TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/21 VGW-122/V/043/12952/2016, VGW-122/V/043/12953/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §74 Abs3
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §77 Abs3
GewO 1994 §77 Abs4
GewO 1994 §78 Abs1
GewO 1994 §113
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §17
AVG §19 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde 1.) des Herrn DDipl.-Ing. A. B., und 2.) der Frau MMag. C. D., beide Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.08.2016, Zahl ..., betreffend l.) die Genehmigung der Betriebsanlage und ll.) die Abweisung von Einwendungen,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Ad I.

Die Gewerbebehörde erließ einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt:

„I.)

Die Betriebsanlage im Standort Wien, F., in welcher die X. GmbH das

• Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek auszuüben beabsichtigt,

wird nach Maßgabe der folgenden, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt:

(A1-D1)         Betriebsbeschreibung

(A2-D2)         Geräteliste

(A3-D3)         technische Beschreibung der Lüftungs- und Kälteanlage

(A4-D4)         Betriebsbeschreibung für Kälteanlagen

(A5-D5)         Beschreibung elektrotechnische Anlage/Sicherheitsbeleuchtungsanlage

(A6-D6)         Beschreibung Brandmeldeanlage

(A7-D7)         technische Beschreibung Sprinkler

(A8-D8)         Beschreibung Brandschutz konstruktive Teile

(A9-D9)         Datenblatt Flammschutzmittel

(A10-D10)       Beschreibung Personenzählsystem

(A11-D11)       Schaltplan Musikanlage

(A12-D12)       Einmessprotokoll Musikanlage

(A13-D13)       Schalltechnisches Gutachten vom 23.01.2013

(A14-D14)       ergänzendes Schalltechnisches Gutachten vom 05.04.2013

(A15-D15)       ergänzendes Schalltechnisches Gutachten vom 29.05.2013

(A16-D16)       Geruchsimmissionsprognose vom 03.04.2013

(A17-D17)       Grundrissplan

(A18-D18)       Lüftungsplan

(A19-D19)       Abfallwirtschaftskonzept

Beschreibung der Betriebsanlage

Die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Diskothek befindet sich im Erdgeschoss (EG) und im Kellergeschoss (KG) des Gebäudes Wien, F. und ist von der E.-gasse über einen Windfang zugänglich. Im EG befinden sich ein Eingangsbereich, eine Garderobe und ein Haustechnikraum sowie im KG der Gastraum 1, der Gastraum 2, ein Lager mit anschließender Kühlzelle, zwei Personalräume samt Personal-WC, ein Lagerraum unter der Stiege sowie die Kundlnnen-WC- Anlagen für Damen und Herren.

Im Eingangsbereich ist ein elektronisches Personenzählsystem installiert.

Im Gastraum 1 ist links vom Stiegenabgang die Bar 1 eingerichtet, im Gastraum 2 befindet sich im Bereich der Tanzfläche die Bar 2. In beiden Gasträumen sind insgesamt 96 Verabreichungsplätze und 194 Stehplätze vorgesehen, somit beträgt der Fassungsraum, der Betriebsanlage 290 Personen zuzüglich 10 Arbeitnehmerlnnen.

In der Betriebsanlage wird eine Musikanlage verwendet, die beide Gasträume beschallt [Gastraum 1:96 dB (L A,eq), 100 dB (L C,eq); Gastraum 2:86 dB (L A,eq), 95 dB (L C,eq)]

Die Betriebsanlage wird mechanisch be- und entlüftet, wobei die Zuluft von der E.-gasse angesaugt und bei Bedarf vorgewärmt in die Räume eingeblasen wird. Die Abluft der WC-Anlagen wird über Dach, die übrige Abluft aus der Betriebsanlage wird über das zentrale Lüftungsgerät abgesaugt und 3m über Gehsteigniveau ausgeblasen. Für die Klimatisierung stehen auf dem Dach des Gebäudes Kühlgeräte zur Verfügung.

Die Beheizung erfolgt über einen Fernwärmeanschluss.

Die Betriebsanlage wird mit einer Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung und TUS Anschluss überwacht. Im Bereich der Garderobe ist eine Sprinkleranlage vorgesehen.

In der Betriebsanlage werden 10 Arbeitnehmerlnnen beschäftigt.

Öffnungszeiten:   Montag bis Sonntag von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Betriebszeiten:          Montag bis Sonntag von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr.

Anlieferungszeiten:     2x wöchentlich, ausgenommen Samstag, Sonn- und

                            Feiertagen zwischen 07:00 Uhr und 11:00 Uhr“

II.)

Die von Frau G. H., Herrn I. J. und Herrn K. L., erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden abgewiesen.

III.)

Die von Herrn DDipl.-Ing. A. B., Frau Mag. M. N., Herrn DI O. N., der P. Privatstiftung und Frau MMag. C. D. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden zurückgewiesen.“

Darüber hinaus wurden diverse Auflagen auch nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer/innenschutzgesetz vorgeschrieben.

Dagegen langten vier Beschwerden ein, wobei eine der Beschwerden als verspätet zurück zu weisen war und eine weitere Beschwerde im Zuge des Verfahrens zurückgezogen wurde.

Die Beschwerde von Herrn DDI A. B. hat folgenden Wortlaut:

(eingescannte Beschwerde nicht pseudonymisierbar)

Die Beschwerde von Frau MMag. C. D. lautet folgendermaßen:

(eingescannte Beschwerde nicht pseudonymisierbar)

Während das Arbeitsinspektorat auf die Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Beschwerden verzichtete, erstattete die Betriebsinhaberin folgende Äußerung:

„Die Einwendungen stellen nahezu ausschließlich bloße Wiederholungen der bisherigen Einwendungen dar. Die Beschwerdeführer verkennen, dass ihre Einwendungen nicht unbehandelt blieben, sondern ihre Einwendungen abgewiesen wurden.

1. Belästigung durch Schadstoffe und Geruch aus der Abluft

Die Begrenzung von Luftschadstoffen gemäß § 77 Abs 3 GewO ist eine Umweltqualitätsnorm, die dem objektiven Umweltschutz dient, Nachbarn aber keine subjektiv öffentlichen Rechte einräumt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen.

