TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/12 B2487/95, B2783/96, B2878/96

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
KAG §3 Abs2 lita
Vlbg SpitalG §9 Abs4
ASVG §338 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei der Bedarfsfeststellung für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vlbg Gebietskrankenkasse; keine nachvollziehbare Interessenabwägung; keine Auseinandersetzung mit der Frage des seit fast zehn Jahren bestehenden vertragslosen Zustandes; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend die Erfüllung des Versorgungsauftrages im Sozialversicherungs- und Krankenanstaltenrecht; ausreichende Bestimmtheit und sachliche Unbedenklichkeit der Bedarfsregelung für die Bewilligung und Erweiterung von Ambulatorien

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Am 16. Juni 1995 erging, gestützt auf §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1/1990 idF Nr. 3/1994 (im folgenden: SpG), über das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz und Bregenz folgende Erledigung der Vorarlberger Landesregierung:

"Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.1980 ist erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.

Die Spitalbehörde hat Ermittlungen zur Feststellung des Bedarfes für die beantragten Erweiterungen der beiden Zahnambulatorien in Bludenz und Bregenz durchgeführt. Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragten Erweiterungen des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle gegeben ist.

Gemäß §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ist die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers zu erteilen, wenn

a)

ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, daß ein Bedarf nach Abs4 besteht, und

b)

die Voraussetzungen des Abs3 litc und d erfüllt sind.

Nach §339 Abs1 ASVG haben die Träger der Krankenversicherung vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§2 Abs1 Zif. 7 des Krankenanstaltengesetzes) das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom 12.9.1994 die Ärztekammer für Vorarlberg und die Österreichische Dentistenkammer um die Herstellung eines Einvernehmens im Sinne des §339 ASVG bzw. §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ersucht. Die Ärztekammer für Vorarlberg wie auch die Österreichische Dentistenkammer haben die Zustimmung zur Errichtung der beiden beantragten Zahnambulatorien jedoch nicht gegeben. Die Gebietskrankenkasse hat deshalb mit Schreiben vom 18.1.1995 den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersucht, mit der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer im Sinne der zweiten Stufe des Verfahrens nach §339 ASVG ein Einvernehmen herzustellen.

Die Österreichische Ärztekammer hat mit Schreiben vom 3.4.1995 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mitgeteilt, daß sie die Errichtung der Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz aufgrund fehlenden Bedarfes und auch im Hinblick auf die mit der Fachgruppe laufenden Verhandlungsgespräche ablehnt. Von der Österreichischen Dentistenkammer wurde mit Schreiben vom 5.5.1995 der Beschluß des Kammervorstandes in seiner Sitzung vom 19.4.1995 bekanntgegeben, wonach die Errichtung der Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz wegen mangelnden Bedarfes abzulehnen ist.

Aus diesen beiden Stellungnahmen ergibt sich, daß ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat nach §9 Abs3 litc und d des Spitalgesetzes sicherzustellen, daß das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet. Auch werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wie auch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für ihre Zustimmung bzw. Genehmigung zur Errichtung der Zahnambulatorien gemäß den §§31 Abs7 Zif. 1 und 447 ASVG eine vorangehende positive Bedarfsfeststellung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten (Gutachten von Bausachverständigen, Liegenschaftssachverständigen etc.) und detaillierte Pläne verlangt. Die Zustimmung gemäß §31 Abs7 Zif. 1 ASVG wie auch die Genehmigung nach §447 ASVG werden erst nach entschiedener Bedarfsfeststellung erteilt.

Die Vorarlberger Landesregierung hat deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie wie auch der für die Verwaltung geltenden Gebote der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgenden Beschluß gefaßt:

'Nach Ablauf der gesetzlichen Frist konnte ein Einvernehmen im Sinne des §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes bzw. §339 Abs1 ASVG nicht hergestellt werden. Gemäß §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, i.d.F. LGBl. Nr. 50/1994, wird das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und in Bregenz um drei Behandlungsstühle festgestellt.'"

2.1. Am 15. Juli 1996 wurde von der Vorarlberger Landesregierung zur ZIVb-112-28-4/1996 folgender Bescheid erlassen:

"I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 iVm §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, idF LGBl. Nr. 50/1994, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996, die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996, der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage I), der nachträglich eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, Zl VIc-761-038, (siehe Beilage II), des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage III) und des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996, Zl 71/GKKBlud1/G, (siehe Beilage IV) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen.

II. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 i.V.m. §99 Abs3 Zif 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage I) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996, Zl 1946/4-15/96 Pec, (siehe Beilage V) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt.

III. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage III) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 3 des Gutachtens) erteilt.

IV. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 59/1992, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt.

V. Die Niederschrift vom 7.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996 und des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides.

VI. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros

C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996 und die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996 werden gemäß §9 Abs10 des Spitalgesetzes genehmigt und zu Bestandteilen des Bescheides erklärt.

VII. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bludenz ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 i.V.m. §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Betriebsbewilligungen gemäß §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgenanlage anzusuchen."

Unter VIII. bis X. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen.

Der Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"Zur Bedarfsstellung wurden Stellungnahmen des Landessanitätsrates, der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Dentistenkammer eingeholt. Der Landessanitätsrat hat in seiner 7. Sitzung am 15.11.1994 befunden, daß der Bedarf für die Errichtung der beantragten weiteren zwei Behandlungsstühle im Zahnambulatorium der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz gegeben ist, sofern nicht in unmittelbarer Zukunft (innert einer sich aus dem spitalbehördlichen Verfahren ergebenden Frist) die zahnärztliche Versorgung im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Zugangsmöglichkeit auch für sozialschwache Schichten) sichergestellt ist.

...

Bei der Beurteilung des Bedarfes ist von folgenden Vorgaben auszugehen:

Mit den Sozialpartnern ist bei Zahnbehandlern ein Versorgungsschlüssel von 1:2.800 ausgehandelt worden; als Zielvorgabe für das Jahr 2000 ist eine Verhältniszahl von 1:2.400 vorgesehen.

Nach §9 Abs4 des Spitalgesetzes ist der Bedarf im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen. Gegenwärtig hat kein einziger freiberuflich tätiger Zahnarzt mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse einen Vertrag im Sinne der §§338 ff ASVG abgeschlossen. Eine Bedarfsprüfung im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragsärzte und niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag war deshalb nicht durchzuführen.

Um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die zahnärztliche Versorgung in Vorarlberg zu erlangen, wurde anstelle der im Gesetz vorgesehenen Bedarfsprüfung hinsichtlich der Kassenvertragsärzte eine Bedarfsprüfung hinsichtlich jener Zahnärzte durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigetreten sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser Zahnärzte läßt sich der Bedarf für ein Zahnambulatorium mit vier Behandlungsstühlen in Bludenz begründen. Dies wird aus den folgenden Anhaltszahlen deutlich:

                                     Vorarlberg   Bezirk Bludenz

Einwohnerzahl (Verwaltungszählung     358.896         66.677

vom März 1996)

Zahnbehandlerbedarf bei Schlüssel       128             24

1:2.800

Zahnärzte in den Ambulatorien der        17             2

VGKK

Zahnbehandler im Abrechnungsüber-  Zahnärzte: 39        5

einkommen                          Dentisten:  4        2

Zahnbehandler in weiteren Kranken-       2              0

anstalten

Daraus resultierender Zahnbehand-        66             15

lermangel

Einwohner pro Zahnbehandler            5.789          7.409

Wenn in diesem Fall davon ausgegangen wird, daß die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetretenen Zahnbehandler Kassenvertragsärzten bzw. Dentisten mit Kassenvertrag gleichzuhalten sind, ergibt sich landesweit eine Verhältniszahl von einem Zahnbehandler auf 5.789 Einwohner, also in etwa eine Verdoppelung des von der Ärztekammer berechneten Verhältnisses von 1:2.694. Im Bezirk Bludenz liegt diese Zahl bei 1:7.409. Der von der Ärztekammer erhobene Versorgungsschlüssel ist somit im Bezirk Bludenz um das 2,8-fache höher anzusetzen.

Zu berücksichtigen gilt ferner, daß das Abrechnungsübereinkommen lediglich konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen, nicht aber kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersätze umfaßt.

Das Zahnambulatorium der Gebietskrankenkasse in Bludenz ist nicht als Ersatz für die freiberuflich tätigen Zahnbehandler anzusehen, sondern vielmehr als Ergänzung. Wie die nachfolgende Tabelle belegt, bevorzugt ein größerer Teil der Patienten eine Behandlung in den Ambulatorien der Gebietskrankenkasse:

Zahnam-       Wartezeiten in Monaten      Vorgemerkte Patienten

bulatorium

           Prothet Konserv.-         kieferort Protheti Kons.-

           ik      chirurg.          h.        k        chirurg.

