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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D in Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Jänner 1999, Zl. UVS-1998/3/15-2, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer folgendermaßen schuldig erkannt:
"Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfügt.
Durch die C GmbH mit Sitz in Innsbruck wurde in der Zeit vom 25.8.1997 bis 3.12.1997 der Ausländer S, geb. am 24.5.1967, (jugoslawischer Staatsangehöriger), in der Eigenschaft als Fliesenleger auf verschiedenen Baustellen in Innsbruck beschäftigt, ohne dass eine der im oben zitierten § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für eine legale Beschäftigung geforderten Voraussetzungen vorlag, insbesondere ohne dass die genannte Unternehmung über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügte.
Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, i.d.g.F., begangen."
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer in teilweiser Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe auf S 36.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von viereinhalb Tagen) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren ging zunächst dahin, dass der beschäftigte Ausländer eine gültige Beschäftigungsbewilligung gehabt habe. Erst auf Grund des Inhaltes der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk, dass diese Beschäftigungsbewilligung nicht der durch den Beschwerdeführer repräsentierten GmbH, sondern für einen anderen Dienstgeber erteilt worden sei, und mit Beendigung des Dienstverhältnisses per 14. August 1997 erloschen sei, somit für die GesmbH des Beschwerdeführers nie gültig gewesen sein konnte (Vorhalt im Straferkenntnis erster Instanz), änderte der Beschwerdeführer ab seiner Berufung die Verantwortung dahingehend, seine Gattin sei für die Einstellung von Ausländern zuständig. Er habe sie angewiesen, dafür Sorge zu tragen, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten. Seine Gattin sei "Alleinverantwortliche hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes". Sie sei zur Verantwortung zu ziehen. Sie habe sich im Rahmen der Einstellung des Ausländers L (somit eines anderen als des verfahrensgegenständlichen Ausländers) Anfang August 1997 beim Arbeitsmarktservice erkundigt, ob von Seiten der Firma Ceramica um eine Beschäftigungsbewilligung neu angesucht werden müsse, wenn für den Ausländer bereits für eine andere Firma eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Es sei von Seiten des Arbeitsmarktservice mitgeteilt worden, wenn beide Firmen im selben Arbeitskreis tätig seien, reiche die erteilte Beschäftigungsbewilligung aus. Deshalb sei der verfahrensgegenständliche Ausländer eingestellt und bei der Gebietskrankenkasse ordnungsgemäß angemeldet worden. Der Beschwerdeführer nannte im Verwaltungsverfahren nie konkret, welche Person die angebliche Auskunft erteilt habe.
Die belangte Behörde trat dieser Verantwortung mit der Begründung entgegen, es sei keine Bestellung der Gattin des Beschwerdeführers zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt (§ 28 Abs. 1 Z. 3 AuslBG). Der Beschwerdeführer sei somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr.
Die belangte Behörde führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt, weil er lediglich eine Weisung der intern zur Einstellung von Ausländern beauftragten Gattin erteilt habe, jedoch kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet bzw. dargelegt habe.
Dem tritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit entgegen, dass ihn deshalb im gegenständlichen Fall kein Verschulden treffe, weil sich seine Gattin auf die Auskunft des Arbeitsmarktservice habe verlassen können. Er rügt in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen, welche den Inhalt des Gespräches mitgehört hätten.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit aufzeigen. Denn die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es war Sache des Beschwerdeführers, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis eines im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzes kann den Täter grundsätzlich nicht entschuldigen. Lediglich dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, hat er sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlich beruflichen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 778 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die im gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmung des § 7 Abs. 6 AuslBG lautet:
"Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
1. mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers.
..."
Diese Bestimmung ist selbst für einen juristischen Laien derartig einfach verständlich, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar sein musste, dass es für die Einstellung des Ausländers einer neuen Beschäftigungsbewilligung bedurfte. Im Übrigen wäre auch das Vorbringen betreffend Erkundigung beim Arbeitsamt schon mangels Angabe jener Person und jener näheren Umstände in dem der Erkundigung zu Grunde liegenden, von gegenständlichem verschiedenen Fall, nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen. Auf Grund dieser fehlenden Angaben ist nicht nachvollziehbar, ob die behauptete Auskunft tatsächlich von einem Organ der zuständigen Behörde gegeben wurde und ob die Verhältnisse in beiden Fällen einander tatsächlich gleichen. Darauf, dass andere Personen den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt des Gespräches mitgehört haben, kommt es demnach nicht an. Abschließend sei der Beschwerdeführer noch darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen in der Beschwerde, seine Gattin hätte sich bezüglich der Einstellung des verfahrensgegenständlichen Ausländers erkundigt, seinem Berufungsvorbringen widerspricht, nach welchem die Erkundigung in einem anderen Fall erfolgte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090054.X00Im RIS seit
20.11.2000