Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der Gesetz-, ebenso wie der Verordnungsgeber gehen davon aus, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Aufgrund dieser Rechtslage ist jedenfalls ohne Vorlage von Qualitätsnachweisen betreffend die gelagerten Baurestmassen ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass diese unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren sind (VwGH 2002/07/0134).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; Abfalleigenschaft; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; gefährlicher Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1857.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019