Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des S in Rankweil, vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Mai 1997, Zl. 1-0812/96/ES, wegen Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 22. Februar und am 14. März 1996 in der ihm gehörigen Grillbar-Pizzeria den ausländischen Staatsangehörigen T ohne eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein beschäftigt zu haben (am 22. Februar 1996 um ca. 12.00 Uhr durch Reinigen einer Innentüre des Lokales, am 14. März 1996 gegen 21.25 Uhr durch Reinigen eines Tellers). In seiner Rechtfertigung laut Niederschriften vom 29. Mai 1996 und 6. August 1996 wies der Beschwerdeführer darauf hin, der genannte Ausländer sei zwar bei ihm wohnhaft, habe jedoch nicht bei ihm gearbeitet. Er habe sich nur deshalb in der Küche aufgehalten, weil er am Tag dreimal essen dürfe und im gleichen Hause wohne. Für seinen Unterhalt komme derzeit der Beschwerdeführer auf, bis eine Ausländerbeschäftigungsbewilligung vorliege. Vor dem Ausstellen einer solchen Bewilligung werde der Ausländer sicher nicht im Lokal tätig werden. Der Ausländer habe damals nur seinen eigenen von ihm benutzten Teller abgewaschen und keine Tätigkeiten im Lokal verrichtet. Das Fenster habe der Ausländer nur deshalb gereinigt, weil er zuvor mit dem Finger in der staubigen Scheibe herumgeschmiert habe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. September 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Arbeitgeber im Betrieb Grillbar-Pizzeria in Götzis zwischen dem 22. Februar und dem 14. März 1996 den ausländischen Staatsangehörigen T beschäftigt zu haben, obwohl für ihn weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde hierfür zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) samt Kostenersatz verurteilt. Die Behörde erster Instanz ging dabei davon aus, dass bei Kontrollen der Arbeitsinspektoren Hafner und Constantino am 22. Februar und 14. März 1996 der angeführte Ausländer im Betrieb des Beschwerdeführers jeweils arbeitend beim Reinigen einer Innentür bzw. beim Arbeiten in der Küche angetroffen worden sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass der Ausländer nur einen von ihm selbst benutzten Teller abgewaschen bzw. eine von ihm selbst verschmutzte Glasscheibe gereinigt habe, jedoch nicht bei ihm beschäftigt gewesen sei, werde als "Schutzbehauptung" angesehen. Es widerspreche der "allgemeinen Lebenserfahrung", dass betriebsfremde Personen die Küche eines Gastlokals für private Zwecke aufsuchen und zu Reinigungsarbeiten selbst verschmutzter Gegenstände herangezogen werden. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des genannten Ausländers sei abgelehnt worden. Der namhaft gemachte Zeuge H habe lediglich gewusst, dass der betroffene Ausländer freies Essen und Trinken gehabt habe. Er habe zum Aufenthalt dieser Person in den Betriebsräumen und den ausgeführten Tätigkeiten keine Angaben machen können.
