TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L506 2127520-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L506 2127520-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan alias Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, vom 04.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 22.12.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und erklärte, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Den Antrag begründete er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zusammengefasst damit, dass er von seinen Eltern verstoßen worden sei; sein Vater sei pakistanischer Staatsangehöriger, seine Mutter sei afghanische Staatsangehörige und hab er keine Geschwister. Die pakistanische Staatsangehörigkeit des Vaters sei auf ihn übergegangen und habe der Vater nach der Scheidung dem BF und seiner Mutter Geld gegeben. Diese habe den BF nach der Scheidung verlassen. Neben seiner Arbeit als Schneider in Pakistan habe er Englisch- und Computerkurse besucht. Er sei ausgereist, da es in der Nähe der Schneiderei, in welcher er gearbeitet habe, eine Bombenexplosion gegeben habe, wobei mehrere hunderte Menschen verletzt worden seien. Auch würden viele Hazara wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit getötet werden und könne man sich nicht frei bewegen.

Der BF erklärte, er sei in Pakistan nie in Haft gewesen und habe nie Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei gewesen noch sei er in Pakistan wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden noch habe er mit der Polizei Probleme gehabt. Im Rückkehrfall fürchte er, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit getötet zu werden. Weiter befragt, gab der BF an, er glaube, dass ihm die Ausstellung von Dokumenten wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verweigert worden sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde folgerte zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass sein Vater pakistanischer Staatsangehöriger gewesen sei und hätte der Beschwerdeführer aufgrund des "Pakistan Citizen Act 1951" die pakistanische Staatsbürgerschaft beantragen können. Nach dem Prinzip des ius sanguinius könne einer Person automatisch die pakistanische Staatsbürgerschaft zuerkannt werden, wenn einer der Eltern pakistanischer Staatsbürger sei. Dies ergebe sich aus einem eingeholten Gutachten. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn direkt gerichtete Bedrohung geltend gemacht, eine Gruppenverfolgung sei nicht erkennbar. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leide zwar an TBC, die Erkrankung habe jedoch nicht die Schwere, dass diese im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung aufgrund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbaren schweren Folgen führen könnte. Eine besondere Integration, die die Außerlandesbringung aufgrund einer Verletzung des Privat- oder Familienlebens rechtswidrig erscheinen lasse, habe nicht festgestellt werden können.

3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2017 in allen Punkten als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger, der am im Spruch angegebenen Datum geboren ist und den dort angeführten Namen trägt. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer bekennt sich zum schiitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und zog als Kleinkind mit seinen Eltern nach Pakistan. Der Beschwerdeführer besuchte von 2004 bis 2011 die Schule in Pakistan und arbeitete dann als Schneider. Der Beschwerdeführer litt an TBC und wird deswegen nicht mehr behandelt. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und hat das Niveau A2 erreicht. Derzeit macht er seinen Pflichtschulabschluss nach. Der Beschwerdeführer hilft ehrenamtlich bei der Caritas. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein, hat wenige österreichische Freunde und ist nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Ferner wurden hinreichend aktuelle Feststellungen zur Situation in Pakistan im Lichte der persönlichen Situation des BF getroffen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BFA, welche sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2016 ableite sowie aus der Stellungnahme des BF vom 29.04.2016 ergebe, in welcher sich der BF den Ausführungen des BFA zu seiner Staatsangehörigkeit angeschlossen habe.

Der Angabe des BF in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, wonach er keine Staatsbürgerschaft innehabe, sei entgegenzuhalten, dass er selbst durch seinen Vertreter bestätigt habe, pakistanischer Staatsbürger zu sein und habe er ferner eingestanden, dass Hazara in Pakistan eine Aufenthaltsberechtigung erhalten.

Eine individuelle Verfolgungssituation habe der BF nicht behauptet.

In seiner rechtlichen Beurteilung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass der BF erklärt habe, aus Quetta zu stammen, wo die meisten Hazara in zwei Enklaven leben und von pakistanischen Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppierungen bewacht werden würden.

