Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Abfalleigenschaft eines KFZ ist, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht. Es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019