In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, über Aufforderung der Fremdenpolizei der BH Feldkirch habe er zum Zwecke der Erlangung einer Arbeitserlaubnis eine Bestätigung ausstellen müssen, wonach der genannte Ausländer bei ihm Kost und Logis erhalte. Diese Bestätigung sei von der Mitarbeiterin der Fremdenpolizei der BH Feldkirch auf ihrer Maschine geschrieben und vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Kost und Logis bedeute, dass der genannte Ausländer im Hause übernachten und zusammen mit dem Personal in der Küche essen dürfe. Es könne nicht erwartet werden, dass er im Gastlokal verköstigt werde oder ihm das Essen aufs Zimmer serviert werde. Nach dem Bericht der Arbeitsinspektoren sei der Ausländer einmal beim Reinigen einer Innentür und dann wieder beim Arbeiten in der Küche angetroffen worden. Das Reinigen der Türe sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Ausländer ein Glas Cola teilweise auch gegen die Tür verschüttet habe und aus diesem Grunde ihn der Sohn des Beschwerdeführers aufgefordert habe, den von ihm verursachten Schmutz selbst wegzuputzen. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Arbeiten in der Küche: Der genannte Ausländer sei lediglich von den Arbeitsinspektoren dabei angetroffen worden, wie er das von ihm selbst benützte Geschirr auch selbst gereinigt bzw. weggeräumt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe keine Folge, dass als Tatzeit lediglich der 14. März 1996 zu gelten habe und die Strafsanktionsnorm mit "§ 28 Abs. 1 AuslBG" präzisiert werde (Anmerkung: Tatsächlich erfolgte damit auch eine Einschränkung des Spruches um das diesem Tag zuzuordnende Faktum "Scheibeputzen"). Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der genannte Ausländer habe am 14. März 1996 gegen 21.25 Uhr in der Küche des Lokales des Beschwerdeführers in Götzis Arbeiten verrichtet, "indem er einen Teller reinigte". Der Beschwerdeführer sei Inhaber der Gastgewerbeberechtigung für das erwähnte Lokal. Arbeitsmarktbehördliche Papiere für den Ausländer lägen nicht vor. Die belangte Behörde stützte sich bei diesen Feststellungen auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Hafner (des Meldungslegers), der ausgesagt habe, den genannten Ausländer am 14. März 1996 bei Küchenarbeiten anlässlich einer Arbeitskontrolle im gegenständlichen Lokal angetroffen zu haben. Der Ausländer sei - unabhängig vom Irrtum über dessen Haarfarbe - von ihm eindeutig wieder erkannt worden. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass keine unberechtigte Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliege. Es möge zwar zutreffen, dass er der Behörde gegenüber eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, für den Unterhalt und die Unterkunft des genannten Ausländers aufzukommen. Allein, es habe der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung auch insbesondere im Hinblick auf seine mit jenen der Zeugen widersprechende Angaben die Berufungsbehörde von der Wahrscheinlichkeit, dass keine unerlaubte Beschäftigung vorliege, nicht überzeugen können. So habe der Beschwerdeführer lediglich global ausgeführt, der genannte Ausländer habe Kost und Logis erhalten. Er habe auch angegeben, die Eltern des Ausländers, die beide Künstler seien, zu kennen, weil er diese schon einmal vermittelt habe, er habe jedoch keine konkreten Angaben darüber getätigt, unter welchen Umständen er mit dem im erstinstanzlichen Spruch genannten Ausländer zusammen gekommen sei, welche Vereinbarung er mit diesem getroffen habe, seit wann er diesem Kost und Logis gewähre und wie lange er die Absicht gehabt habe, diese zu gewähren. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz angegeben, er komme für den Unterhalt des betreffenden Ausländers auf, bis eine Beschäftigungsbewilligung vorliege, der diesbezügliche Antrag sei jedoch bereits mit Berufungsbescheid vom 25. April 1996 rechtskräftig abgewiesen worden (Anmerkung: also nach dem inkriminierten Tatzeitpunkt). Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, ob er dem Ausländer noch immer Kost und Logis gewähre bzw. seit wann und warum er dies nicht mehr tue. Er habe auch nicht ausgeführt, welche Maßnahmen er getroffen habe, dass der Ausländer nicht im Betrieb arbeite. Auch der Zeuge H habe angegeben, der Ausländer habe ihm in der Küche nicht geholfen. Dieser Aussage könne aber kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer habe nämlich im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, der Ausländer habe dreimal am Tag essen dürfen. Dem gegenüber hätten die Zeugen H, T und S ausgeführt, der Ausländer habe laut Erklärung des Beschwerdeführers soviel essen dürfen und so oft wie er wolle. Ein weiterer Widerspruch habe sich bei der Frage hinsichtlich des behaupteten Essens des Ausländers kurz vor der Überprüfung ergeben. Der Zeuge H habe ausgesagt, er habe zusammen mit dem Ausländer gegessen. Dieser wiederum habe behauptet, zunächst habe er und dann erst der Koch gegessen. Über Vorhalt der Aussage des Kochs habe der Ausländer dann seine Aussage