In Pakistan existiere keine diskriminierende Gesetzgebung gegen die Hazara und hätten diese auch Zugang zum öffentlichen Dienst und seien viele Hazara beim Staat angestellt. Auch wenn die Lage der Hazara als problematisch einzustufen sei, setze der pakistanische Staat Maßnahmen, um die Minderheit zu schützen und sei die Anzahl der Anschläge und der Toten in den letzten Jahren stark zurückgegangen; ferner werde gezielt gegen Terrorgruppen, die Hazara bedrohen, vorgegangen. Desweiteren werden schiitische Prozessionen und die Wohngebiete der Hazara durch den Staat besonders geschützt, was sich auch darin zeige, dass im Jahr 2016 außerhalb Quettas kein einziger Hazara durch einen Anschlag umgekommen sei und sei auch in Quetta die Anzahl der durch Anschläge getöteten Hazara bedeutend zurückgegangen, weshalb in einer Gesamtschau eine Gruppenverfolgung nicht festgestellt werden könne. Auch resultiere aus den länderkundlichen Feststellungen, dass Hazara Zugang zu Dokumenten haben.

Hinsichtlich § 8 AsylG (Refoulementschutz) wurde festgehalten, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass der BF einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei. Hinsichtlich seiner psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Medikamenten liege keine Krankheit vor, die die Zuerkennung von Subsidiärschutz rechtfertigen würde und sei der BF wegen seiner TBC nicht mehr in medizinischer Behandlung.

Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich dar und sei dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig.

4. Mit Zustellung an den Vertreter des BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 16.05.2017 in Rechtskraft.

5. Am 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt.

6. Am 20.02.2018 stellte der BF den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

7. In der Erstbefragung am 20.02.2018 erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, seine alten Gründe seien weiterhin existent, doch wolle er nunmehr beweisen, dass er Afghane und nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei und habe er das Gefühl, dass dies der Grund sei, warum er in Österreich kein Asyl erhalten habe.

Sein Bruder in Australien könne seine Tazkira im orignial schicken, wenn dies nötig sei und verfüge er derzeit lediglich über eine Kopie derselben.

8. Am 27.03.2018 erfolgte in Anwesenheit einer Rechtsberaterin eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er besuche jedoch eine Psychologin und habe man ihm erklärt dass er eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Er habe an TBC gelitten und sei operiert worden.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich für 2,5 Monate in die Schweiz begeben. Er lebe von der Grundversorgung, er habe gute Deutschkenntnisse und habe er während des ersten Verfahrens in XXXX die Schule besucht.

In Pakistan verfüge er über keine Familienangehörigen, doch habe er einen Bruder in Australien; in der Türkei und in Pakistan habe er als Schneider gearbeitet.

Im ersten Verfahren habe er erklärt, dass sein Vater Pakistani und seine Mutter Afghanin sei, dies stimme nicht und seien beide Elternteile Afghanen.

Begründend dazu verwies der BF auf sein damaliges jugendliches Alter und dass er sich nicht ausgekannt habe, als er nach Österreich gekommen sei.

Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er einen afghanischen Freund getroffen, der ihm die Telefonnummer seines Bruders gegeben habe; er habe diesen kontaktiert und habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Eltern, welche beide Afghanen seien, verstorben seien.

Er habe zuvor keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt und gedacht, dass dieser tot sei.

Seine alten Gründe seien aufrecht, und sei nur die Angabe über seinen Vater unrichtig gewesen. Gefragt, warum er einen neuen Antrag gestellt habe bzw. ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren etwas geändert habe, entgegnete der BF, er habe immer gehofft, einen positiven Bescheid zu bekommen; er habe einen neuen Antrag gestellt, da er in Pakistan und in Afghanistan niemanden habe und könne er nicht zurück; er bekomme Angst, wenn er Videos über Pakistan oder Afghanistan sehe.

Zu seiner in Kopie vorgelegten Tazkira erklärte der BF, sein Bruder habe ihm diese per Mail übermittelt; ursprünglich sei er gemeinsam mit seinem Bruder aus Pakistan ausgereist, er habe ihn aber verloren und sei dann alleine zurück nach Pakistan.

Zu einer allfälligen Ausweisung nach Pakistan gab der BF an, er spreche gut deutsch und habe hier die Schule besucht; er könne in Pakistan oder Afghanistan nicht überleben und habe er Freunde in Österreich. Die länderkundlichen Feststellungen zu Pakistan wolle er nicht ausgefolgt erhalten.

Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater beantragte die Zulassung zum Verfahren aufgrund der geänderten Staatsangehörigkeit des BF und der Lage in Afghanistan. Der BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und verfüge über kein unterstützendes Netz in Afghanistan; ferner wurde ein psychologisches Gutachten zur Abklärung des Gesundheitszustandes des BF beantragt.

Der BF erklärte dazu, seit 2-3 Jahren in psychologischer Behandlung zu sein und habe er dies im Erstverfahren schon angegeben.

In weiterer Folge wurde ein Protokoll über ein Notfallgespräch beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Ambulatorium XXXX in der Schweiz vom 27.12.2017 und weitere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2015 und 2017 vorgelegt.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.05.2017, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III).

Das BFA stellte fest, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Der BF selbst habe angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien.

Im Erstverfahren habe der BF keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände für eine Rückkehrgefährdung vorgebracht und sei er als Person unglaubwürdig gewesen.

Im nunmehrigen Verfahren habe der BF keine konkrete Verfolgung darzustellen vermocht.

Der BF habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe er keine aussagekräftigen Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorgelegt.

Der BF habe angegeben, afghanischer Staatsbürger zu sein. Das nunmehrige Vorbringen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, sei nicht glaubhaft.

Der BF habe angegeben, eine Psychologin zu konsultieren, welche den BF behandeln würde; in der Schweiz sei eine wahrscheinliche posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen einer Depression festgestellt worden.

Im Verfahren habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung ergeben.

Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung könne keine zwischenzeitlich entstandene besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich festgestellt werden.

Das BFA hielt in seiner Beweiswürdigung begründend fest, dass neu entstandene Tatsachen einen glaubhaften Kern aufweisen müssen, doch habe das neue Vorbringen des BF diese Anforderungen nicht erfüllt.

Der BF habe angegeben, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, doch habe sich geändert, dass er nicht pakistanischer, sondern afghanischer Staatsangehöriger sei und habe ihm sein Bruder, der in Australien aufhältig sei, seine Tazkira gemailt.

Das BFA hielt dazu fest, dass der BF im Zuge seines ersten Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnte, einen Bruder zu haben; hervorgehoben wurde seitens des BFA dazu, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sogar zweimal angegeben habe, keine Geschwister zu haben.

Auch erscheine es der Behörde nicht glaubhaft, gerade während seines kurzen Aufenthaltes in der Schweiz zufällig einen Freund aus Afghanistan getroffen zu haben, der zufällig in Kenntnis der Telefonnummer dieses Bruders gewesen sei.

Durch diese Steigerung im Vorbringen und die widersprüchlichen Angaben des BF sei sein Vorbringen hinsichtlich der afghanischen Staatsbürgerschaft unglaubwürdig.

Bereits im Vorverfahren sei das Vorbringen des BF einer umfassenden Prüfung unterzogen worden und sei dieses hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen Staatenlosigkeit für unglaubwürdig erachtet worden.

Hinsichtlich der Erkrankung wurde festgehalten, dass sich der BF in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde und es dieser trotz Einräumung einer Frist zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen überdies verabsäumt habe, etwaige aktuelle Befunde vorzulegen, sodass dem Bundesamt keine Befunde über allfällige gegenwärtige Beschwerden des BF vorliegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich i Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Pakistan fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe. Der BF habe im Vorverfahren keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könne.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass sich auch in dieser Hinsicht kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe.

Der Bescheid des BFA vom 29.05.2017 wurde dem BF am 05.06.2018 rechtswirksam zugestellt.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 02.07.2018.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid -allenfalls nach Verfahrensergänzungbeheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen

-) Den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen sowie die gegen den BF ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufheben.

-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Abschiebung des BF eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

In der Beschwerde wurde der Verfahrensgang zusammengefasst und hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich insofern geändert, als der BF Staatsangehöriger Afghanistans sei.

Das LIB des BFA zeichne die Sicherheitslage in Afghanistan lediglich unzureichend ab, weshalb in gegenständlicher Beschwerde weitere Berichte angeführt werden würden.

Auch habe sich die Behörde unzureichend mit dem Gesundheitszustande des BF und einer allfälligen Rückkehrgefährdung auseinandergesetzt, und sei die medizinische Versorgung in Afghanistan insbesonders in Bezug auf psychische Erkrankungen unzureichend und defizitär, wozu auf weitere Berichte hingewiesen werde.