Davon abgesehen übersehen die Beschwerdeführer, dass eine umfassende luftschadstofftechnische Beurteilung der Amtssachverständigen vorliegt. Die Amtssachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzwerte unterschritten bzw. bestehende Überschreitungen durch die Zusatzimmission nicht messbar erhöht werden. Die Ergebnisse wurden ausführlich und schlüssig durch den medizinischen Sachverständigen gewürdigt.

Soweit die Beschwerdeführer eine Geruchsbelästigung einwenden, lassen sie außer Acht, dass auch diesbezüglich bereits eine umfassende luftschadstofftechnische Beurteilung der Amtssachverständigen vorliegt. Auch in diesem Punkt sind die Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzwerte unterschritten bzw. bestehende Überschreitungen durch die Zusatzimmission nicht messbar erhöht werden.

Die Amtssachverständigen haben ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb die gewählten Modelle und angewandten Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen. Der medizinische Sachverständige hat sich mit den Ergebnissen ebenso ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen das nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 GewO vermieden werden und es zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der sonstigen gemäß § 74 GewO geschützten Interessen kommen wird.

Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass es andere Modelle und Berechnungsmethoden gäbe, ist darauf hinzuweisen, dass sie damit nicht aufzuzeigen vermögen, weshalb die Bewertung und Ergebnisse der Amtssachverständigen nicht lege artis sein sollen. Den Beschwerdeführer steht es frei, den Ergebnissen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ihre schlichte Unzufriedenheit ist nicht von Relevanz.

Dass bei anderen Betriebsanlagen andere Maßnahmen und bauliche Vorrichtungen notwendig waren, hat für die konkrete Betriebsanlage keine Bedeutung. Auszugehen ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls.

2. Lärm

2.1. Von der Betriebsanlage

Von der Betriebsanlage gehen keine bzw keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus.

Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage - entsprechend dem Projekt - in ihrem räumlichen Umfang endet. Die Grenze der Betriebsanlage ist die Eingangstür. Der Bereich vor dem Lokal sowie die Mauernischen zählen nicht zur Betriebsanlage. Sämtliche betrieblichen Vorgänge finden im Innenbereich des Lokals statt. Die Vorgänge vor der Türe und somit vor der Betriebsanlage sind der Konsenswerberin nicht zuzurechnen, dies auch dann nicht, wenn sie von Personen herrühren, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen oder genommen haben.

Die Konsenswerberin hat alle gesetzlichen Vorschriften und Auflagen erfüllt, um etwaige Lärmimmissionen, die sich aus der Betriebsanlage ergeben könnten von vornherein zu vermeiden. Die Musikanlage verfügt über eine Lautstärkenbegrenzung, der Schallschutz ist besser als gesetzlich vorgeschrieben, es wurden immissionsneutrale Änderung am Lüftungssystem vorgenommen (die von der MA 36 auch als geeignet empfunden wurden) und die Eingangstüre wird in regelmäßigen Abständen gewartet um wetterbedingte Verzerrungen, die zu „Klack-Geräuschen" führen könnten, zu vermeiden. Es können somit keine Störgeräusche festgestellt werden, die sich aus der Betriebsanlage ergeben.

Weder die MA 15 noch die MA 22 noch die LPD Wien selbst konnten unzumutbare Lärmimmissionen ausgehend von der Betriebsanlage feststellen. Es wird hierzu auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen.

2.2. Lärmquellen außerhalb der Betriebsanlage

Obzwar die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist, wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass die LPD Wien die Vorschreibung der früheren Sperrstunde mit Bescheid vom 24.11.2016 zu GZ ... widerrufen hat. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, der Widerruf der Vorschreibung der früheren Sperrstunde ist sohin rechtskräftig. Die Konsenswerberin hat erfolgreich die Zugangssituation neu organisiert, sodass Gäste zügig und ohne Lärmimmission eingelassen werden können. Es kommt nicht mehr zu Warteschlangen.

Lärmimmission von Kunden der Betriebsanlage und sonstigen Personen, die öffentliche Verkehrswege benützen, sind dem Inhaber der Betriebsanlage nicht zuzurechnen. Etwaiger Lärm, der von Passanten, Fahrzeugen, Gästen, die das Lokal verlassen, verursacht wird, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Belieferung der Betriebsanlage (Bierbetankung) zu Lärmbelästigungen führen würde, ist auszuführen, dass diese nicht durch die Konsenswerberin sondern durch rechtlich eigenständigen Lieferanten erfolgt. Zudem haben sich die Amtssachverständigen mit diesem Thema bereits ausführlich auseinandergesetzt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass davon keine merkbare Immision ausgeht.

3. Verkehrsaufkommen

Nachbarn haben kein subjektiv öffentliches Recht auf eine Reduktion des Verkehrs. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen. Ein allfälliges erhöhtes Verkehrsauskommen ist der Betriebsanlage nicht zuzurechnen. Dies gilt auch für damit einhergehende Emissionen durch Abgase, Lärm und dergleichen.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich die E.-gasse im Zentrum einer Großstadt befindet und hier naturgemäß entsprechender Personen- und Fahrzeugverkehr stattfindet. Das offenkundige Bedürfnis der Beschwerdeführer nach einem verkehrsfreien Wohnumfeld ist von der Betriebsanlage der Konsenswerberin unabhängig. (Von einzelnen Anrainern gewünschte) städtische Raumplanung ist für das Genehmigungsverfahren ohne Relevanz.

4. Ladezone

Nachbarn haben kein subjektiv öffentliches Recht auf eine Ladezone. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen. Diese Frage ist für die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage nicht relevant. Im Übrigen ist bereits eine Ladezone genehmigt.

5. Feuer und Rauchgas

Der Beschwerdeführer führen eine vermeintliche Gefahr durch Feuer und Rauchgas an sowie dass das Fehlen eines Außenwandstreifens brandschutztechnisch nicht berücksichtigt worden sei. Weiters vermeinen sie, dass andere Brandschutzeinrichtungen möglich seien. Die Beschwerdeführer lassen außer Acht, dass der Amtssachverständige sich ergänzend mit allen von den Beschwerdeführern angeführten Punkten bereits umfassend auseinandergesetzt hat. Dass der Amtssachverständige zu einem anderen, als von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis gekommen ist, ist nicht von Relevanz. Es wird auf die Ausführungen der Amtssachverständigen verwiesen.

