TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/29 VGW-103/079/15873/2017

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Veröffentlicht am 29.07.2018
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Entscheidungsdatum

29.07.2018

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG §4 Abs1
MeldeG §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-Straße, Wien, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 28.7.2017, MA 62-…, betreffend die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung von der Adresse Wien, D.-gasse, (§ 15 iVm § 4 Abs. 1 MeldeG), gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung des Beschwerdeführers von der im Spruchkopf genannten, zum damaligen Zeitpunkt als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse. Der Bescheid ist unter Wiedergabe der amtlichen Ermittlungsschritte im Wesentlichen damit begründet, dass in dieser Wohnung regelmäßig zahlreiche andere Personen - nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst - aufhältig seien und letzterer die vor Ort befindlichen Räumlichkeiten jedenfalls nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses benütze. Seiner Pflicht zur Abmeldung nach § 4 MeldeG sei der Beschwerdeführer jedoch von selbst nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (ohne rechtskundige Vertretung) fristgerecht eingebrachte Beschwerde, deren Inhalt unmissverständlich erkennen lässt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Eingewendet wurde, dass der Beschwerdeführer an der in Rede stehenden Adresse gemeinsam mit anderen Personen lebe. Mit Eingabe vom 19.12.2017 (eingelangt am 20.12.2017) reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Jahres-Stromabrechnung und seines Mietvertrags nach.

Die belangte Behörde gab zu den Beschwerdeausführungen im Vorlageschreiben sowie mit einer weiteren Eingabe vom 19.2.2018 (eingelangt am 20.2.2018) Stellungnahmen ab, in welchen sie der Argumentation des Beschwerdeführers entgegentrat.

Die Beschwerde führt im Ergebnis - ohne das Erfordernis weiterer Ermittlungen bzw. Feststellungen - aus folgendem Grund zum Erfolg:

Gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz MeldeG die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen.

Diese amtswegige, gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz MeldeG mit Bescheid zu verfügende Abmeldung einer Person von einer Meldeadresse ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung in den Verwaltungsvorschriften die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 11.7.2018, welche dem aktuellen Stand des Zentralen Melderegisters entspricht, ist der Beschwerdeführer inzwischen seit 2.7.2018 von der in Rede stehenden Adresse in Wien, D.-gasse, abgemeldet; seit demselben Datum ist zu seiner Person ein neuer Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, C.-Straße, gemeldet. Da die ehemalige Meldung in Wien, auf welche sich die vor dem VGW „in Verhandlung stehende Angelegenheit“ beschränkt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht ist, ist eine amtliche Abmeldung von dieser Adresse rechtlich nicht mehr möglich. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung wurde weder von der belangten Behörde noch (nach entsprechendem Hinweis im angefochtenen Bescheid) vom Beschwerdeführer explizit beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu II:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage bzw. die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Auslegungsfragen offen lassen. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH gilt für die Verwaltungsgerichte erster Instanz - sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nichts anderes ergibt - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092).

Schlagworte

Amtliche Abmeldung; Hauptwohnsitz; Lebensmittelpunkt; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; Berichtigung des Melderegisters; Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.079.15873.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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