Auch im weiteren wurde auf die länderkundlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die diesbezüglich erstellten Gutachten und die aktuelle Sicherheitslage bezug genommen.

Die Behörde habe sich lediglich oberflächlich mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt und sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss gelange, dass sich keine Indizien für eine schwere psychische Erkrankung des BF ergeben haben.

Aus dem (vorgelegten) Bericht gehe hervor, dass im Zuge der Traumaanamnese starke körperliche Beschwerden aufgetreten seien und der BF mehrfach dissoziiert habe. Die behandelnden Ärzte seien zu dem Schluss gelangt, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung vom dissoziativen Typ leide und sei daher und wegen der bestehenden Depressionen eine Psychotherapie dringend indiziert. Die Behörde habe sich lediglich oberflächlich mit dem Befund und der Behandlungsbestätigung von Dr. XXXX auseinandergesetzt.

Auch sei ein gravierender Verfahrensmangel existent, indem sich die Behörde nicht mit der in Kopie vorliegenden Tazkira auseinandergesetzt habe und habe die Behörde lediglich angemerkt, dass der BF das entsprechende Original nicht rechtzeitig übermittelt habe.

Der BF habe nicht gewusst, dass der Bruder lediglich die Kopie besessen und das Original verloren habe. Hätte die Behörde die Kopie der Tazkira in das Verfahren einbezogen, so hätte sie erkannt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.

Der Sachverhalt habe sich maßgeblich geändert, als der BF herausgefunden habe, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, was er durch seinen tot geglaubten Bruder, der in Australien sei, erfahren habe.

Im Erstverfahren habe der BF nicht um die Tazkira und seine afghanische Staatsangehörigkeit gewusst und habe er erst durch das Gespräch mit seinem Bruder davon erfahren.

Da diese neuen Umstände im Verfahren hervorgetreten seien, sei die zurückweisende Entscheidung rechtswidrig.

Überdies begründe der gesundheitliche Zustand des BF eine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Sowohl der Bericht des Kantonspitals in der Schweiz als auch die Behandlungsbestätigung von Dr. XXXX stellen maßgebliche Indizien dar, die auf eine schwere psychische Beeinträchtigung des BF hindeuten und wurde auf die Länderberichte zu Afghanistan zur betreffenden Thematik verwiesen. Der BF benötige weiter medikamentöse Behandlung und psychotherapeutische Interventionen, welche in Afghanistan nicht in ausreichendem Maße stattfinden würden.

Falls davon ausgegangen werde, dass das Vorbringen des BF keine Asylrelevanz aufweise, sei eine eingehende Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen von Subsidiärschutz vorzunehmen gewesen, da dieser einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei.

Auch habe die Behörde eine unzureichende Interessensabwägung im Lichte des Art 8 EMRK vorgenommen und habe sich diese nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt.

11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens und der Volksgruppe der Hazara angehörig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Belutschistan, Pakistan und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. In Pakistan war er nach dem Besuch der Schule als Schneider tätig.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung seiner Person als unbegründet abgewiesen wurde.

Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, den Herkunftsstaat infolge einer Bombenexplosion in der Nähe seines Arbeitsplatzes und der Tötung und Verfolgung vieler Hazara verlassen zu haben und machte dieser keine konkrete Verfolgung seiner Person geltend.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2017, GZ XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, §57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis durch die Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am 16.05.2017 in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer nach einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in der Schweiz ab 04.12.2017 nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.02.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte; neu brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht pakistanischer, sondern afghanischer Staatsangehöriger.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; er litt an einer Lungentuberkulose, welche einer medizinischen Behandlung zugeführt wurde und ausgeheilt ist.

