Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 2000/04/0180).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1094.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019