Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der Umstand der Entfernung der beanstandeten Fahrzeuge und teilweise auch anderer Gegenstände nach entsprechender behördlicher Verpflichtung kann vom Verwaltungsgericht nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG anerkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschuldigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte (VwGH 2011/10/0083).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019