Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 2007/07/0035). Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, sondern reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 aus (VwGH 2005/07/0088).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019