Bludenz    4       12                *         180      190

                   Aufnahmestopp

                   seit Sept. 95

Bregenz    3       4                 *         143      137

Dornbirn   5       Aufnahmestopp     6 Monate  370      keine

                                                        Aufnahme

Feldkirch  2       5                 *         114      332

Stand: Ende April 1996

* wird nicht angeboten

Im Jahr 1995 wurden in den Zahnambulatorien der VGKK insgesamt

3.921 Prothesen (Bludenz 689, Bregenz 551, Dornbirn 1.429, Feldkirch 1.252) angefertigt und 7.268 Prothesen-Reparaturen durchgeführt.

Ein Gesamtvergleich der Behandlungsfälle 1994 (das Ergebnis für 1995 liegt noch nicht vor) ergibt folgendes Bild:

Behandlung           Niedergelassene Zahnambulatorien   Gesamt

                      Zahnbehandler      der VGKK

Konservierend-           182.450          24.452       206.902

chirurgischer

Bereich

Prothetischer            10.117           2.907         13.024

Bereich

Kieferorthopädischer      3.175            592          3.767

Bereich

Gesamt                   195.742          27.951       223.693

Das Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums Bludenz umfaßt die Stadt Bludenz sowie die Regionen Arlberg/Klostertal, Brandnertal, Montafon und teilweise das Große Walsertal und den Walgau (siehe auch Beilagen VII und VIII).

Bei den fünf Zahnärzten und zwei Dentisten des Bezirkes Bludenz, die dem Abrechnungsübereinkommen der Gebietskrankenkasse beigetreten sind, wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage im Rahmen der Bedarfsermittlung durchgeführt. Dabei wurden den Zahnbehandlern folgende Fragen gestellt:

1.

Wieviele Patienten behandeln Sie derzeit durchschnittlichpro Woche?

2.

Welche Wartezeiten ergeben sich?

3.

Können Notfälle sofort behandelt werden?

4.

Über welche medizinisch-technische Einrichtung verfügt Ihre Ordination?

Das Ergebnis der Umfrage ist in der Beilage VI dargestellt.

Der sozialpolitische Ausschuß des Vorarlberger Landtages hat bereits am 2.5.1991 mehrheitlich beschlossen, die Vorarlberger Landesregierung wolle bei begründeter Annahme eines erhöhten Bedarfes bemüht sein, eine Verbesserung der zahnmedizinischen Grundversorgung zu erzielen und für den Fall des Nichterreichens der im 'Selbständigen Antrag gemäß §12 Geschäftsordnung des Landtages - zahnmedizinische Versorgung in Vorarlberg' gestellten Ziele bei begründetem Bedarf auch Genehmigungen weiterer Ambulatorien ins Auge zu fassen. Die Vorarlberger Landesregierung hat sich in ihrer Sitzung am 14.5.1991 mit der Frage des Bedarfes für die Errichtung von Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz auseinandergesetzt. Sie hat damals den Bedarf für ein Zahnambulatorium in Bludenz mit zwei Behandlungsstühlen und in Bregenz mit drei Behandlungsstühlen festgestellt.

Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragte Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle gegeben ist."

Das Ergebnis der Bedarfsprüfung wurde der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Dentistenkammer bekanntgegeben. Zu den abgegebenen Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer wird im Bescheid bemerkt:

"Die entscheidende Behörde hatte bei der Beurteilung der Bedarfsfrage geltendes Recht anzuwenden. Auf §9 Abs4 des Spitalgesetzes wird deshalb nochmals hingewiesen. Zu den weiteren vorgebrachten Punkten wird auf die bei der Bedarfsbeurteilung durch die Behörde vorgebrachten Erwägungen verwiesen.

Zu den vom Vertreter der Ärztekammer bei der kommissionellen Verhandlung am 6.3.1996 in Bludenz vorgebrachten Einwendungen wird noch folgendes festgestellt:

Im Spruch dieses Bescheides wird der Bewilligungsumfang auf vier Behandlungsstühle eingeschränkt. Weder hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in ihren Anträgen und Vorbringen erkennen lassen, daß im Neubau des Zahnambulatoriums in Bludenz weitere Behandlungsstühle untergebracht werden sollen, noch hat die Behörde bei der Kommissionierung den Eindruck gewonnen, daß im neuen Objekt 'künstlich' Raum für zusätzliche Behandlungsstühle geschaffen werden soll.

Wie eingangs angeführt, wurde das im ASVG vorgesehene Verfahren vor der Bedarfsfeststellung durchgeführt."

