RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-576/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Auch der Wegfall der Abfalleigenschaft einer Sache stellt eine nicht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. Mit der Herbeiführung des Abfallendes wird im weitesten Sinn dem – die Abfalleigenschaft voraussetzenden – Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 entsprochen. Eine solcherart wesentliche Sachverhaltsänderung bedingt nicht die Aufhebung des Titelbescheides, steht jedoch der Vollstreckung dieses Titelbescheides entgegen (vgl VwGH 2005/07/0133).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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