Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Das Fehlen der Bezeichnung ist für die Qualifikation als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat; für die Wertung als Bescheid ist in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 95/12/0110).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019