Der Beschwerdeführer befand sich während des Erstverfahrens in psychotherapeutischer Behandlung. Eine aktuelle psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen nicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein. Er besuchte Deutschkurse und hat das Niveau A2 erreicht; der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Schule und verfügt über ein Externistenabschlusszeugnis der Neuen Mittelschule XXXX vom 02.06.2017 und bestreitet seinen Unterhalt von der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Pkt. I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren in Verbindung mit der do. eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zur Staatsangehörigkeit des BF, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage originaler personenbezogener Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner ersten Asylantragstellung in Österreich, seines Aufenthaltes in der Schweiz und seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Inhalt des Voraktes.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zu den privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren bzw. stehen diese in Einklang mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen; hinsichtlich der mangelnden Feststellbarkeit einer aktuellen Psychotherapie wird darauf verwiesen, dass dem BF in der behördlichen Einvernahme eine Frist zur Vorlage aktueller medizinischen Unterlagen bis 10.04.2018 eingeräumt wurde, doch hat der BF bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine solchen Unterlagen in Vorlage gebracht, sodass keine diesbezüglichen Feststellungen erfolgen konnten.

Die festgestellte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen des BF zu seinem Leben in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und den seitens des BF vorgelegten Unterlagen.

3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Antragstellung, wonach er afghanischer Staatsangehöriger sei, was er durch die Kopie einer Tazkira, welche ihm sein in Australien lebender Bruder, zu dem er über einen zufällig in der Schweiz angetroffenen Freund, welcher die Telefonnummer seines Bruders gehabt habe, Kontakt herstellen habe können, ist folgendes festzuhalten:

Dieses neue Vorbringen, hinsichtlich der behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit, bezieht sich auf Sachverhaltselemente, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und können solche nicht Gegenstand eines neuen Asylantrages sein, da diesem die Rechtskraft des Ersterfahrens entgegensteht. Allenfalls wäre ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.

Auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses sei verwiesen.

Abgesehen davon, dass die vorgebrachten Sachverhaltselemente unabhängig von deren Glaubwürdigkeit zu keiner neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über eine bereits entschiedene Sache führen können (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses), ist dem BFA auch hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens des BF nicht entgegenzutreten.

Es ist dem BFA zuzustimmen, wenn es das nunmehrige Vorbringen des BF zur Existenz eines Bruders in Australien, von dem der BF die in Kopie vorgelegte Tazkira erhalten haben will, als unglaubwürdig qualifiziert.

Zutreffend führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF im Erstverfahren mit keinem Wort die Existenz eines Bruders, mit dem er lt. nunmehrigen Angaben vorerst auch ausgereist sein will erwähnt hat; sowohl im behördlichen verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF angegeben, keine Geschwister zu haben. Dezidiert in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Geschwistern gefragt, verneinte der zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits volljährige BF ausdrücklich, Geschwister zu haben und bestätigte der BF ferner in der betreffenden Verhandlung einmal mehr, dass sein Vater pakistanischer Staatsangehöriger sei. Während des gesamten Erstverfahrens hat der BF eine allfällige Existenz eines Bruders nicht ins Treffen geführt.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang die Angabe des BF in der betreffenden Verhandlung, wonach er einen Freund in Australien habe, zu dem jedoch kein Kontakt mehr bestehe.

Das BFA ging daher zutreffend davon aus, dass die Angaben des BF hinsichtlich eines Bruders, der ihm nunmehr eine Tazkira, welche seine afghanische Staatsangehörigkeit nachweise, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Darüber hinaus wurde das zufällige Treffen eines afghanischen Freundes in der Schweiz, welcher im Besitz der Telefonnummer des Bruders des BF war, wurde seitens des BFA als äußerst unwahrscheinlich bewertet, und schließt sich auch die erkennende Richterin dieser Argumentation, obwohl nach hg. Ansicht bereits die Änderung im Vorbringen hinsichtlich der Existenz eines Bruders bereits ausreichend ist, um dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Auch ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass die nunmehrige Angabe des BF per se hinsichtlich einer anderen Staatsangehörigkeit, welche sich vom Vater, der auch afghanischer Staatsangehöriger sei, ableite, als im Erstverfahren als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, hat er doch in Gegenwart seines Vertreters im Erstverfahren sowohl vor der Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dezidiert erklärt, dass sein Vater pakistanischer Staatsangehöriger sei.

3.4. Die seitens des BFA im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung vom 04.06.2018 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

4.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Dass dieser Sachverhalt vom BF nicht vorgebracht wurde, ist unbeachtlich (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).

4.1.2. Zur Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde eine umfassende Einvernahme durchgeführt und darauf unter Integration von aktuellen länderkundlichen Feststellungen zutreffende Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen an.