dahingehend "geändert", dass der Koch beide Essen serviert habe, zunächst er selbst gegessen habe und der Koch zwischen dem Essen immer wieder gekocht hätte. Auch bezüglich des Umstandes, wo der Ausländer jeweils sein Essen zu sich genommen habe, hätten sich unterschiedliche Aussagen ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Ausländer habe in der Küche essen können. Der Sohn des Beschwerdeführers habe ausgeführt, der Ausländer habe nur in der Küche gegessen, ab und zu habe er sich allerdings eine Pizza mit in sein Zimmer hinauf genommen, dies sei aber selten gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er im Restaurant gegessen habe, dies jedoch nie, wenn sich Gäste im Restaurant aufgehalten hätten. Der Zeuge H habe ausgesagt, der Ausländer habe teilweise in der Küche, teilweise im Restaurant und teilweise in seinem Zimmer sein Essen zu sich genommen. Der Ausländer selbst habe angegeben, er habe im Restaurant gegessen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er in der Küche gegessen, weil sich Gäste im Gastlokal aufgehalten hätten. Teilweise habe er das Essen auch in sein Zimmer mitgenommen. Insgesamt schenke der Verwaltungssenat den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen keinen Glauben. Er habe auch den Eindruck gewonnen, die Zeugen wollten den Beschwerdeführer entlasten. Ein weiteres Indiz dafür sei auch der Umstand gewesen, dass bei den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen H, T und S auch hinsichtlich der Begebenheit vom 22. Februar 1996 (Anmerkung: Faktum "Scheibeputzen", welches nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheidspruches ist) erhebliche Widersprüche aufgetreten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden, sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Strafbehörden obliegt, den Sachverhalt zu erheben und dem Beschuldigten den objektiven Tatbestand - im Falle eines Ungehorsamsdeliktes ohne zusätzlichen Nachweises eines Verschuldens
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nachzuweisen. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie meint, der Beschwerdeführer als Beschuldigter habe den Beweis dafür anzutreten, dass keine Übertretung nach dem AuslBG vorliege.
Entsprechend der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides liegt der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen in der Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser durch die genannte Bestimmung auf eine Schlüssigkeitsprüfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung beschränkt; da der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Kontrolle auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Schlüssig sind solche Erwägungen, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A). Der Beschwerdeführer zeigt in diesem Zusammenhang zutreffend auf, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente zur Beweiswürdigung nicht schlüssig sind, zumal eine Aufklärung angeblicher Widersprüche durch die belangte Behörde nicht einmal versucht worden ist. Den von der belangten Behörde als "widersprüchlich" bezeichneten Angaben der vernommenen Personen
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soweit sie nicht ohnedies durchaus miteinander in Einklang zu bringen sind - konnte schon aus dem Grund keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, weil es sich bei den Fragen der üblichen Reihenfolge und des gewöhnlichen Ortes des Essens sowie der Anzahl der eingenommenen Mahlzeiten um derart unwesentliche Marginalien handelt, dass selbst aus hierüber leicht divergierenden Angaben allein auf eine Unschlüssigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers noch nicht geschlossen werden kann. Insoweit die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Ausgestaltung der mit dem Ausländer getroffenen Vereinbarung für unzureichend erachtet hat, ist eine diesbezügliche Fragestellung an den Beschwerdeführer auch nicht aktenkundig. Legte die belangte Behörde aber auf die Beantwortung einzelner von ihr zur Argumentation herangezogener Fragen Wert, hätte sie den Beschwerdeführer hierüber zu befragen gehabt. Auch können angebliche Widersprüche - die die belangte Behörde im Übrigen nicht näher darlegt - hinsichtlich der nicht mehr Gegenstand des Strafausspruches bildenden Begebenheit vom 22. Februar 1996 ("Scheibeputzen") zur Dartuung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden, ist doch der Sinnzusammenhang diesbezüglich unklar, zumal der Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Punkte offenbar gefolgt wurde. Die von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung erweisen sich aus diesem Grunde als unschlüssig. Es ist ihr nicht gelungen zu begründen, weshalb sie zur Feststellung gelangte, dass der Ausländer tatsächlich Arbeitsleistungen für den Beschwerdeführer erbracht hat.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren konnten nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.
Wien, am 7. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090196.X00Im RIS seit
20.11.2000