Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Auch der Wegfall der Abfalleigenschaft einer Sache stellt eine nicht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. Mit der Herbeiführung des Abfallendes wird im weitesten Sinn dem – die Abfalleigenschaft voraussetzenden – Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 entsprochen. Eine solcherart wesentliche Sachverhaltsänderung bedingt nicht die Aufhebung des Titelbescheides, steht jedoch der Vollstreckung dieses Titelbescheides entgegen (vgl VwGH 2005/07/0133).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019