in der Zustellbasis NN sehr gute Arbeit leiste.

Zum Sachverhalt:

NN hat am 30. Juni 2017 nach Abschluss der Zustelltätigkeit um ca. 16.30 Uhr im Zuge der Heimfahrt (Heimfahrtgenehmigung) im Kaffeehaus XX zwei kleine Bier und mehrere Schnäpse konsumiert und anschließend in alkoholisiertem Zustand sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT 44…. in Betrieb genommen und in weiterer Folge gelenkt.

Im Zuge einer Verkehrskontrolle in XX, B…, StrKm …,… wurde der Beamte einem Alkoholtest unterzogen, der eine Alkoholisierung von 0,69 mg/l Atemluft ergab, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille entspricht, und zur Anzeige und nachfolgendem Führerscheinentzug geführt hat.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XX vom 10. Juli 2017, Zahl …-…/2017, wurde NN die Lenkerberechtigung der Klassen XX, XX und B für die Dauer von vier Monaten entzogen.

Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung wurde angeordnet, dass sich der Beamte einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch den Gebietsleiter P gab NN an, dass er am 30. Juni 2017, nach Abschluss der Zustelltätigkeit, um ca. 16.30 Uhr, im Zuge der Heimfahrt – eine Heimfahrtgenehmigung liegt vor – im Kaffeehaus XX eingekehrt sei.

Nach einem sehr belastenden Arbeitstag mit Pensionsauszahlungen habe er dann zwei kleine Bier konsumiert. Der Inhaber des Kaffeehauses habe an diesem Tag Geburtstag gefeiert und ihn auf mehrere Schnäpse eingeladen, die er „leichtsinniger Weise“ getrunken habe.

Er bereue sein Verhalten außerordentlich und werde hinkünftig keine derartigen Delikte mehr setzen. Er habe bisher auch nie ein Problem mit dem Alkohol, weder in der Dienstzeit, noch außerhalb der Dienstzeit im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges gehabt. Ihm sei das strikte Alkoholverbot bekannt und er habe sich auch immer an diese Vorschrift gehalten.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Disziplinaranzeige vom 31. August 2017, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XX vom 10. Juli 2017, Zahl …-…/2017, der niederschriftlichen Einvernahme des Beamten vom 24. Juli 2017 sowie den SAP-Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2018 bezüglich beider Anschuldigungspunkte voll geständig und einsichtig. Er führte ergänzend aus, dass es ihm zum Tatzeitpunkt gar nicht in den Sinn gekommen sei, das Postfahrzeug stehen zu lassen und die ca. 15 km zu seiner Wohnadresse auf andere Weise zurückzulegen. An das ihm bekannte absolute Alkoholverbot im Lenkdienst habe er damals genau so wenig gedacht, wie an die Gefahr, der er sich und andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat und den Imageschaden, den er der Österreichischen Post AG durch sein Verhalten in Uniform mit Dienstauto zugefügt hat. Durch seinen Ausfall hätte auf der ZB XX eine Ersatzkraft aufgenommen werden müssen, die aber zwischenzeitlich bereits fix übernommen wäre. Er habe keine Probleme mit Alkohol und werde in Hinkunft nach Dienstschluss auf kürzestem Weg und ohne Zwischenstopp nach Hause fahren.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko, sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf. Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).

Unbestritten ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und die daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Darüber hinaus stellt der Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung für die Verwendung als Zusteller der Zustellbasis XX eine Voraussetzung für die geforderten und bezahlten Arbeitsleistungen dar. Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

Der Senat sieht den Weisungsverstoß als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach

§ 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.

Mildernd wurden das reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine langjährigen ausgezeichneten Leistungen als Zusteller und die Schadensminderung durch Verzicht auf Reisegebühren während seiner Dienstzuteilung auf einen Fahrradrayon gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist gerade noch als ausreichend anzusehen, um künftig den Beschuldigten, aber auch andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt. NN hat einen Bezug von Euro 2.570 brutto/Monat, wobei seine Ehegattin mit ca. Euro 550 netto/Monat zum Familieneinkommen beiträgt. Für den erfolgten Hausbau müssen noch Kreditraten von Euro 500 pro Monat beglichen werden. Für Kinder des Beschuldigten bestehen keine Sorgepflichten mehr.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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