4.1.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2017 mit Zustellung an den BFV am 16.05.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin besteht nunmehr der Eindruck, dass das jetzige neue Vorbringen hinsichtlich der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF vor allem dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann aber diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr aufbauend auf diesem Vorbringen (Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, Schiite) neue Tatsachen, die seinen Angaben zufolge jedoch vor Rechtskraft des ersten Verfahrens existent waren (afghanische Staatsangehörigkeit), behauptet bzw. ins Treffen führt, so mangelt es diesem, wie bereits seitens des BFA festgehalten, nicht nur an Glaubwürdigkeit, sondern steht diesem Vorbringen in erster Linie bereits die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegen, da es sich hiebei nicht um nova producta (dh erst nach Rechtskraft neu entstandene Tatsachen), sondern um nova reperta (dh Beweise, die schon vor Erlassung des das allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind) handelt, welchen die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegensteht, zumal es sich bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, nicht um eine Änderung des Sachverhaltes (vgl. Walter/Mayer Rz 438, Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12) handelt, sondern sind diese von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden diese allenfalls lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund .

Der Beschwerdeführer hat mit der nunmehrigen Behauptung der afghanischen Staatsangehörigkeit und der diesbezüglich in Kopie vorgelegten Tazkira neue Tatsachen vorgebracht, welche sich jedoch auf Sachverhaltselemente vor dem Verlassen des Heimatstaates und somit jedenfalls auch vor Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung zum ersten Asylantrag beziehen. Diese neuen Sachverhaltselemente, einschließlich des neuen in Kopie vorliegenden Beweismittels, zu dessen Beweiswert bzw. Echtheit im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Ausführungen getroffen werden, haben jedoch in einem Verfahren nach § 68 AVG keinen Platz und ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz auch verwehrt, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeit rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens umzudeuten, weil das Bundesverwaltungsgericht an die "Sache", über welche die Unterinstanz entschieden hat, gebunden ist, weil ansonsten der Beschwerdeführer einer Instanz verlustig ginge und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wäre, zumal dieses Recht von der Judikatur als Recht auf Wahrung des Instanzenzuges interpretiert wird (VfSlg 2536). Es ist jedoch dem vertretenen Beschwerdeführer unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zu stellen, wobei in diesem Fall die Fristen des § 69 Abs. 2 AVG zu beachten sind.

4.1.4. In Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, war das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen des BF nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu qualifizieren.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

4.1.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren, in dem der BF eine Bestätigung vom 20.03.2017 der Psychotherapeutin Dr. XXXX vorlegte, wonach dieser traumatische Erfahrungen verarbeite und sich bei der genannten Psychotherapeutin in psychotherapeutischer Therapie befinde, bereits im rechtskräftigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, dass sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, sodass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers wurde sohin bereits im Erstverfahren in die Entscheidung einbezogen und wurde diesbezüglich keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt.

In diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

4.1.5.1. Wenn der BF nunmehr erneut den Besuch der bereits im Erstverfahren konsultierten Psychotherapeutin, Dr. XXXX, vorbringt und hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes auch einen Bericht des psychiatrischen Dienstes des Spitals XXXX, vom 27.12.2017 in Vorlage brachte, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung und an einer mittelgradigen depressiven Episode leide, so wird vorerst auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFA verwiesen, wonach der BF abgesehen von den medizinischen Unterlagen im Erstverfahren, welche bereits in der do. rechtskräftigen Entscheidung Berücksichtigung fanden, und den obgenannten Bericht des Spitals XXXX trotz entsprechender Einräumung einer Frist keine aktuellen Unterlagen hinsichtlich einer Behandlung während des nunmehrigen Verfahrens in Vorlage brachte.

Es wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich seines psychischen Zustandes in Verbindung mit den diesbezüglichen Ausführungen des BFA ist nicht geeignet, eine dermaßen schwerwiegende, akut lebensbedrohliche Erkrankung darzutun, die geeignet wäre, die hohe Eingriffsschwelle des Art . 3 EMRK zu überschreiten.

Das erkennende Gericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA, wonach sich im Lichte des § 8 AsylG kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt weder im Hinblick auf die persönliche Situation des BF als noch auf die allgemeine Lage ergeben hat, vollinhaltlich an.

4.1.5.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grundsätzlich derjenige Staat zu bezeichnen ist, hins

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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