Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhalts zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als wenn in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl VwSlg 16871 A/2006 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019