Inhaltlich hält die Konsenswerberin zum Thema Brandschutz fest, dass die gesamte Betriebsanlage in Kooperation mit den zuständigen Behörden errichtet wurde und es weder bei der Errichtung noch im bisherigen Genehmigungsverfahren auch nur irgendeinen Ansatzpunkt für eine Brandgefahr gegeben hätte.

Was eine Gefährdung durch Rauchgase betrifft, entstehen solche bekanntermaßen nur bei einem Brandfall. Nachdem die Betriebsanlage hinsichtlich des Feuerschutzes (der Rauchgasgefahren mitabdeckt) alle Anforderungen erfüllt, besteht hier keine separate Gefährdung. Dazu sei auch noch darauf verwiesen, dass sich das nächstgelegene Fenster der Beschwerdeführer rund 25 Meter von der Betriebsanlage entfernt befindet. Eine Rauchgasentwicklung, die über eine derart große Distanz gefährlich ist, würde einen immensen Großbrand voraussetzen.

6. Bruch der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien

Die Beschwerdeführer MMag D. und DDipl. Ing. B. vertreten die Ansicht, dass eine negative Äußerung der Bezirksvorsteherin ... verbindlich und die Genehmigung der Betriebsanlage daher zu versagen sei.

Abgesehen davon, dass auch hier kein subjektiv öffentliches Recht, eines Nachbarn verletzt wurde, geschweige denn eine Gefährdung oder Belästigung damit verbunden ist, ist die Äußerung eines Bezirksvorstehers nicht bindend.

Das MBA hat aufgrund der Einwände der Bezirksvorsteherin an die Stadträtin mit Schreiben vom 14.08.2013 Bericht erstattet und zutreffend festgehalten, dass die involvierten Fachabteilungen sowie das Arbeitsinspektorat nach Vorliegen aller ergänzten Projektunterlagen keinen Einwand hatten. Weiters hat es festgehalten, dass das Gästeverhalten auf der Straße nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist. Korrekt hat das MBA auf dieser Basis den Schluss gezogen „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk kann daher aus rechtlichen Gründen der Stellungnahme der Frau Bezirksvorsteherin für den ... Bezirk nicht folgen und hat daher aufgrund der Sach- und Rechtslage die Genehmigung der Betriebsanlage zu erteilen.“

Die Konsenswerberin hat nach § 77 Abs 1 GewO einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen (...) vermieden und Belästigungen (...) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Das MBA hat durch ausreichende Vorschreibung von Auflagen dafür Sorge getragen, dass Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und die Betriebsanlage korrekt genehmigt.

Die Unzufriedenheit der Beschwerdeführer über die Tatsache der Genehmigung einer von ihnen nicht gewünschten Betriebsanlage ist kein rechtlich berücksichtigungswürdigendes, sondern ein bloß faktisches Interesse von einzelnen Nachbarn.

7. Sonstige Argumentationen der Beschwerdeführer

Die sonstigen, extensiven Argumentationen der Beschwerdeführer lassen keine konkreten Einwendungen erkennen. Privatrechtliche Einwendungen, wie etwa die behauptete vermeintliche Minderung des Verkehrswerts des Eigentums oder die vermeintliche Einschränkung des Kontakts mit Familie, Freunden, des Kirchenbesuchs oder des Sexualverkehrs wegen der Betriebsanlage sind nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern zudem keine zulässigen, rechtswirksamen Einwendungen in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.

Sofern das Verwaltungsgericht weitere, von der Konsenswerberin aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ausführungen nicht erkannte Einwendungen zu identifizieren vermag, wird schon jetzt ersucht, iSd stRsp allenfalls erforderliche Projektänderungen, die für eine Bewilligung notwendig sind, aufzutragen.

8. Antrag

Die Konsenswerberin beantragt, die Beschwerden abzuweisen und den Bescheid des MBA vom 29.08.2016, GZ ... zu bestätigen.“

Die Beschwerden sind nicht begründet.

Zum Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2013, GZ: ..., wurde die gegenständliche Betriebsanlage genehmigt. Dagegen wurden Rechtsmittel erhoben. Am 13. Juni 2014 hat die Betriebsanlageninhaberin den ursprünglichen Genehmigungsantrag in zwei Punkten abgeändert. Einerseits wurde der Gästeaufenthalt vor dem Lokal modifiziert sowie die Behebung der Auflage Punkt 39 beantragt. Die zweite Abänderung betrifft die Lüftungsanlage, insofern als in Gastraum 1 nur 9 statt 10 Stück Zuluftauslässe ausgeführt worden seien. Die Luftmenge pro Auslass erhöhe sich damit auf 617 m3/h und werde damit die Gesamtluftmenge für den Gastraum 1 von 5.500 m3/h erbracht. Weiters seien in Gastraum 2 nur 19 statt 20 Stück Zuluftauslasse ausgeführt worden, wobei die Luftmenge pro Auslass auf 432 m3/h erhöht worden sei und daher die Gesamtluftmenge für den Gastraum 2 von 11.000 m3/h erbracht werde.

Mit hg. Beschluss vom 8. Jänner 2016 wurde daraufhin der ursprüngliche Genehmigungsbescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen und festgestellt, dass die beschwerdeführenden Personen B. und D. Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage sind.

In dem nunmehr vorliegenden angefochtenen Bescheid vom 29. August 2016 wurde auf die Begründung des ursprünglichen Bescheides verwiesen sowie zu den drei im hg. Beschluss aufgeworfenen Themen (1. geändertes Lüftungsprojekt, 2. Konkretisierung des Projektes hinsichtlich vor der Betriebsanlage wartende Personen, 3. Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer B. vorgelegten privaten Brandschutzgutachten) Ermittlungen durchgeführt und Feststellungen getroffen.

Sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang wurden zusammengefasst die im Folgenden dargestellten Themen von den beiden beschwerdeführenden Personen beanstandet, wobei das Vorbringen im ersten Rechtsgang hinsichtlich der mangelnden Zuerkennung der Parteistellung, der Auflage 39 in der alten Fassung (maximal 16 Personen am Gehsteig vor der Betriebsanlage), der fehlenden Lieferzone sowie der ursprünglich projektierten Lüftungsanlage mangels Aktualität nicht mehr berücksichtigt wird. Ebenso wenig wird auf die Äußerung des Beschwerdeführer B., wonach „er sich den Einwendungen der übrigen Beschwerdeführer, sofern sie seinen Einwendungen nicht widersprechen würden, vollinhaltlich anschließen würde“ mangels Konkretisierung eingegangen, weil damit in keiner Weise eine konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dargelegt und damit die allfällige Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht überprüft werden kann. Auch wird auf die behauptete unzureichende Reaktion des Magistrats auf Strafanzeigen gegen die gegenständlichen Betriebsanlage und andere Lokale releviert, zumal in dieser Thematik keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gegeben ist und ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten der belangten Behörde nicht Sache des hier zu behandelnden Verwaltungsverfahrens ist.

Folgende Punkte wurden von den beschwerdeführenden Personen moniert:

1. Verfahrensmängel:

?   Verletzung auf ein faires Verfahren durch gleichheitswidrige und denkunmögliche sowie willkürliche Anwendung der Rechtsgrundlage,

?   Aktenwidrigkeiten,

?   mangelhafte Beweiswürdigung,

?   unzweckmäßige Ermessensausübung,

?   Verletzung des Parteiengehörs (kein Parteiengehör hinsichtlich des Gutachtens vom 25. September 2016; keine ausreichende Berücksichtigung der Einwendungen)

?   Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (keine Berücksichtigung der unzumutbaren Geruchsbelästigung bei stärkeren Wind oder Tiefdruckwetterlagen, keine Auseinandersetzung mit Brandrauch im Störungsfall, Unterlassung der Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Betriebsanlage trotz Bedenken der BV a.D und VBgm, keine Berücksichtigung des Lärms hervorgerufen durch die Erfüllungsgehilfen und Gäste, welche sich auf dem vor der Eingangstüre befindlichen Podest und in den Mauernischen auf dem Betriebsanlagengrund aufhalten würden; keine Berücksichtigung des Tabakgesetzes und des Behindertengleichstellungsgesetz; kein nachvollziehbares Ergebnis der Prüfung bezüglich der genehmigungsfähigen Anzahl von Personen vor der Betriebsanlage)

?   Verstoß gegen § 31 Abs. 5 GOM;

?   Rechtswidrige Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechtes trotz Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Schadstoffe

?   pflichtwidriges Verhalten des (ehemaligen) Behördenleiters Dr. Q. und Heranziehung von Amtssachverständigen, die nach Meinung der beschwerdeführenden Personen als befangen scheinen würden, bzw. von Mag. R. als „Haus- und Hofgutachter des Magistrats“ sowie der S. GmbH, trotzdem diese nicht die Qualifikation eines gerichtlich beeindeten Sachverständiger aufweise;

Die Behörde habe den Ausdruck „Genehmigungspflicht“ als sie treffende Verpflichtung zur Genehmigung verstanden habe und eine noch nicht zur Gänze fertiggestellte Anlage genehmigt, sondern sie bewilligt habe, obwohl noch Teile fertigzustellen gewesen seien.

?   mangelnde Gleichbehandlung der Parteien, Parteilichkeit zugunsten des Antragstellers, behördliche Willkür in der Anwendung von Verfahrensrecht und Auslegungsfragen zu Gunsten des Antragstellers

So sei die Zustellung des Bescheides an die Parteien per Post erfolgt während die Antragstellerin den Bescheid persönlich erhalten habe, seien Passagen im Bescheid wertend zu Lasten der Anrainer (politische Tätigkeit der „IG T. contra X.“; mangelnde Mitwirkung eines Nachbarn für eine Messung) und sei das Verfahrensrecht und die Wiener Stadtverfassung zugunsten der Antragstellerin angewendet worden. Das Ersuchen der amtsführenden Stadträtin für Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal „im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen“ sei willkürlich ausgelegt worden und werde daher beeinsprucht. Auch sei der Beschwerdeführerin D. zugetragen worden, dass einem Verfahrensbeteiligten die Einsicht in die Akten verwehrt worden sei.

2. inhaltliches Vorbringen:

?   Verstoß gegen die Flächenwidmung

Die Betriebsanlage liege in einer Wohnzone. Diese Widmung lasse eine Bewilligung einer Diskothek mit Öffnungszeiten von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht zu.

?   Nichtberücksichtigung der von der LPD Wien verfügten Sperrzeitenregelung

Die bescheidmäßig vorgeschriebene Sperrzeit durch die LPD Wien müsse auch von der Gewerbebehörde berücksichtigt werden, weswegen die Sperrzeit als Auflage vorgeschrieben werden müsse.

?   Gefährdung des Eigentums durch Verunmöglichung einer widmungsgemäßen Benutzung der Wohnung in Wien, E.-gasse auf Grund der von der gegenständlichen Betriebsanlage bzw. des Betriebsanlagengrundstückes ausgehenden Lärmbelästigung

An eine Nachtruhe sei von 21:00 Uhr bis 15-30 Minuten nach Schließen der Betriebsanlage nicht zu denken, sodass die von der National Sleep Foundation empfohlene Schlafdauer nicht bzw. nur bei Dienstreisen erreicht werden könne. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihrer Freizeitgestaltung und Lebensführung massiv eingeschränkt. Gerade an Wochenenden, die eigentlich der Erholung dienen würden, sei der Schlafentzug besonders belastend. Eine bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung der Wohnung sei auf Grund der Lärmsituation nicht mehr möglich. Es liege eine Substanzvernichtung vor, zumal Wohn- und Schlafzimmer in die E.-gasse weisende Fenster aufweisen würden und daher ein erholsamer Schlaf bzw. eine Entspannung im Wohnzimmer verunmöglicht worden sei.

