RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-AV-1164/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §138 Abs6
AVG 1991 §58 Abs1

Rechtssatz

Die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, versteht sich als eigenmächtige Neuerung gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG. Dabei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Maßnahmen handeln (vgl VwGH 2001/07/0174, 2000/07/0222 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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