Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Von einer Entledigung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl VwGH 2005/07/0088 mwN). Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, dass der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/07/0032 mit Hinweis auf EuGH C 418/97, 419/907). Die Beurteilung, ob ein „sich entledigen wollen“ vorliegt oder nicht, ist nicht nach dem „tatsächlichen Willen“ des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu prüfen (vgl EuGH C 195/05), sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl VwGH Ro 2014/07/0088).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Entfernungsauftrag; Abfalleigenschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verpflichteter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019