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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §30 Abs1 idF 1994/314;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des K in Ischgl, vertreten durch Dr. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1997, Zl. Vd-16.780/1/Scha, betreffend Untersagung der Beschäftigung von Ausländern nach § 30 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund eines Antrages des Arbeitsinspektorates gemäß § 30 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von drei Monaten (beginnend mit 1. September 1997 bis 30. November 1997, 24.00 Uhr) untersagt.
Gegen diesen - vom Beschwerdeführer unbekämpft gelassenen - Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat Berufung wegen der "kurzen Dauer" der ausgesprochenen Untersagung der Ausländerbeschäftigung und beantragte, die "Höchstdauer von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung zu verhängen".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. September 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Arbeitsinspektorates insofern Folge, als "Herrn K, wohnhaft 6561 Ischgl, Hotel S, die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen für die Dauer von sechs Monaten ab 1. September 1997 versagt wird".
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Landeshauptmann - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch relevant - im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Dauer des über einen Arbeitgeber zu verhängenden Beschäftigungsverbotes (von längstens einem Jahr) sei der Behörde entsprechend der "Kann-Bestimmung" des § 30 Abs. 1 AuslBG Ermessen eingeräumt. Diese administrative Maßnahme verfolge (vergleichbar etwa mit dem "Führerscheinentzug") den Zweck, auf den Arbeitgeber Einfluss auszuüben, dass dieser die Bestimmungen des AuslBG befolge, deren Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. unter Strafe stehe. Bei der Dauer des Beschäftigungsverbotes sei darauf abzustellen, inwieweit durch die über den Arbeitgeber verhängten Strafen dessen "Unrechtsbewusstsein" habe gefördert werden können bzw. ob Anzeichen dafür bestünden, dass allein mit der Bestrafung die Einhaltung der übertretenen Bestimmungen des AuslBG gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall hätten die im Zweijahreszeitraum vor Antragstellung über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen offensichtlich nicht ausgereicht, bei ihm einen entsprechenden Sinneswandel herbeizuführen. Obwohl mit (am 10. März 1994) rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. Februar 1994 wegen Übertretung des AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 in fünf Fällen ein Strafbetrag von insgesamt S 200.000,-- über den Beschwerdeführer verhängt worden sei, habe er wegen neuerlicher Übertretung des AuslBG mit Straferkenntnis vom 31. März 1995 rechtskräftig bestraft werden müssen. Hingegen seien die vom Arbeitsinspektorat angesprochenen bei der Erstbehörde behängenden weiteren einschlägigen Strafverfahren mangels rechskräftigem Abschluss bei der Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände erscheine die von der Berufungswerberin geforderte Ausschöpfung des maximalen Untersagungszeitraumes nicht angemessen, hingegen seien die von der Erstbehörde gewählten drei Monate nicht nur wegen der Anzahl und Schwere der Verwaltungsübertretungen und der mangelnden Einsichtigkeit des Beschwerdeführers sondern auch aus generalpräventiven Gründen zu kurz. Für die Behörde bestehe im Sinne der Wettbewerbs- und Chancengleicheit die Verpflichtung, mit der gegenständlichen administrativen Maßnahme auch dafür zu sorgen, dass gesetzestreue Unternehmer keinem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt seien. Ein Untersagungszeitraum von sechs Monaten sei dem Sachverhalt entsprechend angemessen, entspreche der bisherigen Spruchpraxis der Behörde in vergleichbaren Fällen und gewährleiste demnach eine Gleichbehandlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "mit keinem weiter gehenden als einem dreimonatigen Ausländerbeschäftigungsverbot belastet zu werden". Des weiteren "fühlt sich der Beschwerdeführer in dem Rechtsanspruch beschnitten, bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweise von dieser Berufung Kenntnis zu erhalten und innerhalb der angemessenen Frist Stellung zu nehmen". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf § 65 AVG geltend, das Berufungsverfahren leide deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung zu äußern.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Einbringung der Berufung Kenntnis und daher die Möglichkeit weiteren Vorbringens hatte, von der er aber im Verwaltungsverfahren nicht Gebrauch gemacht hat. Außerdem ist die in der Beschwerde geltend gemachte Pflicht der Behörde, den etwaigen Berufungsgegnern Gelegenheit zur Äußerung zur Berufung zu geben, ist zufolge § 65 AVG davon abhängig, dass in der Berufung neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden, die der Behörde erheblich scheinen. Es trifft demnach - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu, dass der Beschwerdeführer "jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung hätte bekommen müssen". Welche in der vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweise der belangten Behörde erheblich erschienen seien, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen. Vielmehr verweist er in seiner Beschwerde übereinstimmend mit der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem selbst darauf, dass die belangte Behörde die in der genannten Berufung vorgebrachten weiteren einschlägigen Strafverfahren bei ihrer Ermessensentscheidung nicht verwertet und ausdrücklich als nicht erheblich angesehen hat. Es ist demnach weder der Beschwerde noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmbar, dass der belangten Behörde im vorliegenden Fall in der vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung vorgebrachte Tatsachen oder Beweise erheblich erschienen wären.