?   Lärmbelästigung bedingt durch die Öffnungszeit 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und den damit verbundenen Zu- und Abwanderungsverkehr in einer verkehrsberuhigten Wohnzone

Die von der Behörde vorgebrachten Argumente, wonach sicherheitsbehördliche Aspekte in den Zuständigkeitsbereich der LPD Wien fallen würden und die Einhaltung der Nachtruhe Sache der Polizei sei, könnte eine tatsächlich bestehende unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung der Anrainer nicht entkräften. Die Behörde habe den kausalen Wirkungszusammenhang, der sich aus dem normalen Lauf des Lebens ergeben würde, nicht berücksichtigt. Bei normalem Gästewechsel sei von eine Zu- und Abwanderung von 600 bis 1000 Personen pro Nacht zu rechnen, was bei normalem Gesprächspegel aber vor allem bei realistischer Annahme einer aufgeheiterten Stimmung der Gäste unter Alkoholeinfluss zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führen müsse. Nur bei strafbaren Verhalten dieser Personen könne die Polizei einschreiten, sodass die Einhaltung der Nachtruhe nicht sichergestellt sei.

Dem Gutachten R. sei nicht zu folgen, zumal der Umgebungsgeräuschpegel falsch angesetzt worden sei und dieser Gutachter Zivilingenieur für Technische Physik sei und daher nicht über die gehörige Fachkunde verfüge. Vielmehr habe der Gutachter auch bei einer anderen Betriebsanlage falsche Werte angegeben und sei sein Gutachten selbst mit einem durchschnittlichen allgemeinen Wissen nicht nachvollziehbar, insbesondere weil auch für den Auftraggeber vorteilhafte Einschätzungen getroffen würden. Bei Mag. R. dürfte es sich um den bevorzugten „Haus- und Hof“ Lärmschutzgutachters des Magistrats handeln. Darüber hinaus sei die im behördlichen Verfahren herangezogene gutächtliche Stellungnahme unzureichend. Das Gästeverhalten der identischen Betriebsanlage in der U.-gasse hätte bei der Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage herangezogen werden müssen. Aus dem Gutachten V. gehe hervor, dass bereits 4 wartende Personen eine Überschreitung von 19dB darstelle und unter Berücksichtigung der WHO-Werte schon bei geringer Erhöhung dieser Pegel zu Folge von Menschenansammlungen im Eingangsbereich des gegenständlichen Lokals Schlafstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

?   erhebliche, unzumutbare und in ihrer Permanenz gesundheitsgefährdende, weil schlafstörende vom Betriebsanlagengrundstück ausgehende Lärmbelästigung durch Gäste und Erfüllungsgehilfen

Der Lärm hervorgerufen durch Manipulationsvorgänge auf dem der Eingangstüre vorgelagerten Podest (Begrüßung bzw Abweisung der Gäste durch den Türsteher; Gespräche mit den Gästen durch den Türsteher auch in Form von Zurufen durch den Türsteher; Diskussionen mit dem Türsteher durch abgewiesene Gäste; aggressives Verhalten der abgewiesenen und hinausgeworfenen Gäste in Form von Unmutsäußerungen durch die bzw. Gewalteinwirkungen auf die geschlossene Türe; Unmutsäußerungen und Verhandlungen der zuströmenden Gäste, die das Display mit der Information, dass keine Gäste eingelassen würden, lesen würden) sowie durch Gäste, die sich in den zum Betriebsanlagengrund gehörigen 5 Mauernischen befinden, hätte im Gewerbeverfahren abgedeckt werden müssen. Da das bestimmungsgemäße Benutzen von Kundenparkplätzen und Laderampen als Verhalten in der Betriebsanlage zu qualifizieren sei, sei diese Ansicht analog auf die Gäste in den Mauernischen anzuwenden.

?   Lärmbelästigung durch aus der Betriebsanlage dringende Musik in Folge Verstoß gegen Auflage 54 des angefochtenen Bescheides durch Außerbetriebsetzen der Schleusenfunktion

Daher werde die auflagenmäßige Vorschreibung einer technischen Einrichtung, die das Geschlossenhalten einer Türe im Zuge des Schleusens der Gäste sicherstellen würde, beantragt.

?   Lärmbelästigung durch die durch das Schließen der Eingangstüre verursachte Geräusche

Daher werde die Vorschreibung einer Auflage zur Minimierung des durch die Türe verursachten Geräusches vorgeschlagen.

?   Lärmbelästigung durch lärmintensive betriebliche Vorgänge als Folge des zu klein dimensionierten Schleusenbereichs

Da der Schleusenbereich viel zu klein dimensioniert sei, würden lärmintensive betriebliche Vorgänge sehr oft auf den öffentlichen Raum verlagert. Bei Vorschreibung einer ausreichend großen Schleuse, Kontrolle und Abwicklung des Zulasses und Abganges der Gäste durch vier Personen anstelle von 2 Personen und Verlegung des Einganges zum F. oder die W.-straße könnten diese Lärmbelästigungen verhindert werden. Die Reinigung des Gehsteiges im Umfeld der Betriebsanlage würde zudem zeigen, dass der Gehsteig zur Betriebsanlage gehören würde bzw. faktisch von der Betriebsanlage genutzt werde. Ebenso habe die Betriebsanlage durch Betrieb einer Überwachungsanlage den Gehsteigbereich als Teil der Betriebsanlage deklariert. Außerdem würden Gäste der Betriebsanlage auf dem Gehsteig vor der Betriebsanlage rauchen und telefonieren, sodass dies ein weiteres Argument für den Gehsteig als Teil der Betriebsanlage biete. Der Lärm auf dem Gehsteig müsse daher zur Betriebsanlage hinzugerechnet werden.

?   Lärmbelästigung durch Liefer- und Abholvorgänge

Die Liefervorgänge in der Zeit von 07:00 bis 11:00 Uhr würden mit den Anlieferungen der anderen Betriebsanlage zusammenfallen, was zu einem Lieferchaos führen würde. Die Anlieferzeit würde in der morgendlichen Ruhezeit zu einer erheblichen Lärmbelästigung in einer Wohnzone führen, sodass die Verlegung der Anlieferzeit auf 14:00 bis 18:00 Uhr sowie Vorschreibung, dass die gegenständliche Betriebsanlage nur mit mit Rückfahrkameras ausgestatteten Lkws beliefert werden dürfe, beantragt werde.

