RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-576/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Behandlungsauftrag ist die Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit, welche unter anderem die Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen voraussetzt. Durch eine Modifikation der Maßnahme (ebenso wie durch eine Neufestsetzung der Frist für deren Durchführung) wird die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht überschritten (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-417/001-2017).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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