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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
BDG 1979 §43 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des HL in Absam, vertreten durch Dr. Adolf Ortner und Dr. Christian Ortner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte vom 18. Dezember 1998, Zl. Präs.III-DOK 24.308/4, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär mit Verwendung im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 1998 wurde er schuldig gesprochen, die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG iVm § 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 im Sinne des § 91 BDG iVm § 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 schuldhaft verletzt zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dem sei der festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegen, wonach der Beschwerdeführer am 18. Juli 1997 gegen 18.15 Uhr im Spar-Markt in 6067 Absam, versucht habe, ein Achtel Kilogramm Butter im Wert von 9,90 ATS zu stehlen. Als er von der Geschäftsführerin Frau M. darauf angesprochen worden sei, sei er aggressiv geworden und habe Frau M. mit der geballten Faust seiner rechten Hand gegen die linke Wange geschlagen, wobei diese eine Schwellung im Bereich der linken Wange, insbesondere über dem linken Jochbein, erlitten habe. Weiters habe er Frau M. beschimpft sowie ihr vor dem Verlassen des Geschäftes mitten ins Gesicht gespuckt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei von etlichen Kundschaften im Geschäft beobachtet worden. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe Herr Amtssekretär L durch die von ihm gesetzten Tätlichkeiten von der Allgemeinheit verpönte Verhaltensweisen gesetzt, die geeignet seien, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zu erschüttern.
Es wurde eine Geldbuße in der Höhe von S 5.000,-- verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1998 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des von der Behörde erster Instanz geahndeten Sachverhaltes mit Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, rechtskräftig seit 5. Februar 1998, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu einer Geldstrafe, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden. Des Weiteren sei er wegen dieses Sachverhaltes mit Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, rechtskräftig mit 12. August 1998, wegen Verstoßes gegen § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten) bestraft worden. Da die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes bzw. Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrundegelegte Tatsachenfeststellung gebunden sei, sei das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers unerheblich, wonach er die ihm zur Last gelegte Tätlichkeit gegen Frau M. nicht begangen habe.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen seien ohne Zweifel von der Allgemeinheit verpönte Verhaltensweisen, welche geeignet seien, das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zu erschüttern. Ein Beamter könne auch wegen außerdienstlichen Verhaltens disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, wenn dadurch - unabhängig von der Stellung des jeweiligen Beamten - eine "unsachliche" Amtsführung befürchtet werden könne. Insbesondere gehe es dabei um alle jene Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar seien. Die belangte Behörde setzte fort:
"Der Dienstbezug eines außerdienstlichen Verhaltens ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Hiebei spielt es keine Rolle, ob das außerdienstliche Verhalten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht. Eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG ist dann anzunehmen, wenn zwischen dem dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden. Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten begründet dessen disziplinäre Verantwortlichkeit somit dann, wenn es Zweifel an der gesetzmäßigen und sachlichen Amtsführung hervorzurufen geeignet ist, also Rückschlüsse darauf zulässt, dass er sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben rechtswidrig oder unsachlich verhält. Die von der Disziplinarbehörde geahndeten Tätlichkeiten des Amtssekretär L, welche zu gerichtlichen Verurteilungen wegen versuchten Diebstahles und wegen Körperverletzung sowie zu einer Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land nach dem Sicherheitspolizeigesetz geführt haben, sind nach Ansicht der Disziplinaroberkommission in besonderem Maße geeignet, achtungs- und ansehensmindernd sowie vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte.
Gerade von einem Beamten wird auf Grund seiner Position in der Gesellschaft erwartet, dass er sich an die Gesetze hält und sich entsprechend wohlverhält. ... Das Bild, welches in der Öffentlichkeit von einem Beamten gezeichnet wird, der bei einem Ladendiebstahl ertappt wird und in weiterer Folge eine Körperverletzung und eine Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten begeht, ist zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Beamtenschaft zu erschüttern. Allzu leicht könnte der Schluss gezogen werden, dass derartige Handlungen auch im Dienst gesetzt werden könnten - dies könnte insbesondere bei Vermögensdelikten so gesehen werden."
Es liege daher ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG iVm § 2 Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 17/1994 idF der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 65/1998
- Landesbeamtengesetz 1998 -, vor.
Ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG iVm § 2 Landesbeamtengesetz 1998 sei gegeben, weil § 43 Abs. 2 BDG mit dem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt enthalte, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen werde. Es gehe insbesondere um jene Fälle, in denen ein außerdienstliches Verhalten vorliege, das keine spezifischen Dienstpflichten verletze (z.B. Betrug, Diebstahl, Veruntreuung). Diesbezüglich setzte die belangte Behörde fort:
"In Übereinstimmung mit der Disziplinarkommission erachtet es die Disziplinaroberkommission als erforderlich, zusätzlich zu der gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bestrafung auf Grund der als außerordentlich schwer einzuschätzenden Verfehlung eine Disziplinarstrafe zu verhängen, um Amtssekretär L von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die von Amtssekretär L gesetzten Handlungen sind nach Ansicht der Disziplinaroberkommission geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche, objektive und rechtmäßige dienstliche Aufgabenerfüllung in erheblichem Maße zu erschüttern. Eine disziplinäre Bestrafung erscheint dringend geboten, um Amtssekretär L an die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller seiner Dienstpflichten zu erinnern und um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Auch im Hinblick darauf, dass er den gerichtlich und verwaltungsbehördlich festgestellten Sachverhalt, welcher in weiterer Folge zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung und zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes führte, unverändert abstreitet, erscheint die Verhängung einer Geldbuße von S 5.000,-- jedenfalls erforderlich, um Amtssekretär L die Schwere der von ihm zu verantwortenden Verfehlungen bewusst zu machen und um ihn von ähnlichen Handlungen in Hinkunft abzuhalten. Aus diesen Erwägungen erscheint auch die Verhängung eines Verweises als nicht statthaft."
Die Höhe der verhängten Strafe sowie der zu ersetzenden Verfahrenskosten erscheine aus den von der Disziplinarkommission getroffenen Erwägungen als schuld- und tatangemessen. Berücksichtigt wurden hiebei "teilweise reumütiges Geständnis", Unbescholtenheit als mildernd, mehrere als gravierend gewertete Handlungen, bedingter Vorsatz als erschwerend sowie die näher ausgeführten Einkommens-/Vermögensverhältnisse und das Fehlen von Sorgepflichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:
"(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
Nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist von der Verfolgung für den Fall, dass der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden.
Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Gemäß § 2 Landesbeamtengesetz 1998 sind diese entscheidungsgegenständlichen Normen des BDG 1979 auf das Dienstverhältnis der Tiroler Landesbeamten sinngemäß anzuwenden, da sich im Landesbeamtengesetz 1998 diesbezüglich keine abweichende Bestimmung findet.
Obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG anerkennt, baut er den Großteil seiner Ausführungen auf der von ihm behaupteten Tatsache auf, dass er von allen Tathandlungen, wegen derer er gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurde, lediglich eine begangen habe, indem er sich "hiezu hinreißen lassen" habe, "ein Achtel Kilo Butter zu entwenden". Die übrigen Tathandlungen habe er nicht begangen.
Die belangte Behörde ging von dem dem Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol und dem Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol festgestellten Tatsachen aus. Die einen Teil dieser festgestellten Tatsachen ignorierenden Behauptungen des Beschwerdeführers gehen angesichts der Rechtskraft sowohl des Urteiles als auch des Berufungserkenntnisses gemäß der Bindungswirkung des § 95 Abs. 2 BDG völlig an der Sache vorbei.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, mwN.).
Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 der Beilagen Sten. Prot. NR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik und zur Lehrerdienstpragmatik, die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätten. Als Beispiele führen die Erläuterungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. zum Ganzen wieder das obzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995).
Angesichts der Tatsachenfeststellungen des Bezirksgerichtes Hall in Tirol und des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol kann der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers in ihrem Zusammenwirken (Angriff gegen fremdes Eigentum, wenngleich auch in wertmäßig geringem Umfang, Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit, aggressives Verhalten) nach objektiver Wertung geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die "sachliche, objektive und rechtmäßige dienstliche Aufgabenerfüllung in erheblichem Maß zu erschüttern", nicht als rechtswidrig erkennen.
Davon ausgehend liegt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein disziplinärer Überhang vor. Der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe (hier: nach §§ 15, 127 und 83 Abs. 1 StGB) sowie der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (hier: nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) nicht berücksichtigt, da das Verhalten des Beschwerdeführers im Straf- und im Verwaltungsstrafverfahren nur an jenen Maßstäben zu messen war, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck nicht entfalten kann (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/09/0254, vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die vom Beschwerdeführer offenbar auch gegen die Strafhöhe gerichteten Ausführungen weisen als einzigen für die Strafbemessung wesentlichen Gesichtspunkt auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hin. Sie übersehen, dass die belangte Behörde diesen Punkt ohnehin mildernd in die Bemessung der Strafe einfließen ließ. Gegen die weiteren Strafbemessungsgründe erstattet der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen, das geeignet wäre, die Unrichtigkeit der Bemessung der Geldbuße durch die belangte Behörde aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090026.X00Im RIS seit
27.02.2001