Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BauO NÖ 2014 §23 Abs3Rechtssatz
Nach § 24 ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (vgl Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124; VwGH 97/21/0489).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenschuld; Verfahrensrecht; Zustellung; Rechtsmittelverzicht; Rechtskraft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1199.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019