Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019