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Argumente gegen eine Verlängerung des Zeitraumes der über ihn ausgesprochenen Untersagung der Beschäftigung von Ausländern vorzubringen, ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer unterlassenen Bekämpfung des erstbehördlichen Untersagungsbescheides (mit einem Zeitraum der Untersagung von drei Monaten) seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Umfang der zu seinem Nachteil erfolgten Abänderung des erstbehördlichen Bescheides (auf einen Zeitraum der Untersagung von sechs Monaten) zulässig ist, er ausschließlich in diesem Umfang in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. insoweit die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 388 wiedergegebene hg. Judikatur) und demnach die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang vom Beschwerdeführer herbeigeführt werden konnte. Es ist im vorliegenden Beschwerdefall somit ausschließlich zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, die Dauer der Untersagung der Ausländerbeschäftigung von drei auf sechs Monate zu verlängern, rechtmäßig war.
Gemäß § 30 Abs. 1 AuslBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 rechtskräftig bestraft wurde.
Wie der Regelung des § 30 Abs. 1 AuslBG eindeutig zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber das Verhalten der Behörde hinsichtlich der Bestimmung der konkreten Dauer einer Untersagung der Beschäftigung von Ausländern nur dahin bindend geregelt, dass eine derartige Maßnahme längstens die Dauer eines Jahres erreichen darf. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die Bestimmung der konkreten Dauer einer Untersagung der Beschäftigung von Ausländern im Einzelfall eine Ermessensentscheidung darstellt.
Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die Behörde bei Bestimmung der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Untersagung der Beschäftigung von Ausländern in der Dauer von sechs Monaten von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, wird vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht im Wesentlichen doch nur behauptet, "schon ein halbes Jahr der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern würde das Hotel Solaria in seiner wirtschaftlichen Existenz höchstwahrscheinlich vernichten" und "es wurde keine Rücksicht auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers (Größe des Betriebes) genommen". Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zu erwidern, dass es den von ihm im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung für wesentlich erachteten "gesamtwirtschaftlichen Interessen" bzw. der "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" gerade unter Bedachtnahme auf das vom Gesetzgeber des AuslBG erkennbar verfolgte Ziel der Bekämpfung so genannter "Schwarzarbeit" nicht widerspricht, sondern (auch) die Absicht des Gesetzgebers ist, gesetzestreue Arbeitgeber vor unlauterer Konkurrenz der Mitbewerber, die Bestimmungen des AuslBG wiederholt (mindestens dreimal innerhalb von zwei Jahren) missachten, zu schützen und gleichermaßen (auch) das Interesse der Gesamtwirtschaft zu verfolgen, dass einem mit unerlaubter Beschäftigung (von Ausländern) regelmäßig begleiteten Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit durch geeignete Maßnahmen gegen das AuslBG in der normierten qualifizierten Weise übertretende Arbeitgeber wirksam entgegengetreten wird. Ein Arbeitgeber, der wiederholt wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern bestraft werden musste, ist nicht nur von der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung bedroht (vgl. § 30a AuslBG, wodurch ihm zwangsläufig die Fortsetzung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird), sondern er ist bei Erfüllung der im § 30 Abs. 1 AuslBG normierten (gegenüber der durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1993, G 226/92, VfSlg.13505, als verfassungswidrig aufgehobenen Stammfassung durch die mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene Fassung BGBl. Nr. 314/1994 nunmehr hinreichend determinierten) Tatbestandsvoraussetzungen nicht davor geschützt, dass die wegen seiner qualifizierten Übertretungen des AuslBG über ihn zeitlich begrenzt ausgesprochene administrative Maßnahme der Untersagung der Beschäftigung von Ausländern allenfalls ihn bzw. seinen Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder nachhaltig beeinträchtigt.
Die Beschwerdeausführungen sind insgesamt betrachtet nicht geeignet, die zu einer Verlängerung der Dauer der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Untersagung der Beschäftigung von Ausländern führenden Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. Juli 1999
Schlagworte
Ermessen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090316.X00Im RIS seit
20.11.2000