RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-576/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhalts zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als wenn in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl VwSlg 16871 A/2006 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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