Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, versteht sich als eigenmächtige Neuerung gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG. Dabei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Maßnahmen handeln (vgl VwGH 2001/07/0174, 2000/07/0222 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019