Zur Stellungnahme der Dentistenkammer wird ausgeführt:

"Bei Erfüllung der im Spruch bzw. im Gutachten des strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen angeführten Vorschreibungen ist eine ordnungsgemäße Errichtung der Panoramaröntgeneinrichtung gewährleistet, sodaß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist.

Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung kann die Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.

Die unter Spruchpunkt IV. erteilten Ausnahmenbewilligungen nach der Spitalbauverordnung wurden unter dem Gesichtspunkt erteilt, daß die im §36 Abs2 leg.cit. geforderte Redundanz der Heizungsanlage und die im §43 angegebenen Bauschalldämmaße - auch nach Einschätzung der zuständigen Sachverständigen - für ein Zahnambulatorium, in dem keine stationären Patienten untergebracht werden, nicht unbedingt erforderlich sind."

Die im Bescheid bezogene Beilage VI hat folgenden Inhalt:

"Bedarfserhebung betreffend die Erweiterung des

Zahnambulatoriums der VGKK in Bludenz

Umfrage bei den Zahnbehandlern

Im Rahmen der Bedarfsermittlung für eine Erweiterung des Zahnambulatoriums der Gebietskrankenkasse in Bludenz wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage bei jenen Zahnärzten und Dentisten des Bezirks Bludenz durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetreten sind.

Die Umfrage erbrachte folgendes Ergebnis:

N Zahnbehand  Ort       Patien Wartezei  Soforti  Medizinisch-

r ler                   ten    ten       ge       technische

.                       pro              Behandl  Einrichtung

                        Woche            ung von

                                         Schmerz

                                         fällen?

Zahnärzte

1 Dr. C J     Nüziders

2 Dr. F E     St.       ca. 50 keine     ja       2 Stühle,

              Gallenki                            Einzelbild-

              rch                                 und

                                                  Panoramarön

                                                  tgen,

                                                  Praxis-

                                                  Grundaussta

                                                  ttung

3 Dr. H K     Bludesch  ca. 80 Protheti  ja       2 Stühle,

                               k 4 bis            Einzelbild-

                               5                  und

                               Wochen,            Panoramarön

                               Konserv.           tgen,

                               6 bis 7            Praxis-

                               Wo.                Grundaussta

                                                  ttung

4 Dr. P E     Nenzing   ca.    4 bis 5   ja       2 Stühle,

                        150    Monate             Einzelbild-

                                                  und

                                                  Panoramarön

                                                  tgen,

                                                  Praxis-

                                                  Grundaussta

                                                  ttung

5 Dr. R C     Klösterl  120-   2 Monate  ja       2 Stühle,

              e         130                       Einzelbild-

                                                  und

                                                  Panoramarön

                                                  tgen,

                                                  Praxis-

                                                  Grundaussta

                                                  ttung

Dentisten

6 B H         Bludenz   ca. 50 1 bis 2   ja       1 Stuhl,

                               Wo.                Einzelbild-

                                                  röntgen

7 Z W         Schruns   20-25  keine     ja       1 Stuhl,

                                                  Einzelbild-

                                                  röntgen

                                                                "

2.2. Am 19. Juli 1996 wurde von der Vorarlberger Landesregierung zur ZIVb-112-28-3/1996 folgender weiterer Bescheid erlassen:

"I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 iVm §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, idF LGBl. Nr. 50/1994, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen von Dipl Ing C L, 6858 Schwarzach, vom 19.3.1996, der Gerätezusammenstellung und der Funktionsbeschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.1996, der Niederschrift vom 20.3.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilagen I bis III) der ergänzend eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-29/92 und VId-412-210/87, (siehe Beilage IV) des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.4.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilage V) des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.4.1996, Zl 71/VGKK2/G, (siehe Beilage VI) und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996, Zl VIc-761-039, (siehe Beilage VIII) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen.

II. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 i.V.m. §99 Abs3 Zif. 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 20.3.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilagen) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 29.4.1996, Zl 1946/7-15/96 Pec, (siehe Beilage VII) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt.

III. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-29/92 und VId-412-210/87, (siehe Beilage IV) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 2 des Gutachtens) erteilt.

IV. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 59/1992, idgF, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt.

V. Die Niederschrift vom 20.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.4.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.4.1996, des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 29.4.1996 und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides.

VI. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen von Dipl Ing C L, 6858 Schwarzach, vom 19.3.1996 sowie die Gerätezusammenstellung und Funktionsbeschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.1996 werden gemäß §9 Abs10 des Spitalgesetzes genehmigt und zu Bestandteilen dieses Bescheides erklärt.

