Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der Gebrauch eines KFZ zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für die Verwendung als Ersatzteilreserve (VwGH 2013/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019