TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/15 LVwG-2018/36/1467-2

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §97 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XX, wohnhaft in
Z, Adresse 1 (vormalige Adressbezeichnung: Adresse 2), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2018, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der StVO und dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2018, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2018, Zl ***, wird Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses behoben.

3.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung X vom 06.09.2017 erging gegen AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2017 mit dem in Spruchpunkt 1. eine Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO und in Spruchpunkt 2. eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG zur Last gelegt wurde.

Gegen Spruchpunkt 1. dieser Strafverfügung hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Einspruch vom 21.11.2017 eingebracht. Der Spruchpunkt 2. wurde nicht bekämpft und dazu nur ausgeführt, dass der Strafbetrag bereits zur Einzahlung gebracht wurde.

Aufgrund des Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde ergänzend die Stellungnahme des Meldungslegers vom 18.12.2017 eingeholt. Darin wird ua auch ausgeführt, dass der Meldungsleger, der mit Zivilkleidung jedoch mit reflektierender Warnweste mit der Aufschrift Polizei ausgestattet war, den nunmehrigen Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker mit erhobenem linken Arm zur Anhaltung bringen wollte, dieser in anblickte und weiterfuhr.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2018 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben Akteneinsicht zu nehmen und zum bisherigen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen sowie seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, wovon der nunmehrige Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

In weiterer Folge wurde dann dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2018, Zahl ***, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:        02.09.2017, 08.25 Uhr

Tatort:                 Gemeinde W, Richtung: Norden A***, km 10,800

Fahrzeug(e): PKW ***

1. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

2. Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 97 Abs. 5 StVO

2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich der in Spruchpunt 1. angelasteten Übertretung nach der StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden festgelegt.

Hinsichtlich der in Spruchpunt 2. angelasteten Übertretung nach dem FSG wurde keine Geldstrafe verhängt und keine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua auch ausgeführt, dass gegen die in der Strafverfügung angelastete Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG kein Einspruch erhoben wurde, weshalb die Strafverfügung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2018,
Zahl ***, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 26.03.2018 ein, beantragte die Einstellung des Verfahrens und führte Folgendes aus:

„Sehr geehrter Herr BB,

wenn Sie wie in Ihrem Schreiben "Straferkenntnis vom 23.02.2018" geschehen, versuchen, von mir ehrlich und korrekt vorgebrachte Fakten, mit dem, mir von Ihrer Seite durchaus bekannt, gängig verwendeten Einheitsargument: "Meine Ausführungen sei keine Folge zu leisten, da nach Ihrer Ansicht, es als reine Schutzbehauptung zu werten sei." vom Tisch zu wischen, so ist dies eine ungeheuerliche Vorgehensweise.

Ich kann und will mich nicht auch bei noch so masslosen Behauptungen meiner Person gegenüber, dazu hinreissen lassen UNWAHRHEITEN anzugeben.

Dies kann man von mir nicht verlangen.

Ich bleibe dabei, genauso unzutreffend die Angabe der korrekten Uhrzeit bzgl. des Tatzeitpunktes in Ihrem Anschreiben vorzufinden ist, genauso unkorrekt ist die Angabe meiner Wahrnehmungen Ihrerseits!

Ich bedaure, mich dazu genötigt zu sehen solch klare Worte verwenden zu müssen.

Mit freundlichem Gruß

AA“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 04.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger, der den Anhalteversuch und die anschließende Amtshandlung vorgenommen hat, geladen wurden.

Der Meldungsleger sagte bei seiner Einvernahme unter Wahrheitspflicht stehend und an den Diensteid erinnert zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:

Da der Fahrzeuglenker nicht angehalten hat, ist er diesem nachgefahren und hat dann nach später erfolgter Anhaltung und Durchführung der Amtshandlung eine Rückrechnung aufgrund von Erfahrungswerten auf die Tatzeit gemacht. Seit 2013 führt er fast täglich jeweils mehrere hunderte Personen- und Fahrzeugkontrollen bei der Mautstelle W durch. Dabei wird die Anhaltung immer mittels Handzeichen durchgeführt. Bei der Durchführung des Handzeichen geht er grundsätzlich so vor, dass er zunächst den Lenker anblickt, dann den linken Arm senkrecht hochnimmt und dann seitlich wieder hinunter. Der Standort befindet sich zwischen den Betonpflöcken direkt nach der Mautstation, noch im Bereich der Überdachung der Mautstation. Wenn die Bezahlung der Maut erfolgt ist und der jeweilige Lenker dann seine Fahrt wieder geradeaus fortsetzt und seinen Blick dorthin lenkt, muss er den Beamten sehen, da diese sich max 10 m vom Fahrzeug entfernt befindet. Der an das Mauthäuschen anschließende Betonpflock endet mit einer geringeren Höhe, sodass er sich mit verschränkten Armen noch darauf abstützen kann und der Oberkörper hinter dem Betonpflock deutlich sichtbar ist. Zudem steht der Beamte bei der Anhaltung ca 1 m vom Betonpflock entfernt, immer auf der Fahrzeuglenkerseite und ist leicht vorbeugt, wenn er das Handzeichen gibt. Daraus ergibt sich für den Zeugen, dass zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug seine Fahrt fortsetzt, er wieder zur Gänze sichtbar ist. Weiters führte der Zeuge aus, dass er den Blickkontakt mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer sehr wohl wahrgenommen hat, sonst wäre er dem Fahrzeug ja auch nicht nachgefahren. Bei der Vielzahl an Anhaltungen gibt es immer wieder Fälle, wo Leute diese Anhaltezeichen erst verzögert wahrnehmen und dann 5 bis 10 m später zum Stillstand kommen und dann auf die Anhaltung reagieren. Seit dieser Amtshandlung, die schon ein Jahr her ist, ist es zu einer solchen Anzeige auch zwischenzeitlich nicht mehr gekommen.

