Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Behandlungsauftrag ist die Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit, welche unter anderem die Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen voraussetzt. Durch eine Modifikation der Maßnahme (ebenso wie durch eine Neufestsetzung der Frist für deren Durchführung) wird die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-417/001-2017).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019