Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BauO NÖ 2014 §23 Abs3Rechtssatz
Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Dies gilt auch, wenn eine der im § 10 Abs 4 AVG bezeichneten Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitet, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt (vgl VwGH 92/09/0293 und VwGH 2007/12/0080). Es genügt in Bezug auf den im § 10 Abs 4 AVG bezeichneten Personenkreis das Fehlen von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl VwGH 2004/07/0172).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenschuld; Verfahrensrecht; Zustellung; Rechtsmittelverzicht; Rechtskraft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1199.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019