Der Beschwerdeführer hat bei dieser Verhandlung Angaben hinsichtlich allfälliger Sorgepflichten sowie zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht sowie den Mautbeleg von diesem Tag übergeben, der in Kopie als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Auf diesem Beleg ist ua das Datum 02.09.2017 und die Uhrzeit 08:15:41 Uhr angeführt.

Zudem hat der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Er ist bei einer Fahrt aus V kommend zur Mautstelle hingefahren, bei der zu dieser Zeit nicht viel los war und es geregnet hat. Er hat das Fenster heruntergegeben und dem Mautorgan Euro 10,00 hingereicht, der ihm Euro 1,00 Retourgeld zurückgegeben hat, woraufhin er sich verabschiedet, das Fenster geschlossen und seine Fahrt fortgesetzt hat. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, dass für ihn auch spreche, dass es mehrere Möglichkeiten gegeben hätte die Autobahn zu verlassen, er jedoch seine Fahrt auf der Autobahn bis zur anschließenden Anhaltung fortgesetzt hat. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass man sich in der Mautstation wie in einem Tunnel befindet und aufgrund des Mauthäuschens man nicht dahinter blicken kann bzw man sich auf die Bezahlung konzentriert und nach der Bezahlung den Blick direkt wieder nach vorne richtet und keine Motivation hat, die Umgebung mit den Augen abzusuchen. Er hat zu diesem Zeitpunkt ein Automatikauto gefahren und hat daher nach der Bezahlung einfach die Fahrt fortgesetzt, da das Fahrzeug nicht abgestellt und die Fahrbahn vor ihm frei war. Es ist ihm auch noch nie passiert, dass er bei einer Mautstelle von der Polizei angehalten wurde und ist er dies auch nicht von anderen Mautstellen gewöhnt. Den Polizeibeamten hat er nicht gesehen und es ist für ihn völlig unverständlich, dass er einem Anhaltezeichen eines Polizisten keine Folge leistet, da ihm das nichts bringe, außer Ärger. Er war in den letzten 8 Jahren auch längere Zeit als Taxifahrer tätig und ist in diesem Zeitraum tausende Kilometer gefahren und hatte in dieser Zeit zahlreiche Anhaltungen.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Polizeibeamte, der den Anhalteversuch und die anschließende Amtshandlung vorgenommen hat, einvernommen wurden.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO:

§ 97

Organe der Straßenaufsicht

„(…)

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(…)

§ 99 Strafbestimmungen

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

(…)“

2.   Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:

Schuld§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

„§ 19

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

IV.      Erwägungen:

1.     Soweit vom Beschwerdeführer hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO mit näheren Ausführungen vorgebacht wird, dass er den Polizeibeamten nicht gesehen habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern und hat der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten.

Der Meldungsleger sagt dazu bei seiner Einvernahme als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit 2013 fast täglich jeweils mehrere hunderte Personen- und Fahrzeugkontrollen bei der Mautstelle W durchführt. Dabei wird die Anhaltung immer mittels Handzeichen durchgeführt. Bei der Durchführung des Handzeichen geht er grundsätzlich so vor, dass er zunächst den Lenker anblickt, dann den linken Arm senkrecht hochnimmt und dann seitlich wieder hinunter nimmt. Der Standort befindet sich zwischen den Betonpflöcken direkt nach der Mautstation. Wenn die Bezahlung erfolgt ist und der jeweilige Lenker dann seine Fahrt wieder geradeaus fortsetzt und muss er seinen Blick dorthin lenken und die Beamten die eine Anhaltung vornehmen und max 10 m vom Fahrzeug entfernt sind, dann sehen. Der an das Mauthäuschen anschließende Betonpflock endet mit einer geringeren Höhe als das Mauthäuschen, sodass er sich mit verschränkten Armen noch darauf abstützen kann und der Oberkörper hinter dem Betonpflock deutlich sichtbar ist. Zudem steht der Beamte ca 1 m vom Betonpflock entfernt, immer auf der Fahrzeuglenkerseite und ist leicht vorbeugt, wenn er das Handzeichen gibt. Daraus ergibt sich für den Zeugen, dass zum Zeitpunkt, wo das Fahrzeug seine Fahrt fortsetzt, er wieder zur Gänze sichtbar ist. Weiters führte der Zeuge aus, dass er den Blickkontakt mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer sehr wohl wahrgenommen hat, sonst wäre er dem Fahrzeug ja auch nicht nachgefahren. Bei der Vielzahl an Anhaltungen gibt es immer wieder Fälle, wo Leute diese Anhaltezeichen erst verzögert wahrnehmen und dann 5 bis 10 m später zum Stillstand kommen und dann auf die Anhaltung reagieren. Seit dieser Amtshandlung, die schon ein Jahr her ist, ist es zu einer solchen Anzeige auch zwischenzeitlich nicht mehr gekommen.