?   unzumutbare Geruchsbelästigung bei stärkeren Wind oder Tiefdruckwetterlagen

Entgegen der höchstrichterlichen Judikatur habe sich der Magistrat nicht mit der für Nachbarn ungünstigsten Situation auseinandergesetzt und diese ihren Beurteilungen zu Grunde gelegt. Die letzte Simulationsrechnung der S. sei mit einem erheblichen Mangel belastet, zumal nicht die maximalen, vor Mitternacht gemessenen, sondern die mittleren Emissionsszenarien herangezogen worden seien, sodass die Wiederholung der Messungen und einer entsprechenden Simultationsrechnung durch eine kompetente unabhängige Stelle angeregt werde. Ebenso werde der Stellungnahme der MA 22, wonach die Art der Modellierung der Gebäude über „in Form von rechtwinkeligen Blockstrukturen“ dem Stand der Technik entsprechen würde, deutlich widersprochen. Der Beschwerdeführer B. habe selbst strömungstechnische Simulationsrechnungen für die … durchgeführt und in diesem Gebiet eine Spezialausbildung absolviert. Beireits vor 15 Jahren habe die Modellierung der Gebäude auf eine andere, viel präzisere Art durchgeführt werden können. Stand der Technik sei eine detaillierte Geometrieerstellung mittels eines 3D-CAD-Programmes.

?   Geruchsbelästigung infolge einer unzureichenden Abluftführung

Die letzte Simulationsrechnung der S. sei mit einem erheblichen Mangel belastet, zumal nicht die maximalen, vor Mitternacht gemessenen, sondern die mittleren Emissionsszenarien herangezogen worden seien. Entsprechend des verpflichtend einzuhaltenden Kumulationsprinzips bei Geruchsemissionen hätte die Vorbelastung durch andere Betriebsanlagen berücksichtigt werden müssen. Die Empfehlungen der “Technischen Grundlagen Gerüche“ des BMWFI (2009) seien nicht eingehalten worden, als nicht die Verpflichtung zur Erhöhung der Ausblasöffnung der Lüftungsanlage auf 3 m über Dachfirst, der Ausblasgeschwindigkeit auf 10m/s samt Anordnung eines Nachweises hierüber sowie eine datumsmäßig begrenzte Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorgeschrieben worden sei. Diese Vorgehensweise sei vom Verwaltungsgerichtshof (Ra 2015/04/0103) als zulässig erachtet worden. Unter Heranziehung von Punkt 5.5.4. der „Technische Grundlage Gerüche“ (Emissionsbegrenzung bei Gaststätten und Großküchen) sei das Problem der Geruchsausbreitung zusätzlich zu der eben genannten Verpflichtung mit einem der Stand der Technik entsprechenden Feinstaub- und Aktivkohlefilter zu lösen. Diesen Vorschlag des Beschwerdeführers B. hätte die Behörde als zusätzliche Auflage vorzuschreiben gehabt.

?   unzumutbare Belastung durch Feinstaub

Die Behörde hätte auf Grund der Tatsache, dass die Betriebsanlage in einem durch Feinstaub besonders belasteten Gebiet liege, den Einbau eines Filters zu Hintanhaltung weiterer Belastungen durch Feinstaub verursacht durch die gegenständliche Betriebsanlage vorschreiben müssen. § 77 Abs. 3 GewO 1994 sei so auszulegen, dass die Begrenzung der Luftschadstoffe auch unterhalb der Grenze der Zumutbarkeit von Belästigungen festzulegen sei, wenn der Stand der Technik eine solche Maßnahme ermögliche. Zu verweisen sei auch auf das für Luftschadstoffe geltende Vorsorgeprinzip. Zur Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen könne der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis stehen.

?   Gefährdung der Gesundheit, des Lebens und des Eigentums durch bauliche Brandschutzmängel bzw. fehlende Ersatzmaßnahmen

§ 1 Abs. 1 Wiener Feuerwegesetz verpflichte Betriebe zur Erhöhung des Brandschutzes zur Einsetzung von Betriebsfeuerwehren. Der fehlende Außenwandstreifen an einem Hochhaus der Klasse I könne durch den Schutz der Berufsfeuerwehr nicht kompensiert werden, zumal diese nicht einmal in der Lage sei den Ausbruch eines Brandes der gegenüber der Feuerwache am Hof bzw. die Brandausbreitung auf Nebengebäude zu verhindern. Die in der Innenstadt höhere Ingerenz für terroristische Anschläge und damit verbunden höhere Anforderungen an den Brandschutz seien unberücksichtigt geblieben. Beispielsweise eine vollflächige Sprinkleranlage könne als Ersatzmaßnahme dienen. Die Anwendung der OIB 2 Richtlinie (Brandschutz) könne einen ausreichenden Nachbarschutz nicht gewährleisten, zumal die gefährliche Brandübertragung durch Funkenflug nicht berücksichtigt werde. Ebenso wenig sei das Problem der Vergiftungsgefahr durch Brandrauch in die Beurteilung miteinbezogen worden. Das Gutachten der ASV sei mangels einer Eurocode konformen Risikobewertung, welche im dicht verbauten kulturhistorisch besonders wertvollen Gebiet erforderlich sei, unverständlich, was an einer Befangenheit oder fachlichem Mangel liegen könne. Verstärkt werde dieses besonders hohe Schadens- und Gefährdungspotential durch die großen Glasflächen im EG und dem damit verbunden geringen Brandwiderstand

?   Mangelnde Betrachtung des Brandrauches im Störungsfall

Trotz immenser Gefahr und mortaler Wirkung des Rauchgases sei die Gefahr, die von Rauchgasen ausgehe, bei der Beurteilung der Betriebsanlage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Fälschlicherweise sei bei der Beurteilung auch nicht von einem Vollbrand ausgegangen worden. Da die gegenständliche Betriebsanlage in der Nacht betrieben werde, von Gasthäusern und Diskotheken ein erhöhtes Brandrisiko ausgehe und jederzeit mit einem Vollbrand gerechnet werden müsste, hätte die Behörde bei Beachtung des Gefahrenbegriffes und der höchstrichterlichen Judikatur zur Feuergefahr das gegenständliche Projekt nicht genehmigen dürfen.

