TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/14 LVwG-2019/25/0078-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Index

93 Eisenbahn
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EisbKrV 1961 §99 Abs3 Z2
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am ****, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 20.12.2018, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2018, ****, betreffend eine Übertretung des Eisenbahngesetzes,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA angelastet, er habe am 01.07.2018 um 18.01 Uhr in X, Eisenbahnkreuzung Adresse 2, Bahnkilometer ****, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** eine durch Schrankenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl die Schrankenbäume nicht vollständig geöffnet und sämtliche Lichtzeichen noch nicht erloschen waren und damit § 99 Abs 3 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung verletzt. Deswegen wurde gemäß § 162 Abs 3 Eisenbahngesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass er bei der Adresse 2 Kreuzung nicht bei Rotlicht losgefahren sei, ein solches wäre nicht zu erkennen gewesen, und auch nicht bei halb geöffnetem Schrankenbaum in die Kreuzung eingefahren wäre, was aus den Bildern zu ersehen sei. Er habe damals keine Eile gehabt und es liege ihm fern, Verkehrszeichen nicht zu beachten. Er fahre seit 1975 Auto, sei noch nie in einen Unfall verwickelt gewesen und habe noch nie eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr begangen. Hätte er wissentlich eine Übertretung begangen, würde er diese zur Kenntnis nehmen und die Strafe bezahlen. Er beantrage Verfahrenseinstellung, in eventu Erteilung einer Ermahnung.

II.      Sachverhalt:

AA übersetzte als Lenker des auf ihn zugelassenen Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen **** am 01.07.2018 um 18.01 Uhr in X die Eisenbahnkreuzung Adresse 2 bei Bahnkilometer **** in westliche Richtung. Als der Lenker in die Eisenbahnkreuzung einfuhr, war der vor seinem Fahrzeug auf der nordöstlichen Seite der Eisenbahnkreuzung befindliche Schrankenbaum vollständig geöffnet, der Schrankenbaum auf der südlichen-westlichen Kreuzungsseite für den Gegenverkehr war noch nicht vollständig geöffnet. Für den Verkehr am Adresse 2 Richtung Osten leuchtete auf der Lichtzeichenanlage zu dieser Zeit noch das Rotlicht. Ob sämtliche Lichtzeichen für den Richtung Westen fahrenden Verkehr zu dieser Zeit erloschen waren oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, dabei insbesondere wiederum aus den Bildern der Rotlichtüberwachungsanlage.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 99 Abs 3 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 darf die Eisenbahnkreuzung erst dann übersetzt werden, wenn die Schrankenbäume vollständig geöffnet und sämtliche Lichtzeichen erloschen sind.

§ 162 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 sieht für Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 vor.

V.       Erwägungen:

Aus den Lichtbildern der Überwachungsanlage ist zu sehen, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte in die Eisenbahnkreuzung einfuhr, der auf seinem Fahrstreifen befindliche Schrankenbaum auf der nord-östlichen Straßenseite vollständig geöffnet war. Der Schrankenbaum auf der Süd-Westseite war zu dieser Zeit noch nicht vollständig geöffnet, was bedeutet, dass diese sich nicht synchron bewegten. Auf den Überwachungsfotos ist die Lichtzeichenanlage nur für den Verkehr Richtung Osten erkennbar, nicht jene für den Verkehr Richtung Westen. Die Lichtzeichenanlage für den Verkehr am Adresse 2 Richtung Osten zeigt zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Kreuzung durch den Rechtsmittelwerber in Richtung Westen das Aufleuchten des roten Lichtes an. Da die Schrankenbäume für beide Fahrtrichtungen nicht synchron bewegt wurden, lässt sich deshalb nicht die zwingende Schlussfolgerung ableiten, dass die Lichtzeichenanlage in beide Fahrtrichtungen synchron geschaltet war.

Daraus folgert, dass der vom Beschuldigten bestrittene Vorwurf, dass die zu ihm gerichteten Lichtzeichen zum Zeitpunkt seiner Übersetzung noch nicht erloschen waren, nicht nachweisbar ist. Nachweisbar ist, dass zum Zeitpunkt des Übersetzens der Eisenbahnkreuzung durch den Beschuldigten noch nicht sämtliche Schrankenbäume, nämlich derjenige für den Gegenverkehr auf der Süd-Westseite, vollständig geöffnet waren. Damit hat Herr AA der Regelung des § 99 Abs 3 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung zuwidergehandelt.

Die Beeinträchtigungsintensität dieser Tat ist als gering einzustufen, da der Zug die Kreuzung schon passiert hatte und kein weiterer Zug sich annäherte, woraus keine Gefährdung erkennbar ist. Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist als gering zu bewerten, da der Schrankenbaum auf seinem Fahrstreifen zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung bereits vollständig geöffnet war und ein Fahrzeuglenker naheliegender Weise sich an diesem Schrankenbaum orientiert.

Damit sind die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG erfüllt. Um den Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war eine Ermahnung auszusprechen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Schrankenbäume vollständig geöffnet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.0078.1

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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