Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Können im Verfahren mit Ausnahme der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden, kann von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG keine Rede sein.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019