Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Der normative Inhalt eines Bescheides muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also auch aus der Form der Erledigung, ergeben (vgl VwGH 95/12/0110). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (vgl VwGH Ra 2015/03/0060).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019