Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine ungeschützte, völlig systemlos in Haufwerken durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen entsprechenden Entledigungswillen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019