RS Lvwg 2018/12/21 LVwG-AV-576/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Von einer Entledigung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl VwGH 2005/07/0088 mwN). Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, dass der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/07/0032 mit Hinweis auf EuGH C 418/97, 419/907). Die Beurteilung, ob ein „sich entledigen wollen“ vorliegt oder nicht, ist nicht nach dem „tatsächlichen Willen“ des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu prüfen (vgl EuGH C 195/05), sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl VwGH Ro 2014/07/0088).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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