VII. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bregenz sind beim Amt der Vorarlberger Landesregierung die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 i.V.m. §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Betriebsbewilligungen gemäß den §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgeneinrichtungen zu beantragen."

Unter VIII. bis X. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen.

Dieser Bescheid ist im wesentlichen wortgleich wie der Bescheid vom 15. Juli 1996 begründet. Spezifisch für die Bewilligung von drei weiteren Behandlungsstühlen in Bregenz wird zum Vorliegen des Bedarfes ausgeführt:

"Um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die zahnärztliche Versorgung in Vorarlberg zu erlangen, wurde anstelle der im Gesetz vorgesehenen Bedarfsprüfung hinsichtlich der Kassenvertragsärzte eine Bedarfsprüfung hinsichtlich jener Zahnärzte durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigetreten sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser Zahnärzte läßt sich der Bedarf für ein Zahnambulatorium mit sechs Behandlungsstühlen in Bregenz begründen. Dies wird aus folgenden Anhaltszahlen deutlich:

                                     Vorarlberg   Bezirk Bregenz

Einwohnerzahl (Verwaltungszählung     358.896        123.249

vom März 1996)

Zahnbehandlerbedarf bei Schlüssel       128             44

1:2.800

Zahnärzte in den Ambulatorien der        17             2

VGKK

Zahnbehandler im Abrechnungsüber-  Zahnärzte: 39        9

einkommen                          Dentisten:  4        0

Zahnbehandler in weiteren Kranken-       2              0

anstalten

Daraus resultierender Zahnbehand-        66             33

lermangel

Einwohner pro Zahnbehandler            5.789          11.204

Wenn in diesem Fall davon ausgegangen wird, daß die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetretenen Zahnbehandler Kassenvertragsärzten bzw. Dentisten mit Kassenvertrag gleichzuhalten sind, ergibt sich landesweit eine Verhältniszahl von einem Zahnbehandler auf 5.789 Einwohner, also in etwa eine Verdoppelung des von der Ärztekammer berechneten Verhältnisses von 1:2.694. Im Bezirk Bregenz liegt diese Zahl bei 1:11.204. Der von der Ärztekammer erhobene Versorgungsschlüssel ist somit im Bezirk Bregenz um das 4,2-fache höher anzusetzen.

Zu berücksichtigen gilt ferner, daß das Abrechnungsübereinkommen lediglich konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen, nicht aber kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersätze umfaßt.

Das Zahnambulatorium der Gebietskrankenkasse in Bregenz ist nicht als Ersatz für die freiberuflich tätigen Zahnbehandler anzusehen, sondern vielmehr als Ergänzung. ..."

Auch in diesem Verfahren wurde eine Umfrage bei den Zahnbehandlern durchgeführt, deren Beantwortung dem Bescheid als Beilage XI und XII angefügt ist und folgendes Ergebnis aufzeigt:

"Bedarfserhebung betreffend die Erweiterung des

Zahnambulatoriums der VGKK in Bregenz

Umfrage bei den Zahnbehandlern

Im Rahmen der Bedarfsermittlung für eine Erweiterung des Zahnambulatoriums der Gebietskrankenkasse in Bregenz wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage bei jenen Zahnärzten und Dentisten des Bezirks Bregenz durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetreten sind. Die Umfrage erbrachte folgendes Ergebnis:

Nr Zahnbehan  Ort   Pati  Warteze  Soforti Medizinisch-

.  dler             ente  iten     ge      technische

                    n              Behandl Einrichtung

                    pro            ung von

                    Woch           Schmerz

                    e              fällen?

Zahnärzte

1  Dr. E Y    Locha ca.   mehrere  ja      2 Stühle, Panorama-

              u     50    Wochen           und Einzelbild-

                                           röntgen, Praxis-

                                           Grundausstattung

2  Dr. F W    Linge 40-   keine    ja      2 Stühle, Panorama-

              nau   50                     und Einzelbild-

                                           röntgen, Praxis-

                                           Grundausstattung

3  Dr. G S    Laute 250   bis 3    ja      3 Stühle, Panorama-

              rach        Wochen           und Einzelbild-

                                           röntgen, Praxis-

                                           Grundausstattung,

                                           Cerec-Computer

4  Dr. G P    Schwa 150   2        ja      2 Stühle, Panorama-

              rzach       Wochen           und Einzelbild-

                                           röntgen, Praxis-

                                           Grundausstattung,

                                           Labor

5  Dr. H R    Brege 150   3        ja      2 Stühle, Panorama-

              nz          Wochen           und Einzelbild-

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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