?   Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichen Verkehr

Die projektierte Ladezone sei regelmäßig belegt, sodass „wild“ geparkt werde und zu Rückstaus von LKW führe, was die Behinderung des Auto-, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs hervorrufe. Eine über Auftrag der Bezirksvorstehung durchgeführte Verkehrszählung habe ergeben, dass der Verkehr in den Nachtstunden bei geöffneter Betriebsanlage um 1200% gestiegen sei. Wenn alle anderen Betriebsanlagen der Umgebung bereits geschlossen seien komme es zu einem um das 12fache erhöhten Verkehrsaufkommen. BV a.D. ... und VBgm ... hätten ihre Bedenken hinsichtlich des erhöhten Verkehrsaufkommens erläutert, sodass die Untätigkeit der Behörde nicht nachvollziehbar sei.

?   Verletzung der Grundrechte:

Durch die Genehmigung einer Discothek in einer Wohnzone mit Öffnungszeiten von 19:00 bis 06:00 Uhr werde das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Art 8 EMRK) verletzt. Durch die Abluftführung sowie die Lärmbelastung komme es zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit und der Selbstbestimmtheit sowie einer Gesundheitsgefährdung, die zu einer ungewollten Veränderung der Lebensführung und einer Einschränkung des Reproduktionswunsches. Hingegen könne der Betreiber der X. auch in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr grundrechtskonform eine Lokal betreiben. Die permanente Lärmbelästigung führe zu Schlafentzug, was einer Folter gleichkomme und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 3 EMRK und Art 4 der Grundrechtecharta) verletze. Trotz zahlreicher Anzeigen und Beschwerden an die Behörden würde die X. unverändert weiterbetrieben, sodass das Grundrecht auf Beschwerde (Art 13 EMRK) verletzt sei. Eine wirksame Rechtsdurchsetzung sei nicht gegeben, zumal Lärm erst nach Entstehen von der Polizei geahndet werden könne. Ebenso werde das Recht auf gute Verwaltung (Art 41 der Grundrechtecharta) verletzt, als die Behörde in Kenntnis der Gesundheitsgefährdung den Betrieb der Betriebsanlage zugelassen habe. Weiters seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung durch die Behörde verkürzt worden. Ebenso sei eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf umfassenden Umweltschutzes (§ 3 BGBl. I Nr. 111/2013) und eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) durch Genehmigung einer Betriebsanlage, die eine unzumutbare Lärmbelästigung hervorrufe, Verweis auf den Zivilrechtsweg, Verweis der Lärmbelästigung in die Zuständigkeit der Polizei gegeben.

3. Forderungen:

?   Verkürzung der Öffnungszeit auf 24:00 Uhr (Bf B.) bzw. auflagenmäßige Einschränkung der Öffnungszeit auf 22:00 Uhr (Bf D.)

?   Beantragung der Vorschreibung von Auflagen (Vorschreibung einer technischen Einrichtung, die das Geschlossenhalten einer Türe im Zuge des Schleusens der Gäste sicherstellen würde; Auflage zur Minimierung des durch die Türe verursachten Geräusches; Vorschreibung der Anlieferung der Betriebsanlage nur mit Lkws mit ausgeschalteten Rückfahrwarner und mit Ausstattung einer Rückfahrkamera; auflagenmäßige Vorschreibung der Sperrzeit)

?   Verlegung des Eingangs auf das F. und Vorsehung eines ausreichenden Wartebereichs

?   Verlegung der Anlieferungszeiten auf 14:00 bis 18:00 Uhr

?   Versagung der Genehmigung der Betriebsanlage auf Grund des fehlenden Brandschutzes

?   Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahren der Gewerbeordnung auf Verfassungskonformität des § 74 (3) der Wortfolge „in der Betriebsanlage“ und eventu „der Art des Betriebes gemäß“ in Zusammenwirkung mit § 113 (5) GewO und der dort fehlenden Parteistellung der Nachbarn

Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte die Amtssachverständigen DI Y. (MA 36-A, Gewerbetechnik), Mag. Z. (MA 22 – EMIL, Luftreinhaltung), Ing. AA. (MA 36-A, Schalltechnik), Dr. AB. (MA 15, Medizin), Dr. AC. (MA 39, Umweltmedizin), DI AD. (MA 37-KSB, Brandschutz) und Ing. AE. (MA 46, Verkehr) zur Erstellung von Befund und Gutachten.

Das verkehrstechnische Gutachten hat folgenden Wortlaut:

„Verkehrstechnisches Gutachten

1. Auftrag

Mit Bescheid, Zahl ..., datiert vom 29. August 2016, wurde die Betriebsanlage der X. GmbH im Standort Wien, F. als Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau G. H., Herrn DDI A. B. und Frau MMag. C. D. Beschwerde eingebracht.

Infolge dessen wurde ich vom Verwaltungsgericht Wien zu den oben angeführten Geschäftszahlen als technischer Sachverständiger bestellt und der Auftrag erteilt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern

• zur Belästigung durch Liefer- und Abholvorgänge und

• zur faktischen Unmöglichkeit der reibungslosen Belieferung der Betriebsanlage geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.

2. Befund

Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich in einem als Wohnstraße iSd § 76b StVO 1960 verordneten und kundgemachten Gebiet, welches im Wesentlichen die Straßenzüge AF.-gasse, E.-gasse, F., W.-straße und AG.-gasse umfasst.

Gemäß § 23 Absatz 2a StVO 1960 ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Gemäß § 24 Absatz 1 lit b StVO 1960 ist darüber hinaus auf engen Stellen der

Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels das Halten und Parken verboten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50m anzunehmen (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240; VwGH 30.06.1993, 93/02/0042). Die maximale Breite eines regulären Kraftfahrzeuges ist entsprechend § 4 Abs 6 lit a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 bei klimatisierten (iSd § 2 Abs 1 Z 44 KFG 1967) Fahrzeugen mit 2,60m, bei allen anderen Kraftfahrzeugen gem. lit. b leg cit mit 2,55m beschränkt.

