TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/7 99/09/0021

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D in Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. September 1998, Zl. 1998/4/8-2, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 26. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG - wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Durch die C GmbH (idF: C) mit Sitz in Innsbruck, Mitterweg 1, wurden am 12.03.1996 die Ausländer

1. S, geb. 24.12.1961, und 2. B, geb. 12.08.1955, (beide slowenische Staatsangehörige), auf deren Baustelle in 6060 Hall, Thurnfeldgasse 14, (Psychiatrisches Krankenhaus Hall), jeweils in der Eigenschaft als Bodenleger beschäftigt, ohne dass die genannte Unternehmung über eine hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügte und ohne dass für die betreffenden Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt war. Sie haben dadurch in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung zu Pkt. 1. bis 2. je eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, i.d.g.F., begangen."

Es wurden über den Beschuldigten zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils fünf Tagen) verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Auftrag zur Fliesenverlegung im Anlassfall von der C an die Firma Euroedile S.R.L. (in der Folge: Euroedile) weitergegeben worden sei. Er wies auf eine Bestätigung der letztgenannten Firma vom 7. Jänner 1997 hin. Die Aussage des arbeitend angetroffenen S, er habe für die Firma C gearbeitet, komme daher, dass C der ursprüngliche Auftraggeber gewesen sei und auch die Materialien für die Bodenlegearbeiten angeliefert habe. Seiner Aussage könne nicht entnommen werde, von wem er entlohnt worden sei. Er sei jedenfalls nicht von der C entlohnt worden. Weitere Ausführungen wenden sich gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Die belangte Behörde wies die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, der Beschwerdeführer habe sich von seinem Rechtsvertreter mit beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigen lassen, er habe es unterlassen, näheren Aufschluss über die Geschäftsbeziehungen zwischen C und Euroedile zu geben. Sein sowohl bei C als auch bei Euroedile tätiger Adoptivsohn Kurz habe in der Verhandlung von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich der Zeugenaussage zu entschlagen. Gestützt im Wesentlichen auf die Aussage des arbeitend angetroffenen Zeugen S, dessen erstinstanzliche Aussage mangels aktuell bekannter Adresse verlesen wurde, den mangelhaften Beitrag des Beschwerdeführers zur Aufklärung des Sachverhaltes und auf Beweisergebnisse eines anderen, gegen den Adoptivsohn des Beschwerdeführers geführten Strafverfahrens, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Arbeitsinspektorates vorgelegt wurden, kam die belangte Behörde zum Schluss, die beiden verfahrensgegenständlichen Ausländer seien von C und nicht von Euroedile beschäftigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Denn wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, der Zeuge S habe nur angegeben, dass er die Arbeiten für die C durchgeführt habe, er habe aber nicht angegeben, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitgeber sei und von ihm das Geld bekomme, so liegt diesem Verständnis eine subtile rechtliche Überlegung zugrunde (nämlich die laut Behauptung des Beschwerdeführers bestehende Weitergabe von C an Euroedile und sodann die Weitervergabe mit "Werkverträgen" an die arbeitenden Ausländer selbst), welche bei objektivem und unbefangenem Verständnis der Zeugenaussage keineswegs entnehmbar ist. Nach solchem unbefangenen Verständnis ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Zeuge damit einen Hinweis auf den tatsächlichen Beschäftiger gegeben hat. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer aber, dass er aufgrund der Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG glaubhaft zu machen gehabt hätte, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang hat sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, die Weitergabe des - unbestrittenermaßen - der C erteilten Fliesenverlegeauftrages an der Baustelle in 6060 Hall, Thurnfeldgasse 14, an die Firma Euroedile zu behaupten, ohne diesbezüglich Vertragsunterlagen, Abrechnungen oder ähnliche Beweismittel vorzulegen. Er legte lediglich eine Bestätigung der Euroedile vom 7. Jänner 1997 vor, in der bestätigt werde, dass die "Fliesenlegerarbeiten von uns in Ihrem Auftrag ausgeführt wurden" und die arbeitend angetroffenen Ausländer "diese Verlegearbeiten im eigenen Auftrag ausgeführt" hätten und "dafür auch von uns bezahlt" würden. Die Baustelle sei von Euroedile überwacht worden.

Auch die in erster Instanz erfolgte Einvernahme des Adoptivsohnes des Beschwerdeführers erbrachte keine konkreten Anhaltspunkte, in der Berufungsverhandlung entschlug er sich überhaupt der Aussage. Schon deshalb, weil sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln nicht einmal entnehmen lässt, ob es sich überhaupt bei der behaupteten Vergabe an das "Subunternehmen" Euroedile um ein abgrenzbares, unterscheidbares Werk zu dem von der C herzustellenden Werk handelt, kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die bloße Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen C und Euroedile nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche. Da der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der Berufungsbehörde weder durch eigene Angaben, noch durch Vorbringen seines Vertreters einen Beitrag dazu lieferte, um glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer nicht vorliege, ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch unter Außerachtlassung der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ergebnisse eines gegen den Adoptivsohn des Beschwerdeführers - welcher zudem unbestrittenermaßen der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Euroedile ist - geführten Strafverfahrens nicht als unschlüssig zu erkennen.

Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem - sich argumentativ widersprechenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits sei die Verwendung der ihn belastenden Beweismittel aus dem anderen Strafverfahren nicht zulässig, andererseits hätte die belangte Behörde aber den gesamten Verwaltungsstrafakt einholen müssen, näher auseinander zu setzen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Erstbehörde habe in einer Verfolgungshandlung dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, er habe die Arbeitsleistungen der in Rede stehenden Ausländer in Anspruch genommen und auch die Erstbehörde sei "offensichtlich" davon ausgegangen, nicht der Beschwerdeführer sei Beschäftiger, sondern die Firma Euroedile, führt die Beschwerde auch nicht zum Erfolg. Dass die Behörde gemäß § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungshandlungen unter verschiedenen rechtlichen Qualifikationen gesetzt hat, zeigt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht auf, die Behörde sei davon ausgegangen, nicht der Beschwerdeführer, sondern die Firma Euroedile sei Beschäftiger gewesen, dies belegt vielmehr nur die Vorsicht der Behörde im Hinblick auf Verjährungsfristen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090021.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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