Der Meldungsleger machte bei seiner unter Wahrheitspflicht stehenden Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen und kompetenten Eindruck.

Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen sowie zum konkreten Vorfall und dem Vorbringen, dass er den Beamten nicht gesehen und angeblickt hat, die schlüssigen Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen nicht entkräften oder in Zweifel ziehen.

Im Übrigen wäre es auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Zusammengefasst hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren daher ergeben, dass der Zeuge als Organ der Straßenaufsicht durch ein deutlich sichtbares Zeichen den Beschwerdeführer zum Anhalten aufgefordert hat und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet und damit die objektive Tatseite einer Übertretung nach
§ 97 Abs 5 StVO gegenständlich erfüllt ist.

2.     Soweit vom Beschwerdeführer hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO weiters vorgebracht wurde, dass die Angabe der Tatzeit unzutreffend sei, und dazu in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht der Mautbeleg vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass die Bezahlung der Maut am 02.09.2017 um 08.15.41 Uhr erfolgte, ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Meldungsleger sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er dem Fahrzeug nachgefahren ist nachdem der Fahrzeuglenker nicht angehalten hat, und er dann nach erfolgter Anhaltung und Durchführung der Amtshandlung eine Rückrechnung aufgrund von Erfahrungswerten auf die Tatzeit gemacht hat.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen , dass selbst allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl VwGH 24.05.2017, Ra 2017/02/0097; VwGH 23.03.2012, 2011/02/0360).

Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0180; VwGH 13.09.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017; uva).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass bei gebotener Gesamtbetrachtung - insbesondere im Hinblick auf die Tatortangabe - der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Tatzeitbeschreibung im Spruch der bekämpften Entscheidung, in Bezug auf die gegenständlich konkret angelastete Übertretung weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt daher diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

3.       Hinsichtlich der subjektiven Tatseite der in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt.

Bei derartigen Delikten ist – sofern die Verwaltungsübertretung nicht mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist - dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch gegenständlich nicht gelungen und war daher hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen (vgl VwGH 23. 5. 1977, 236/77; 18. 5. 2001, 98/02/0097; ua).

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelastete Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO sowohl in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

3.       Hinsichtlich der Strafbemessung betreffend die angelastete Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO ist auszuführen, dass gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Zudem sind nach § 19 Abs 2 VStG im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Unrechtsgehalts der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist zunächst auszuführen, dass dieser nicht unerheblich ist.

Bezüglich der Erschwerungs- und Milderungsgründe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafvorgemerkt ist, und daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben ist.

Andere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Weiters ist gemäß § 19 Abs 2 VStG auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und war – wie vorstehend im Detail ausgeführt - fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers der Strafbemessung zugrunde zu legen.

Nach § 19 Abs 2 letzter Satz sind bei der Bemessung von Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer dazu keine Angaben gemacht hat und von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden ist.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen zusammengefasst aus, dass er derzeit kein Einkommen hat, da er seit einem Jahr arbeitslos ist und er aufgrund eines Unfalles im Jahr 2015 Schmerzpatient ist und zwischenzeitlich auch seine Ersparnisse nahezu aufgebraucht sind. Sorgepflichten hat er keine.

Daraus ergibt sich daher, dass beim Beschwerdeführer derzeit unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind.

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Überlegungen zu den Strafzumessungsgründen ist die von der belangten Behörde gegenständlich verhängte Geldstrafe von Euro 70,- als schuld- und tatangemessen zu beurteilen und lässt sich diese auch mit den nunmehr unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Einklang bringen.

Damit wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 726,00 nur zu einem geringen Teil, nämlich zu weniger als 9,6 %, ausgeschöpft.

Für die vorliegende Bestrafung sprechen zudem auch spezialpräventive und generalpräventive Gründe.

Die Bestrafung hinsichtlich der in Spruchpunkt 1. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.

6.       Soweit dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. der bekämpften Entscheidung eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG zur Last gelegt wird, war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben.

Wie in der Begründung dieser Entscheidung zutreffend ausgeführt, wurde gegen die in der Strafverfügung angelastete Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG kein Einspruch erhoben wurde, weshalb die Strafverfügung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

7.       Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses – so wie gegenständlich des Spruchpunktes 1. - durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache der Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO nur die Verhängung von Geldstrafen bis Euro 726,00 vorsieht und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) die Bezirkshauptmannschaft Y im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 70,00 Euro – sohin nicht mehr als 400,00 Euro – verhängte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

deutlich sichtbaren Anhaltezeichen nicht Folge geleistet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.36.1467.2

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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