Die Baulinienabstände sind in Analogie des Umfeldes im Sinne eines gewachsenen Stadtkerns als eng zu bezeichnen. Sie betragen in Abhängigkeit der Messposition im Wesentlichen zwischen 5,50 und etwa 8,00 Meter, die Fahrbahnbreite variiert zwischen 3,50 und 5,00 Meter.

Dementsprechend ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen in Abhängigkeit vom Fahrbahnquerschnitt nur punktuell möglich. Dies findet vor allem in den verordneten und kundgemachten Parkordnungen in den Straßenzügen E.-gasse, W.-straße, etc. Niederschlag.

Die Stellplätze im Umfeld der Betriebsanlage sind zum Teil durch die Verordnung und Kundmachung von Halte- und Parkverboten einer besonderen Nutzung unterworfen (Diplomatenparkplatz, AnwohnerInnenparkplätze, Ladezonen) bzw. punktuell, saisonal durch Gastgärten genutzt.

Unmittelbar in Front des Ein- und Ausganges der gegenständlichen Betriebsanlage sind beidseits der Fahrbahn keine Stellplätze verordnet bzw. kundgemacht.

Die Erdgeschoßzonen im Bereich F., sowie in den umliegenden Straßenzügen (AH., AI.-straße, AJ.) zeigen eine sehr intensive gewerbliche Nutzung. Diese gewerbliche Nutzung umspannt eine sehr breite Angebotspalette in Bereichen des Handels und der Gastronomie. Dementsprechend ist von einem für die Wiener Innenstadt als charakteristisch zu bezeichnenden Bedarf an unterschiedlichsten Liefertätigkeiten (branchenabhängig) auszugehen.

Für die Abwicklung von Liefertätigkeiten sind aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde im näheren Umfeld Vorkehrungen getroffen worden.

Ladezonen sind im näheren Umfeld (ca. 100 Meter) an folgenden Örtlichkeiten verordnet und kundgemacht:

• AI.-straße:                    Mo.-Sa. (werkt.) v. 7-16 Uhr

• AI.-straße                     8-10: Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-12 Uhr

• F.:                             Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-16 Uhr und Sa. (werkt.) 7-12 Uhr

Darüber hinaus sind in weiterer Entfernung (Abstand zur gegenständlichen Betriebsanlage größer 100 Meter) noch Ladezonen in AJ. und AH. verordnet und kundgemacht und es besteht eine Lademöglichkeit in der AK.-gasse im Rahmen der verordneten und kundgemachten Fußgängerzone jeweils werktags von 6.00 bis 10.30 Uhr.

Im Zuge einer Auswertung des Unfallgeschehens (behördlich aufgenommene und statistisch erfasste Unfälle mit Personenschaden) für den Bereich E.-gasse und F. konnte festgestellt werden, dass anhand der vorliegenden Daten im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2015 insgesamt zwei Unfälle mit Personenschaden in den benannten Straßenzügen registriert wurden. Beide Unfälle sind zeitlich jedoch vor dem Eröffnungstermin der gegenständlichen Betriebsanlage, welcher mit 17.10.2013 eruiert werden konnte, vorgefallen. Seit dem Eröffnungstermin sind in den verfügbaren Aufzeichnungen keine Daten über Unfälle mit Personenschaden vorhanden.

Im Bereich der Gastronomie sind in näherer Umgebung (Abstand zur gegenständlichen Betriebsanlage rund 100 Meter) etwa 15 Betriebsstätten situiert. Besonders erwähnenswert ist das in unmittelbarer Nähe (gegenüberliegende Straßenseite, E.-gasse) zur gegenständlichen Betriebsanlage liegende Lokal „AL.“. Die Liefervorgänge für dieses Lokal müssen sinngemäß unter den gleichen räumlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen (Beziehungen zu den bestehenden Ladezonen) wie jene der gegenständlichen Betriebsanlage abgewickelt werden.

Eine Besonderheit einiger Gastronomiestätten ist die Belieferung von Getränken mittels Tankwagen („Abschlauchung“). Diese Art der Belieferung erfordert neben der Aufstellung des Lieferfahrzeuges einerseits das temporäre Verlegen von Schlauchleitungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vom Lieferfahrzeug zur Übergabestelle im Fassadenbereich, andererseits ist die Schlauchlänge und damit der maximale Abstand des Lieferfahrzeuges von der Übergabestelle durch die Pumpleistung des Fahrzeuges beschränkt. Daraus resultierend ist aus technischen Gründen meist eine besondere Regelung für die Anlieferung mittels Bescheid der Verkehrsbehörde erforderlich, in welchem spezielle, verkehrsbedingte Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden.

Diese Art der Lieferung an sich ist aus Sicht der Verkehrsbehörde als nicht ungewöhnlich zu bezeichnen. Verschiedene Bedarfsgüter werden auf diese Art angeliefert. Abgesehen von Getränkelieferungen werden auf diese Art beispielsweise auch Heizöl für große Heizungsanlagen oder flüssiger Stickstoff für Spitäler bzw. Forschungszentren zugestellt.

Die in diesem Zusammenhang erstellten Bewilligungen werden unter den Gesichtspunkten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erteilt, wobei mittels Vorschreiben von Bedingungen und Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung der genannten Aspekte zu vermeiden ist.

Auch für die Belieferung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde eine solche Bewilligung durch eine Lieferfirma beantragt und nach Durchführung eines verkehrsbehördlichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen befristet erteilt.

Darüber hinausgehende Liefertätigkeiten von und zur gegenständlichen Betriebsanlage sind nicht bekannt bzw. werden auch seitens der Verkehrsbehörde nicht gesondert geregelt. Es ist somit davon auszugehen, dass diese im Rahmen der bestehenden Lade- und Liefermöglichkeiten im näheren oder weiteren Umfeld abgewickelt werden.

3. Gutachten

Durch die im Zusammenhang mit einer Bewilligung der gegenständlichen Betriebsanlage und eines daraus folgenden Betriebes derselben entstehenden Liefertätigkeiten ist unter der Voraussetzung der Einhaltung der allgemein gültigen gesetzlichen Vorgaben und der mittels Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen im Besonderen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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